93
11|2015
BGB §§ 313, 536
Gewerberaummietrecht; Verwendungs-
risiko des Mieters für die Mietsache
Die Feststellung eines Mangels i. S. v. § 536 Abs. 1 BGB setzt eine un-
mittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare
Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache voraus, wohin-
gegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen
Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2015, I - 24 U 159/13
MIETRECHT
93
GVG § 23 Nr 2a
Wohnraummiete? Zuständigkeit des Gerichts?
93
BGB §§ 313, 536
Gewerberaummietrecht; Verwendungsrisiko des
Mieters für die Mietsache
94
BGB §§ 536, 812
Erstattung der Mieten; Bereicherungsanspruch
des Gewerberaummieters
94
BGB §§ 362, 543, 553
Untervermietung ohne Erlaubnis
kein Grund für eine außerordentliche
Kündigung
WEG-RECHT
95
WEG § 15 Abs. 3, BGB §§ 199 Abs. 1, 199 Abs. 5, 242
Unverjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs bei
fortdauernder zweckwidriger Nutzung
95
WEG §§ 43 Nr. 4, 46
Anfechtungsklage gegen die „Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer“
95
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4
Mehrhausanlage: buchungstechnisch
getrennte Rücklagen
MIETRECHT
INHALT
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DW Grün
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RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
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GVG § 23 Nr 2a
Wohnraummiete? Zuständigkeit
des Gerichts?
Der Vortrag des Beklagten kann nur dann zu einer Zuständigkeit
für Wohnungsmietsachen führen, wenn der Kläger dem nicht näher
entgegentritt.
OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, 1 U 16/14
Bedeutung für die Praxis
Die Klägerin hatte behauptet, ein Mietvertrag mit der Beklagten sei nicht
geschlossen worden. Sie hatte die Echtheit der seitens der Beklagten vor-
gelegten Schriftstücke bestritten, nach welchen diese berechtigte Mieterin
sein soll. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Das
Amtsgericht sei gemäß § 23 Nr. 2a GVG zuständig, weil es sich um ein
Wohnraummietverhältnis handele.
Noch zutreffend hatte das Landgericht erkannt, dass für die Beurteilung
der Zuständigkeit nach der vorgenannten Bestimmung stets der Sachvor-
trag des Klägers maßgeblich ist, da nur er den Streitgegenstand bestimmt.
Nach dem Vortrag der Klägerin soll zwischen den Parteien gerade kein
Wohnungsmietvertrag bestehen. Sie bestreitet die Echtheit der nach Auf-
fassung der Beklagten das Gegenteil belegenden Nachtragsvereinbarung.
Nach der Gegenauffassung soll es sich allerdings auch dann um eine Wohn-
raummietstreitigkeit handeln, wenn sich die beklagte Partei gegenüber
dem geltend gemachten, nicht auf wohnraummietrechtliche Rechtsgrund-
lagen gestützten Anspruch in schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus
einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt. Dieser
Ansicht vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Zwar ist der Hinweis
zutreffend, dass im genannten Fall das behauptete wohnraummietrecht-
liche Vertragsverhältnis ebenfalls geprüft werden muss. Allerdings würde
eine derart weite Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung dazu führen,
dass die beklagte Partei dem Kläger durch die bewusst wahrheitswidrige
Behauptung eines Gegenrechts aus einem Wohnungsmietvertrag einen
Gerichtsstand aufzwingen könnte. Überdies bedarf die beklagte Partei in
diesem Zusammenhang auch keines weiteren Schutzes. Erweist sich ihr
Vorbringen nämlich als wahr, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT