DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT6/2017 - page 29

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6|2017
PETER KAY – AUFGESPIESST
Ferraris-Stromzähler hat ausgedient – aber zu welchem Preis?
Mit dem zum 1. Januar 2017 in Kraft
getretenen Gesetz zur Digitalisierung der
Energiewende beginnt in Deutschland das
Zeitalter der Smart Meter. In den nächsten
Jahren erhält jeder Haushalt im Rahmen des
turnusgemäßen Geräteaustauschs einen di-
gitalen Stromzähler, Smart Meter genannt.
Der gute alte Ferraris-Stromzähler hat aus-
gedient. Der Nutzen für die Endverbraucher
dürfte sich allerdings in engen Grenzen hal-
ten. Dass die Bundesregierung selbst daran
zweifelt, zeigt die Tatsache, dass sie für die neuen Zähler verbrauchsbezo-
gene Preisobergrenzen beschlossen hat. Vermutlich um den Kostenschock
für die Verbraucher zu begrenzen. Folgerichtig bezweifelt z.B. der Bund
der Energieverbraucher den Nutzen für die Verbraucher. Auch die Verbrau-
cherzentrale Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass die Kosten der
digitalen Zähler höher sein werden als die möglichen Einsparungen. Um
zu wissen, dass alte Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Waschmaschine,
Trockner oder E-Herd mehr Energie verbrauchen als neue Geräte, braucht
man keine Smart Meter. Dass die Kosten der Umrüstung von den Verbrau-
chern getragen werden müssen, ist vor diesem Hintergrund ein Skandal!
Schließlich profitieren in erster Linie die Netzbetreiber davon. Sie erhalten
mehr Informationen über den Stromverbrauch und können z.B. auch den
Strom einfacher abstellen. Ob die Stromversorger die neuen Möglichkei-
ten nutzen, um flexiblere und für die Verbraucher sinnvolle Stromtarife
anzubieten, muss abgewartet werden. Zunächst erweist sich auch in
diesem Fall der Staat als Kostentreiber Nummer eins! Übrigens haben
niederländische Forscher der Universität Twente jüngst in einer Studie
(veröffentlicht in IEEE Electromagnetic Compatibility Magazine 4/2016)
festgestellt, dass Smart Meter den Energiebedarf bestimmter elektrischer
Verbraucher extrem falsch messen: Von 582% zu viel bis 46% zu niedrig!
Das wäre mit dem Ferraris-Stromzähler nicht passiert …
Quelle: Kasper Fuglsang
Gütesiegel der Geislinger Konvention
FLÜWO ist Siegelträger
Im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises Betriebskosten Baden-Würt-
temberg wurde der FLÜWO Bauen und Wohnen eG, Stuttgart, im März
2017 das Siegel der Geislinger Konvention verliehen. Mit dem Siegel
kann der Verwender dokumentieren, dass er sich bei der Erfassung der
Betriebskosten an die Vorgaben der Geislinger Konvention hält, das
Betriebskosten-Benchmarking auf dieser Basis betreibt und ein aktives
Betriebskosten-Management verfolgt.
Die FLÜWO setzt damit ein Zeichen für mehr Transparenz bei den
Betriebskosten. Im Beisein von Samir Sidgi, Geschäftsführer der gastge-
benden SWSG Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH,
nahm Ina Hessenmöller, Leiterin der FLÜWO-Hausbewirtschaftung, das
Siegel entgegen. Im Arbeitskreis Betriebskosten sind zahlreiche Woh-
nungsunternehmen vertreten, die sich mit standardisierten Betriebskos-
tenvergleichen auf Basis der Geislinger Konvention beschäftigen. Dies soll
der Branche belastbare Daten liefern, zur Versachlichung der Diskussion
beitragen und Optimierungsansätze liefern. Der Arbeitskreis ist Mitglied
im Betriebskosten-Netzwerk Deutschland bekonet.de.
Quelle: WohnCom
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Nur bei wiederkehrenden
Maßnahmen umlagefähig?
Zugegeben: Im Katalog der 17 Betriebskostenarten gemäß § 2 Betriebs-
kostenverordnung (BetrKV) spielen die Kosten der Ungezieferbekämpfung
(§ 2 Nr. 9 BetrKV) nicht gerade die bedeutendste Rolle. Dennoch kann
z. B. die Bekämpfung eines veritablen Rattenbefalls ganz schön ins Geld
gehen. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Kosten als Betriebskosten
umlegbar sind – schließlich hat man das ja mietvertraglich so vereinbart.
Neben dieser vertraglichen Vereinbarung knüpfen die Gerichte jedoch
noch weitere Bedingungen an die Umlagefähigkeit der Kosten: Es muss
sich um Ungeziefer auf Gemeinschaftsflächen und um regelmäßige, d. h.
laufend wiederkehrende Maßnahmen handeln. Dabei genügt es, dass
diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen – also nicht unbedingt
jedes Jahr (LG Hamburg, Urteil vom 13.7.1989, 7 S 185/88). Auch wenn
davon auszugehen ist, dass Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen während
der Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes immer mal wieder vor-
kommen werden, dürfte ein Vermieter bei enger Auslegung der meisten
hierzu ergangenen Urteile auf den Kosten der erstmaligen Ungezieferbe-
kämpfung sitzen bleiben, weil er den Nachweis des laufenden Entstehens
(noch) nicht erbringen kann. Beim zweiten Rattenbefall sähe das schon
anders aus …
Zur Wahrung der Umlagefähigkeit dieser Kosten könnten Vermieter auf die
Idee kommen, unabhängig vom konkreten Ungezieferbefall prophylakti-
sche Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung laufend zu beauftragen. Für
die Mieter wäre das allerdings die teuerste Variante. Das wäre sicher nicht
in ihrem Interesse und wohl so auch nicht von den Gerichten gewollt. Also
sollten die Kosten der Ungezieferbekämpfung nicht nur als – im Zweifel
schwierig nachzuweisende – laufende Kosten ansatzfähig sein, sondern
auch die Kosten für eine akute (erstmalige) Ungezieferbekämpfung (LG
Köln, Urteil vom 4.4.1995, 12 S 315/94).
(v. l.) Samir Sidgi,
Ina Hessenmöller
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