MARKT UND MANAGEMENT
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8|2017
Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschusses
(IFA) hatte sich im Jahr 2010 mit der bilanziellen
Behandlung des KfW-Teilschulderlasses befasst:
„Im Falle einer analogen Anwendung der Grund-
sätze der IDW-Stellungnahme HFA 1/1984 auf den
Teilschulderlass wäre nach Auffassung des IFA in
den meisten Fällen davon auszugehen, dass kein
Investitionszuschuss, sondern ein Aufwandszu-
schuss vorliegt mit der Konsequenz, dass der Teil-
schulderlass nach Maßgabe der Verrechnung des
Aufwands, zu dessen Deckung der Zuschuss dient,
erfolgswirksamzu berücksichtigenwäre.“
2
In der
Folge wurde der Tilgungszuschuss bei Erreichen
der Voraussetzungen (entsprechendes Energieni-
veau) i. d. R. sofort ertragswirksam erfasst.
Im Rahmen der Befassung des IFA mit dem The-
ma Zuschüsse im Jahr 2016 erfolgte bezüglich
des KfW-Tilgungszuschusses eine zum Teil neue
Auslegung der bilanziellen Behandlung
3
: „In der
Vergangenheit ist der IFA, z. B. im Fall des KfW-
CO
2
-Gebäudesanierungsprogramms, bei dem
ebenfalls zinsverbilligte Darlehen gewährt und
Darlehensschulden (Tilgungszuschuss) teilweise
erlassen wurden, davon ausgegangen, dass die
Bilanzierung solcher Zuschüsse entsprechend
der IDW-Stellungnahme HFA 1/1984 zu erfolgen
hat. In den meisten Fällen liegt dabei kein Inves-
titions-, sondern ein Aufwandszuschuss vor. Dies
hat zur Folge, dass der Teilschulderlass nachMaß-
gabe der Verrechnung des Aufwands, zu dessen
Deckung der Zuschuss dient, erfolgswirksamunter
dem Posten ‚sonstige betriebliche Erträge‘ oder
durch offene Absetzung von den entsprechenden
Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Werden Zu-
schüsse zur Deckung künftiger Aufwendungen ge-
währt, sind die Beträge als noch nicht verwendete
Zuwendungen als sonstige Verbindlichkeiten oder,
soweit die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 HGB
vorliegen, als passive Rechnungsabgrenzungspos-
ten auszuweisen.“
4
Aufgrund der neuen Sichtweise des IFA kann von
einer Weiterentwicklung der Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung in Richtung einer
realitätsnäheren Abbildung der Vermögenslage
ausgegangenwerden. Der KfW-Tilgungszuschuss
ist nun entsprechend der IDW-Stellungnahme
HFA 1/1984 zu behandeln. Soweit der Tilgungs-
zuschuss zur Deckung von erhöhtem Instandhal-
tungsaufwand gewährt wird, kann er weiterhin
sofort ertragswirksam vereinnahmt werden. Bei
aktivierungspflichtigen energetischen Moderni-
sierungen oder Neubauten ist aber zukünftig von
einem Investitionszuschuss zur Deckung der er-
höhten Herstellungskosten auszugehen. In diesen
Fällen besteht dann grundsätzlich die Verpflich-
tung, die zeitliche Abgrenzung durch Bildung eines
gesonderten Passivpostens oder durch Absetzung
von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
zu realisieren.
Fazit
Die bilanzielle Behandlung von Zuwendungen
der öffentlichen Hand in Form von Zuschüssen
ist nicht trivial, da insbesondere im Rahmen der
öffentlichen Wohnungsbauförderung der Länder
fast in jedem Bundesland unterschiedliche För-
derbestimmungen bestehen. Die sofortige voll-
ständige Vereinnahmung von nicht rückzahlbaren
Zuschüssen ist in den Fällen nicht sachgerecht,
in denen Investitionszuschüsse oder Zuschüsse
zur Deckung künftiger Aufwendungen oder zum
Ausgleich künftiger Ertragseinbußen gewährt
werden. Wird der Zuschuss als Investitionszu-
schuss gewährt, besteht grundsätzlich die Ver-
pflichtung, die zeitliche Abgrenzung durch Bil-
dung eines Passivpostens oder durch Absetzung
von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
zu realisieren. Werden die Zuschüsse dagegen zum
Ausgleich von künftigen Ertragsverzichten oder
zur Deckung künftiger Aufwendungen gewährt,
sind die Zuschüsse i. d. R. als passive Rechnungs-
abgrenzungsposten auszuweisen. Daneben sind
aber auch Mischvarianten möglich. In diesem
Fall ist dann zu prüfen, ob der Charakter eines
Investitions- oder Ertrags-/Aufwandszuschusses
überwiegt.
Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft so-
wie ihre nahestehenden Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften stehen Ihnen bei Fragen gern zur
Verfügung.
1
Ergebnisbericht über die 89. Sitzung des Immo-
bilienwirtschaftlichen Fachausschusses (IFA) am
2. Mai 2016 (IDW-Mitgliederbereich)
2
Ergebnisbericht über die 77. Sitzung des Immo-
bilienwirtschaftlichen Fachausschusses (IFA) am
2. März 2010, TOP 5.1 (IDW-Mitgliederbereich)
3
vgl. Fn. 1
4
vgl. Fn. 1
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
Quelle: KfW
ENERGIEEFFIZIENT SANIEREN MIT KREDIT ODER ZUSCHUSS
*
Förderstufen
förderfähige
Kosten
Förderkredit
Zuschuss
Einzelmaßnahmen
50.000 €
0,75% (Zins)
10,0%
15,0%
0,75% (Zins)
15,0%
17,5%
20,0%
25,0%
30,0%
+ 7,5%
max. 5.000 €
+ 12,5%
max. 15.000 €
+ 12,5%
max. 7.500 €
+ 15%
max. 17.500 €
+ 17,5%
max. 20.000 €
+ 22,5%
max. 25.000 €
+ 27,5%
max. 30.000 €
100.000 €
Heizungs- / Lüftungspaket
KfW-Effizienzhaus 115 / Denkmal
KfW-Effizienzhaus 100
KfW-Effizienzhaus 85
KfW-Effizienzhaus 70
KfW-Effizienzhaus 55
*
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