DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 11/2015 - page 87

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Steuerlich sindGebäude, dieWohnzwecken dienen
(Wohnbauten), gem. §7Abs. 4Satz 1Nr. 2EStGmit
2% (Fertigstellung nach dem31. Dezember 1924)
bzw. 2,5%(Fertigstellung vor dem1. Januar 1925)
abzuschreiben. Gebäude, die nicht Wohnzwecken
dienen, sind mit einer 3%igen AfA zu belegen (§
7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Allerdings dürften
auch Flüchtlingsheime als Wohnbauten anzuse-
hen sein (siehe § 181 Abs. 9 BewG). Gemäß § 7
Abs. 4 Satz 2 EStG besteht die Möglichkeit, über
eine kürzere Nutzungsdauer abzuschreiben. Dazu
sind wirtschaftliche oder technische Gründe zu
dokumentieren.
Wohncontainer dürften einer kürzeren als der
50-jährigen Nutzungsdauer unterliegen. Für
Wohncontainer, die bewegliche Wirtschaftsgü-
ter darstellen, nennen die AfA-Tabellen (BMF,
15. Dezember 2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00)
eine 10-jährige Nutzungsdauer.
Baubetreuung
Als Baubetreuer würde das Wohnungsunterneh-
men im fremden Namen und für fremde Rechnung
handeln. Das Wohnungsunternehmen als Dienst-
leister erfasst in der Gewinn- und Verlustrechnung
Betreuungsgebühren.
Werden vom Wohnungsunternehmen Bauleis-
tungen zur Errichtung, zum Umbau oder zur Mo-
dernisierung im eigenen Namen vergeben, hat
das Wohnungsunternehmen bei Übergabe der
Baumaßnahme die Bauleistung dem Dritten in
Rechnung zu stellen und einen entsprechenden
Umsatz zu erfassen (bis zur Abrechnung „Unfer-
tige Leistungen“ aktivieren).
Steuerrecht: körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Fragen
EK-02-Abgeltungssteuer
Der Übergang wirtschaftlichen Eigentums (vgl.
Bilanzrecht) kann ertragsteuerlich nachteilig
sein, wenn das Wohnungsunternehmen zur Wei-
teranwendung der bisherigen Rechtslage des § 38
KStG optiert (Herstellung der körperschaftsteuer-
lichen Ausschüttungsbelastung bei Verwendung
von steuerlichem Eigenkapital EK 02) und damit
die EK-02-Abgeltungssteuer (§ 38 Abs. 5 KStG)
nicht gezahlt hat.
Kapitalgesellschaften und vollsteuerpflichtige Ge-
nossenschaften müssen – zur Weiteranwendung
der bisherigen Rechtslage – bis einschließlich
2019 bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 34
Abs. 14 KStG). Eine Voraussetzung ist, dass in je-
dem Jahr wohnungswirtschaftliche Umsatzerlöse
überwiegen müssen.
Erbringt das Wohnungsunternehmen z. B. auf ei-
nem fremden Grundstück für einen Dritten eine
Bauleistung undwürde diese in dementsprechen-
den Jahr höher sein als die wohnungswirtschaft-
lichen Umsatzerlöse des Unternehmens, wäre die
Option hinfällig und die EK-02-Abgeltungssteuer
müsste gezahlt werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckteGewinnausschüttunggem. §8Abs. 3
KStG läge dann vor, wenn die Unterbringung von
Flüchtlingen im Interesse eines Anteilseigners er-
folgt und nachteilig für das Wohnungsunterneh-
men ist. Das Wohnungsunternehmen sollte seine
Entscheidung zur Unterbringung von Flüchtlingen
anhand einer wirtschaftlichen Planungsrechnung
dokumentieren.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Für die Beanspruchung der erweiterten Gewerbe-
steuerkürzungdürfen vomWohnungsunternehmen
keine schädlichen, insbesondere keine gewerbli-
chen, Tätigkeiten ausgeübt werden. Ob aus einer
Unterbringung von Flüchtlingen eine Gefährdung
der erweitertenGewerbesteuerkürzung eintritt, ist
von dem konkreten Einzelfall abhängig.
Wenn die Vermietungstätigkeit über den
Rahmen der reinen Vermögensverwaltung
hinausgeht und/oder nicht übliche Sonder-
leistungen erbracht werden, nimmt die
Übergangswohnheim mit 170 Plätzen des kommunalen Bielefelder Wohnungsunternehmens BGW in der Eisenbahnstraße (siehe DW 4/2015, S. 64)
Quelle: VdW Rheinland Westfalen, Fotos: BGW Bielefeld
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