ENERGIE UND TECHNIK
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7|2015
Auswahl des Verteilerschlüssels
Die Schlüsselfrage der Heizkostenabrechnung
Jeder Heizkostenabrechnung liegt ein Verteilerschlüssel zugrunde, der den prozentualen Anteil der
Verbrauchs- und Grundkosten festlegt. Welcher Verteilerschlüssel ist der richtige? Wer Immobilien
bewirtschaftet und verwaltet, stellt sich diese Frage regelmäßig. Der Beitrag gibt eine Antwort.
Laut Heizkostenverordnung (HKVO) dürfen die
Kosten für Heizung und Warmwasser nicht aus-
schließlich nach individuellem Verbrauch – d. h.
nach den Verbrauchsanzeigen der Mess- und Er-
fassungsgeräte – unter den Bewohnern verteilt
werden. Es gibt immer auchGrundkosten, die nach
einem festenMaßstab aufzuteilen sind. Dafür wird
i. d. R. die Wohn- oder Nutzfläche der einzelnen
Wohnungen in Quadratmetern verwendet. Jeder
Heizkostenabrechnung liegt ein Verteilerschlüs-
sel zugrunde, der den prozentualen Anteil der
Verbrauchs- und Grundkosten festlegt (siehe die
obige Abbildung auf S. 45). Laut § 6HKVOdarf der
Gebäudeeigentümer diesen Verteilerschlüssel be-
stimmen und er hat dabei laut §§ 7 und 8 den Spiel-
raum, „mindestens 50 vomHundert, höchstens 70
vom Hundert“ verbrauchsabhängig zu verteilen.
Sonderfall mit 30:70-Pflicht
Die aktuell geltende HKVO schränkt diese Wahl-
freiheit in § 7 Abs. 1 nur für eine Gebäudegruppe
ein: Für Gebäude, „die das Anforderungsniveau
der Wärmeschutzverordnung vom 16. August
1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit ei-
ner Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in
denen die freiliegenden Leitungen der Wärme-
verteilung überwiegend gedämmt sind“ ist ein
Verteilerschlüssel von 30:70 (Grundkosten- zu
Verbrauchskostenanteil) verpflichtend. Diese Re-
gelung trug dazu bei, dass Vermieter und Eigen-
tümergemeinschaften in den vergangenen Jahren
die Verteilerschlüssel von Bestandsgebäuden zu-
nehmend von 50:50 auf 30:70 umgestellt haben.
Dabei ist die tatsächlich betroffeneGebäudegruppe
sehr klein. Die ersten beiden Bedingungen (Bau-
jahr vor 1994 bzw. Öl- oder Gasheizung) betref-
fen nach Einschätzung vonMinol zwar jeweils rund
70% des Bestands, doch die dritte (freiliegende
Leitungen überwiegend gedämmt) nur rund 5%.
Laut HKVO müssen jedoch alle drei Bedingungen
erfüllt sein, und das ist – grob geschätzt – bei 2,5%
der Bestandsgebäude der Fall. Eine allgemeine
30:70-Pflicht lässt sich also nicht ableiten.
Verteilerschlüssel in der Praxis
Die statistische Auswertung der Heizkosten-
abrechnungen von Minol zeigt: Während der
Frank Peters
Minol Messtechnik W. Lehmann
GmbH & Co. KG
Leinfelden-Echterdingen
SPEZIFISCHER WÄRMEBEDARF VON WOHNUNGEN (MFH), ABHÄNGIG VON DER LAGE IM GEBÄUDE
Quelle: Minol
147% 124% 124%
147%
123% 100% 100% 123%
142% 121% 121% 142%