zu vermieten. Damit verzichtet der Fördermit-
telnehmer auf eine Vermietung unter Marktbe-
dingungen, was i. d. R. zu einem Ertragsverzicht
führt. Durch den Zuschuss wirdmeist ein Ertrags-
verzicht ausgeglichen und die Rentabilität der
Investition wiederhergestellt.
Die sofortige vollständige Vereinnahmung von
nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu dem Zeit-
punkt, zu dem sie gewährt werden, ist nur sach-
gerecht, wenn sie pro rata temporis gewährt
werden. Werden sie hingegen für den gesamten
Förderzeitraum in einemBetrag gewährt, ist eine
periodengerechte Abgrenzung geboten.
I. d. R. sind nicht rückzahlbare Zuschüsse an be-
stimmte in Förderungsbestimmungen niederge-
legte Voraussetzungen (z. B. die Durchführung
bestimmter Investitionen, bestimmte aufwands-
wirksame Maßnahmen oder die Inkaufnahme
bestimmter Nachteile) gebunden. Für einen zu-
treffenden Erfolgsausweis müssen diese Voraus-
setzungen berücksichtigt werden. Zu unterschei-
den ist daher zwischen:
a) Investitionszuschüssen, die über die Nutzungs-
dauer des Vermögensgegenstandes, für den sie
gewährt werden, verteilt werden, und
b) Aufwands- bzw. Ertragszuschüssen.
Zunehmend sind auchMischvarianten feststellbar,
die sowohl Elemente des Investitions- als auch
Aufwands- bzw. Ertragszuschusses in sich tragen.
In diesem Fall ist zu prüfen, welcher Charakter
überwiegt.
Darstellung in der Bilanz- sowie Gewinn-
und Verlustrechnung
Werden die Zuschüsse zum Ausgleich von künf-
tigen Ertragsverzichten (Ertragszuschuss) oder
zur Deckung künftiger Aufwendungen gewährt
(Aufwandszuschuss), sind die Beträge als passiver
Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen. Die
erfolgswirksame Auflösung erfolgt in den Fällen,
in denen der Zuschuss als Ausgleich der Förder-
miete gegenüber der Marktmiete dient, über den
Zeitraum der Mietpreisbindung. Die Auflösungs-
erträge erhöhen in diesen Fällen die Umsatzerlöse
aus der Hausbewirtschaftung.
Wird der Zuschuss vorrangig als Investitionszu-
schuss gewährt, besteht grundsätzlich die Mög-
lichkeit, die zeitliche Abgrenzung durch Bildung
eines Passivpostens oder durch Absetzung von
den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu
realisieren:
• Bildung eines Passivpostens: IDWHFA 1/1984
empfiehlt im Falle des Investitionszuschusses,
einen gesonderten Passivposten nach § 265
Abs. 5 Satz 2 HGB ohne Berührung der Ge-
winn- und Verlustrechnung zu bilden. Aus der
Bezeichnung des Postens muss ersichtlich sein,
umwas für einen Zuschuss es sich handelt (z. B.
„Sonderposten für Investitionszuschüsse zum
Anlagevermögen“). Die Auflösung des Sonder-
postens ist in der Gewinn- und Verlustrechnung
als gesonderter Posten, als Absetzung von den
Abschreibungen, auszuweisen.
• Absetzung von den Anschaffungs-/Herstel-
lungskosten: Bei der Absetzung der Zuwen-
dungen von den Anschaffungs- bzw. Herstel-
lungskosten wird der Zugang imAnlagespiegel
um die Zuwendungen gekürzt ausgewiesen.
Für den Ausweis in der Gewinn- und Verlust-
rechnung ergibt sich aus der Absetzung von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zwangsläufig, dass die Abschreibungen auf das
Anlagevermögen um die zeitanteiligen Beträ-
ge der Zuwendungen gemindert ausgewiesen
werden.
Im Ergebnis hat die Klassifizierung der Zuschüs-
se als Investitions- oder (zeitraumbezogener)
Ertrags- bzw. Aufwandszuschuss auch Einfluss
auf das künftige Jahresergebnis. Während ein In-
vestitionszuschuss über die Nutzungsdauer der
Immobilie (i. d. R. 50 bis 80 Jahre) ertragswirk-
sam realisiert wird, erfolgt die ertragswirksame
Realisierung bei Bildung eines passiven Rech-
nungsabgrenzungspostens über den Zeitraum
der Mietpreis- bzw. Belegungsbindung (i. d. R.
15 bis 25 Jahre).
Zeitpunkt der Bilanzierung der Zuwendungen
Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht, erfolgt die Bilanzierung des Anspruchs
auf die Zuwendung, wenn das Unternehmen am
Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen
für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat
und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der
erforderliche Antrag gestellt ist oder mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt
werden wird.
Zuwendungen der Förderprogramme der
KfW „Energieeffizient Bauen und Sanieren“
Im Rahmen der KfW-Programme „Energieeffizi-
ent Bauen und Sanieren“ werden zinsverbilligte
Darlehen gewährt. Wenn die Fördervorausset-
zungen erfüllt sind, wird den Unternehmen bei
vielen Programmen darüber hinaus ein Teil der
Darlehensschuld erlassen (Tilgungszuschuss
oder Teilschulderlass). In der Vergangenheit
wurde der Tilgungszuschuss überwiegend bei
dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“
gewährt. Mit Neufassung der EnEV 2014 und Be-
ginn der Niedrigstzinsphase erfolgte zunehmend
auch eine Förderung von Neubauten mittels Til-
gungszuschüssen im Programm „Energieeffizient
Bauen“.