61
8|2017
MIETRECHT
61
BGB §§ 13, 14, 100, 312, 346, 812
Widerruf einer Modernisierungsvereinbarung
62
BGB §§ 540, 543, 553, 573
Aufnahme der Lebensgefährtin als
Kündigungsgrund
62
BGB §§ 562, 1006
Vermieterpfandrecht und Eigentumsvermutung
63
BGB §§ 305 b, 307, 550, 578
Mündliche Änderung doppelter
Schriftformklausel im
Gewerbemietvertrag
WEG-RECHT
63
WEG §§ 21, 28, 43 Nr. 4, 46
Unbestimmtheit wegen unklarer
Mitwirkungsbefugnis des
Verwaltungsbeirats
63
WEG §§ 21, 43 Nr. 4
Vergleichsangebote als Tatsachen
grundlage für die Ermessensausübung
MIETRECHT
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DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 13, 14, 100, 312, 346, 812
Widerruf einer Modernisierungs
vereinbarung
Wird die zwischen einem Vermieter und einem Mieter in einer Haus
türsituation geschlossene Modernisierungsvereinbarung wirksam
widerrufen, schuldet der Mieter nicht allein schon wegen der durch
die nachfolgende Modernisierungsmaßnahme eingetretenen Stei
gerung des bisherigen Wohnwerts einen Wertersatz in Gestalt einer
nunmehr höheren Miete. Dazu bedarf es vielmehr einer – lediglich
für die Zukunft wirkenden – Nachholung des gesetzlichen Verfahrens
zur Mieterhöhung bei Modernisierung.
BGH, Urteil vom 17.5.2017, VIII ZR 29/16
Bedeutung für die Praxis
Es entspricht allgemeiner Anschauung, dass zu den von einem Haustürwi-
derruf erfassten Verträgen, die eine entgeltliche Leistung zum Gegen-
stand haben, auch Mietverträge über Wohnraum zählen. Dass dieses auf
einer Haustürsituation resultierende Schutzbedürfnis auch bei einem
Abschluss oder einer Änderung von Wohnraummietverträgen bestehen
kann, steht außer Frage. Diesem Schutzzweck entsprechend ist eine Ent-
geltlichkeit nur dann zu verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung
erhält, ohne selbst dafür ein Entgelt zahlen zu müssen. Demgegenüber
kann es umgekehrt bereits genügen, dass der Vertrag schuldrechtliche
Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht und der
Verbraucher ein Entgelt zu entrichten hat, selbst wenn eine Gegenleis-
tung der anderen Vertragspartei nicht zum Vertragsinhalt gehört und der
Verbraucher sein Leistungsversprechen nur in der – dem Gegner erkenn-
baren – Erwartung abgibt, ihm werde daraus irgendein Vorteil erwachsen.
Auch das ist bei einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien aus Anlass
von Modernisierungsmaßnahmen der Fall, in der die Höhe der nach Ab-
schluss der zuvor angekündigten Maßnahmen künftig zu zahlenden Miete
für die nunmehr im Wohnwert verbesserte Wohnung festgelegt wird.
Allerdings bestimmt § 346 Abs. 1 BGB, dass im Falle eines Rücktritts die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzun-
gen, zu denen auch die Gebrauchsvorteile gehören, herauszugeben sind.
Ist dies nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, hat der Schuldner
stattdessen Wertersatz zu leisten, bei dessen Berechnung eine im Vertrag
bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Es folgt daraus jedoch
nicht, dass der Mieter einen Wertersatz in Höhe des in der Modernisie-
rungsvereinbarung bezeichneten Mehrbetrages monatlich schuldete.
Denn die enthaltenen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt finden
auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
nur entsprechende Anwendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Um dem gerade bei Haustürgeschäften bestehenden Erfordernis einer
effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum
Widerruf nachkommen zu können, ist die allgemeine Verweisung auf
die entsprechende Anwendung der „Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt“ einschränkend dahin auszulegen, dass eine Anwendung dieser
Vorschriften nicht zu Lasten des Verbrauchers und des ihm vom Gesetz-
geber zugebilligten Schutzes gehen darf. Der Zweck des Widerrufsrechts,
das dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben soll, sich von einem
nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit
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