MARKT UND MANAGEMENT
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8|2017
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Bilanzielle Behandlung von erhaltenen Zuschüssen
der öffentlichen Hand
Im Rahmen öffentlicher Förderprogramme gewährt die öffentliche Hand den Wohnungsunternehmen
Zuwendungen verschiedenster Art, i. d. R. in Form von Zinssubventionen und/oder Zuschüssen.
Die Bilanzierung der Zuschüsse, insbesondere hinsichtlich der Ertragswirksamkeit und des Ausweises,
ist Gegenstand des folgenden Artikels.
Wohnungsunternehmen stehen verschiedene
Förderprogramme des Bundes und der Länder
zur Verfügung. Durch die Bereitstellung der
Fördermittel verfolgen die Fördermittelgeber
unterschiedliche Ziele. So dienen die Förderpro-
gramme der KfW „Energieeffizient Bauen und
Sanieren“ beispielsweise dazu, die Klimaschutz-
ziele der Bundesregierung zu erreichen. Durch die
Wohnraumförderung der Länder wird der soziale
Wohnungsbau gefördert. Da aufgrund der derzeit
niedrigen Zinsen kaumnoch ein Fördereffekt über
eine Zinsverbilligung erreicht werden kann, in-
tegrieren die Fördermittelgeber auch verstärkt
Zuschüsse bzw. Tilgungsnachlässe in die Förder-
programme.
Bilanzierung von Zuwendungen
Definition
Unter finanziellen Zuwendungen der öffent-
lichen Hand in Form von Zuschüssen – hierzu
zählen auch Tilgungsnachlässe – sind Zahlungen
zu verstehen, die aus Sicht des empfangenden
Unternehmens nicht rückzahlbar oder nur be-
dingt rückzahlbar sind. Die IDW-Stellungnahme
HFA 1/1984 „Bilanzierungsfragen bei Zuwen-
dungen, dargestellt am Beispiel finanzieller
Zuwendungen der öffentlichen Hand“ definiert
Grundsätze zur bilanziellen Behandlung solcher
Zuwendungen. Obwohl die Stellungnahme mitt-
lerweile über 30 Jahre alt ist, ist sie bei der Ausle-
gung von Bilanzierungsfragen im Zusammenhang
mit Zuwendungen der öffentlichen Hand immer
noch aktuell.
1
Klassifizierung
Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse stellen für das
Unternehmen zusätzliche Finanzierungsmittel dar,
die erfolgswirksam zu erfassen sind (als Ertrag
oder auch Minderung von Aufwendungen).
Betrachtet man z. B. die Zielrichtung der Förder-
programme der sozialen Wohnraumförderung,
so verpflichtet sich der Fördermittelnehmer im
Gegenzug für die Förderung, die geförderten
Wohnungen für eine bestimmte Zeit, an eine
bestimmte Zielgruppe (Belegungsbindung), zu
einembestimmten Mietpreis (Mietpreisbindung)
WP/StB Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin
GdW
Vorstand GdW Revision AG
Berlin
WP Christian Gebhardt
Referent Betriebswirtschaft,
Rechnungslegung und Förderung,
GdW
Vorstand GdW Revision AG
Berlin
BILANZIELLE BEHANDLUNG VON ZUSCHÜSSEN
Quelle: GdW
HFA 1/1984
Zuwendungen der
öffentlichen Hand
Bildung eines
Passivpostens
(SoPo)
Investitions-
zuschüsse
Aufwands-/
Ertragszuschüsse
Auflösung über ND
durch Verrechnung
mit AfA
PRAP
Aufwandsminde-
rung/ Erhöhung der
Umsatzerlöse