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RECHT
_LOHNOPTIMIERUNG
personalmagazin 06/18
an, handelt es sich um „normale“ Reise
kosten. Diese sind steuer- und sozialver
sicherungsfrei zu erstatten.
Bei der Versteuerung der Beträge, die
den 110-Euro-Freibetrag bei zwei Veran
staltungen überschreiten, ergeben sich
folgende Ansätze, damit umzugehen:
• Nutzung der Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent
• Ansatz des Gesamtbetrags im Rah
men einer Nettolohnhochrechnung
• Durchführung eines Nettolohnabzugs
entsprechend dem übersteigenden
Betrag
Insbesondere der letztgenannte Weg
kann sinnvoll sein, wenn die 110-Euro-
Grenze nur sehr knapp überschritten
wird. Es wirkt aber eventuell unschön,
die Kollegen zu einem Vergnügen ein
zuladen und ihnen dafür dann im An
schluss Kosten abzuziehen.
Belohnung oder Motivationsspritze
Auch sogenannte Incentives sind oft zu
finden. Darunter sind Sachzuwendungen
zu verstehen, die Arbeitnehmern insbe
sondere aus Belohnungs- und Motivati
onsgründen zugewendet werden. Weil
ein Arbeitgeber beispielsweise einen Mit
arbeiter – ein glühender Anhänger des
Fußballclubs der Stadt – für einen beson
deren Arbeitseinsatz belohnen möchte,
schenkt er ihm zwei Eintrittskarten für
das nächste Spiel des Vereins. Oder: Sie
möchten für den jeweils umsatzstärks
ten Verkäufer ein Paris-Wochenende für
zwei Personen in einem Fünf-Sterne-Ho
tel einschließlich Hin- und Rückflug als
Sonderprämie anbieten.
Ein geldwerter Vorteil liegt dabei
nicht vor, wenn das Arbeitgeberinteres
se gegenüber dem Belohnungscharakter
überwiegt. Dies ist zum Beispiel der Fall,
wenn „Kundenbetreuungs- und Organi
sationsaufgaben so umfangreich sind,
dass sie den mit der Reiseteilnahme ver
bundenen Erlebniswert eindeutig in den
Hintergrund treten lassen“. Die vorher
genannten Beispiele sind aber unstrittig
eine Belohnung für einen besonderen
Einsatz oder dergleichen. Sie müssen
eine günstigere Pacht oder über Essens
zuschüsse, begrenzt auf die einzelne
Mahlzeit, vornimmt.
Viele Firmen setzen auch auf soge
nannte Restaurantschecks. Ein genauer
Blick auf den Einzelfall kann hierbei
Möglichkeiten eröffnen (mehr zu den Vo
raussetzungen im Kasten „Sachbezug“).
Freibetrag bei Betriebsveranstaltung
Die gemeinsame Durchführung von
Betriebsveranstaltungen bildet oft eine
Abrundung der Bindungsmaßnahmen.
Dabei charakterisiert man Betriebs
veranstaltungen im steuerlichen Sinne
durch verschiedene Anforderungen:
• Betriebsveranstaltungen finden auf
betrieblicher Ebene statt,
• Sie haben gesellschaftlichen (also kei
nen beruflichen) Charakter und
• die Teilnahme muss allen Betriebsan
gehörigen ermöglicht werden.
Betriebsausflüge, Jubilarfeiern und
Weihnachtsfeiern sind dabei in den
LStR ausdrücklich als Betriebsveran
staltungen benannt (R 19.5 LStR in Ver
bindung mit H 19.5 LStH).
Ohne Bedeutung ist, ob Arbeitgeber
und/oder der Betriebs- oder Personal
rat einladen und ob die Veranstaltung
auf einzelne Abteilungen begrenzt ist.
Schließlich veranstalten Unternehmen
oft auch eine Weihnachtsfeier je Abtei
lung. Dann ist von Bedeutung, dass alle
Mitarbeiter einer Abteilung zu der Be
triebsveranstaltung geladen werden.
Neben alledem ist entscheidend für
die steuerliche Beurteilung von Betriebs
veranstaltungen, wie häufig diese pro
Jahr durchgeführt wird. Bis zu je zwei
Betriebsfeste, Rentner- und Jubilarfeiern
jährlich sind bis zu einem Betrag von 110
Euro je Mitarbeiter steuerfrei durchzu
führen. Sie verbleiben auch sozialversi
cherungsfrei. Dabei ist eine mehrmalige
Teilnahme in Erfüllung beruflicher Auf
gaben, zum Beispiel für den Personallei
ter oder einen Betriebsrat, unschädlich.
Sollten mehr als zwei Veranstaltungen
jährlich stattfinden, kann der Arbeitge
ber entscheiden, für welche er die Frei
beträge nutzt und für welche er eine
Versteuerung ansetzt. Die individuelle
Versteuerung je Arbeitnehmer ist denk
bar. Allerdings ist sicherlich die Versteu
erung pauschal mit 25 Prozent durch den
Arbeitgeber (und folglich der Sozialver
sicherungsfreiheit) die meist präferierte
Variante.
Basis für die Versteuerung oder die Er
mittlung der Kosten einer Betriebsver
anstaltung sind alle damit verbundenen
Auslagen. Insbesondere einzubeziehen
sind dabei
• Speisen und Getränke,
• Übernachtungs- und Fahrtkosten,
• Eintrittskarten, wenn Besuch nicht
einziger Programmpunkt der Be
triebsveranstaltung ist,
• Aufwendungen für Künstler oder
Bands,
• Überreichung von Geschenken (zum
Beispiel die Nikolaustüte bei Weih
nachtsfeiern).
Saalmieten oder Eventagenturen waren
übergangsweise nicht mit einzubezie
hen, so die BFH-Rechtsprechung im Jahr
2013. Seit 2015 sind diese Positionen
wieder mit zu berücksichtigen.
110 Euro: Freibetrag oder Freigrenze?
Bis 31. Dezember 2014 durften die Auf
wendungen des Arbeitgebers 110 Euro
inklusive Umsatzsteuer pro teilnehmen
den Mitarbeiter nicht überschreiten. Es
handelte sich also um eine Freigrenze.
Seit Januar 2015 wandelte sich die Frei
grenze in einen Freibetrag von 110 Euro
um. In diesen sind alle Positionen brut
to einzuberechnen. Dem teilnehmenden
Arbeitnehmer werden auch die Kosten
für seine Begleitpersonen zugerechnet.
Bei den Fahrtkosten ist eine genauere
Betrachtung sinnvoll: Solche, die in di
rektem Zusammenhang mit der Veran
staltung stehen, sind in die Ermittlung
der Gesamtkosten einzubeziehen. Als
Beispiel könnte der Bus dienen, der
benötigt wird, um alle Mitarbeiter zu
einem Veranstaltungsort zu transportie
ren, Reisen Mitarbeiter anderer Stand
orte individuell zum Veranstaltungsort