DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 12/2016 - page 32

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12|2016
ENERGIE UND TECHNIK
Betriebskosten-Benchmarking
Arbeitskreis Nord tagte
in Hamburg
18 Teilnehmer kamen am 24. Oktober 2016 in Hamburg zusammen, um
sich über vielfältige Themen im Zusammenhang mit dem Betriebskosten-
Benchmarking auszutauschen und informieren zu lassen. Reinhard Zehl,
Geschäftsführer der veranstaltenden WohnCom GmbH, Berlin, erläuterte
die bestehende Kooperation mit dem VNW und verwies darauf, dass die
WohnCom bundesweit zwischenzeitlich rund 3 Mio. Wohnungen in ihrem
Datenbestand hat. Er erläuterte das Berechnungs- und Auswertungsver-
fahren des Benchmarkingsystems auf Basis der Geislinger Konvention
als Regelwerk. Er stellte die neue Möglichkeit vor, ohne Zusatzaufwand
gleichzeitig unternehmenseigene Kostenarten, aber auch deren Überset-
zung in die Geislinger Konvention in einer Bildschirmmaske auswertbar
und nachvollziehbar zu machen. Auch eine vorgeschaltete Innensicht z. B.
mit Filterung über verschiedene Organisationsebenen eines Unterneh-
mens ist eine Variante des Betriebskosten-Benchmarkings, ohne sofort an
einem externen Benchmarking teilnehmen zu müssen. Für Interessierte
erneuerte er das Angebot eines kostenlosen Testverfahrens. Zusätzlich
wurden die Teilnehmer des Arbeitskreises Nord in einem Werkstattbericht
von Petra Memmler, VNW-Referentin für Technik und Energie, über die
Aktionen ALFA-Nord und BETA-Nord informiert, bei denen es vorrangig
um die Effizienzsteigerung von Heizungsanlagen durch energetische
Betriebsführung geht. Abgerundet wurde das Anwendertreffen mit einem
Vortrag von Michael Pistorius, ehemaliger Referent im VNW, über Aktuel-
les und Interessantes aus dem Betriebskostenrecht.
Weitere Informationen:
un
d
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
Ausgabe 2 · Dezember 2016
Betriebskosten aktuell online
Sämtliche seit 2004 erschienenen Ausgaben
„Betriebskosten aktuell“ stehen unter
als Download zur Verfügung.
Die Referenten Reinhard Zehl, Petra Memmler, Michael Pistorius (v. l.)
Zum 1. September 2016 in Kraft getreten
Messstellenbetriebsgesetz
Ab dem 1. Januar 2021 erhält der Gebäudeeigentümer gemäß dem neuen
Messstellenbetriebsgesetz das Recht zur Wahl eines Messstellenbetreibers
(„Liegenschaftsmodell“). Voraussetzung ist, dass er alle Zählpunkte einer
Liegenschaft für Strommit intelligenten Messsystemen ausstattet und
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strommindestens einen zusätzli-
chen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über
das Smart-Meter-Gateway bündelt (Bündelangebot). Bei Ausübung dieses
Auswahlrechts enden laufende Verträge entschädigungslos, wenn deren
Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer
Laufzeit von fünf Jahren. Die Mieter können vom Anschlussnehmer alle zwei
Jahre die Einholung von Bündelangeboten verlangen. Der Eigentümer muss
die Kosten für die Installation der intelligenten Stromzähler selbst tragen.
Projekt BETA Nord
Umlagefähigkeit
über die
Betriebskosten
Wohnungsunternehmen sind Betreiber einer Vielzahl von technischen
Anlagen. Mit dem Projekt BETA Nord sollen Einsparungsmöglichkeiten ge-
prüft werden, indem die Betriebsführung der Anlagen effizienter gestaltet
werden soll (vgl. Betriebskosten aktuell, DW 9/2016, S. 41). Entscheidend
bei der Anlagenoptimierung ist, ob die dabei entstehenden Kosten der Ein-
richtung und des laufenden Betriebs der Anlagen über die Betriebskosten
auf den Mieter umgelegt werden können. Dazu regelt § 7 Abs. 2 HeizkV: „
Zu den Kosten gehören ... die Kosten der Bedienung, Überwachung ...“. Da-
runter fallen u. E. auch die laufenden BETA-Kosten. Die Einrichtungskosten
einer derartigen Anlage sind nicht auf die Mieter umlegbar, da sie einmalig
beim Vermieter anfallen. Die laufenden Leistungen, z. B. das Monitoring
für den Betrieb der Anlage, fallen laufend (monatlich) an und dürfen ersten
rechtlichen Prüfungen zufolge umgelegt werden können. Die Anlagenopti-
mierung unterliegt demWirtschaftlichkeitsgebot. Die geplante Energieein-
sparung durch die Optimierung der Anlagen muss zu einer Einsparung von
Betriebskosten beim Mieter führen. Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben,
sind die Tatbestandvoraussetzungen der BetrKV nicht gegeben und die Kos-
ten können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Bevor die Anlagenop-
timierung an den Markt geht, werden in Pilotobjekten die tatsächlichen
Energieeinsparungen und die damit entstehenden (möglichen) Betriebskos-
ten geprüft, bevor im zweiten Schritt dann die Betriebskostenabrechnung
auf den Messwerten einer derartig optimierten Anlage erfolgt.
Quelle: WohnCom GmbH, Berlin
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