stehenden Baumaßnahmen oder Due-Diligence-
Prüfungen im Rahmen von Immobilienverkäufen
bemerkt. Dann sollten mit dem oder den Betrof-
fenen nachträgliche Überbauvereinbarungen ge-
troffen werden.
Wichtig ist, dass die Klauseln dabei über den Tag
hinausweisen. So sollte imersten Schritt mit dem
Nachbarn eine schuldrechtliche Vereinbarung ge-
troffen werden und im zweiten zur Absicherung
als Dienstbarkeit ins Grundbuch aufgenommen
werden. Bei einer Neubaumaßnahme sollte der
Überbauwunsch technisch in den Bauantrag ein-
fließen.
In der schuldrechtlichen Vereinbarung sind die
Rechte und Pflichten der Beteiligten zu bestim-
men: Welches Grundstück ist das Stammgrund-
stück? Welcher Dimension undwelcher Art ist der
Überbau und wer kümmert sich um die Instand-
haltung? Sollte das Recht nach einem Abkauf-
Verlangen ausgeschlossen werden? Ferner sollte
die Entschädigung des Nachbarn geregelt werden.
Hierfür kann der Verkehrswert des überbauten
Areals zum Zeitpunkt der Maßnahme herangezo-
gen werden. Zudem ist zu fixieren, wer Notar und
Grundbuchgebühren zahlt. Zumeist wird dies der
Eigentümer des Stammgrundstücks übernehmen.
Die Parteien sollten frühzeitig Juristen hinzuzie-
hen, handelt es sich hierbei doch um komplexe
Vorgänge. Im Grundbuch sollte die Überbauung
als Dienstbarkeit eingetragen werden. So ist bei
einemVerkauf dem Erwerber klar, welche Beson-
derheiten mit dem Grundstück verbunden sind.
Fazit
Beim Neubau innerstädtischer Quartiere mit
mehreren Investoren und einem beherrschenden
Stammgrundstück können Überbauregeln ein
wirksames Mittel sein. Sie lassen viele Gestal-
tungsfreiheiten zu.
• Wenn herkömmliche Wege einer Grundstücksaufteilung nicht
möglich sind, sollten Überbaurechte geprüft werden.
• Zunächst gilt es, mit Eigentümer des zu überbauenden Grund-
stücks schuldrechtliche Vereinbarung zu treffen: zu Größe des
Überbaus, Unterhaltung des Bauwerks und Entschädigungen.
• Klären, wer für Kosten für juristische Beratung, Notar, Grund-
bucheintragung etc. aufkommt.
• Danach die Überbauvereinbarung im Grundbuch absichern.
• Bei jedem größeren Grundstückserwerb sollte im Rahmen der
Due-Diligence-Prüfung ein Augenmerk auf evtl. versteckte
Über- oder Unterbauungen (wie Garagen, Keller) gerichtet
werden.
WAS BEI ÜBERBAURECHTEN ZU BEACHTEN IST: