DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 12/2016 - page 35

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12|2016
ARBEITSKREIS GEISLINGER KONVENTION
Führungsstruktur und Arbeitsweise konstruktiv diskutiert
Anfang November war der Arbeitskreis Geislinger Konvention in
Berlin zu Gast beim GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e. V. Aus der umfangreichen Tagesordnung
ragte insbesondere eine Grundsatzdebatte zur künftigen Führungs-
struktur und Arbeitsweise des Arbeitskreises heraus. Die Mitglieder
des Arbeitskreises waren sich einig, auch weiterhin über den Vorsitz
eine enge Anbindung an die Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
Nürtingen-Geislingen (HfWU) zu gewährleisten. Darüber hinaus wird
das von Prof. Dr. Andreas Saxinger geleitete IfnI Institut für nachhaltige
Immobilienbewirtschaftung an der Hochschule die Arbeit des Arbeits-
kreises inhaltlich und organisatorisch unterstützen. Inhalte und Ziele
des Arbeitskreises sollen konkreter definiert und stärker kommuniziert
werden.
Das Für und Wider einer „Flatrate-Miete (Brutto-Miete)“ als Ausweg aus
dem Vermieter-Mieter-Dilemma und die große Bedeutung des Betriebs-
kostenmanagements in diesem Zusammenhang wurden intensiv diskutiert
– allerdings ohne abschließende Ergebnisse. Positive Nachricht am Rande:
Die Rechte an der Wort-Bild-Marke „Geislinger Konvention“ wurden auf
weitere zehn Jahre beim Deutschen Patent- und Markenamt gesichert.
Impressum
Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft
Verantwortlich:
Dr. Peter Hitpaß
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Tel.:
040 52011-0
Fax:
040 52011-201
E-Mail:
Herstellung:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Standort Hamburg, Grafik: Würzburg
Abgerechnet wird zum Schluss
Betriebskostentagung in Berlin
Betriebskosten im Spannungsfeld von bezahlbarem Wohnen und Wirt-
schaftlichkeit, von staatlichen Vorgaben und Verbraucherschutz – das
waren die zentralen Themen der ersten bundesweiten Fachtagung zu den
Betriebs- und Wohnkosten Anfang November in Berlin. Auf der vom IfnI
Institut für nachhaltige Immobilienbewirtschaftung an der Hochschule für
Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) in Kooperation mit
dem BBU und der WohnCom durchgeführten Veranstaltung beteiligten
sich rund 60 Teilnehmer intensiv am Erfahrungsaustausch. Auf positive
Resonanz stieß die Idee eines Experten-Netzwerkes. Unter dem Motto
„Niemand ist so schlau wie wir alle zusammen“ sollen sich Betriebskos-
tenexperten zusammenschließen und zur Beantwortung typischer aber
auch komplexer Fragen aus dem Betriebskostenalltag zur Verfügung
stehen. IfnI-Direktor Prof. Dr. Andreas Saxinger war zufrieden: „Die gute
Resonanz und die mit einer Durchschnittsnote von 1,8 insgesamt sehr
gute Beurteilung bestärken uns, dieses Format fortzuführen.“
Neue Entscheidung
BGH zur Umlage von
Gartenpflegekosten
Eine Kostenumlage ist nicht möglich, wenn Garten- oder Parkflächen
für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind. Das hat der BGH mit
Urteil vom 10. Februar 2016 ( Az. VIII ZR 33/15) entschieden.
Der Vermieter legte im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrech-
nung u. a. die Kosten für die Gartenpflege auf seine Mieter um. Die
Mieter verweigerten die Bezahlung dieser Kosten mit dem Einwand,
dass die Kosten für die Pflege des die Wohnanlage umgebenden Parks
(„Wohnpark am See“) nicht umlagefähig seien, weil es sich um einen
öffentlich zugänglichen Park handele.
Das Gericht stellt klar: „Garten- oder Parkflächen, die durch bau-
planerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die
Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche
Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthal-
tene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung
von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung
zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung
dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in
der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der
Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern
angelastet werden.“
Anmerkung:
Unabhängig davon gehören grundsätzlich die Kosten der
Beseitigung einer Verunreinigung von Garten- oder Rasenflächen zu
den umlagefähigen Gartenpflegekosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob
Verunreinigungen durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind, und
ob das Verhalten von Mietern oder Dritten als „rechtswidrige Hand-
lung“ zu qualifizieren ist. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlage sowie eine
wiederkehrende Beseitigung von Müll voraus.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
twicklung
Die Betriebskostentagung soll künftig jährlich stattfinden
Quelle: WohnCom GmbH, Berlin
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