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06/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
daher voll versteuert werden. Wenn Sie
diese auf der Gehaltsabrechnung des
Mitarbeiters zu seinen Lasten versteu
ern, wäre die Freude über die Reise oder
die Fußballkarten ganz sicher extrem
reduziert.
Wie könnten Sie diese daher dem Mit
arbeiter zugutekommen lassen? In die
sen Fällen greift die Sondervorschrift
des § 37b EStG. Diese ermöglicht es dem
Arbeitgeber, theoretisch mit befreiender
Wirkung für den Mitarbeiter die Steuern
zu übernehmen. Die Regelung kann auf
Wunsch von jedem Unternehmen in An
spruch genommen werden. Wird sie je
doch in Anspruch genommen, muss sie
für alle Sachzuwendungen angewandt
werden.
Zu versteuern sind dabei immer die
Aufwendungen des Unternehmens zuzüg
lich der Umsatzsteuer. Die Übernahme
der Pauschalsteuer ist nur bis zu einem
Wert von 10.000 Euro je Empfänger und
Wirtschaftsjahr zulässig. Zur Überprü
fung der Wertgrenze sind eindeutige
Aufzeichnungen erforderlich. Zudem
besteht bei Geschenken für Mitarbeiter
bei dieser Form der Pauschalierung So
zialversicherungspflicht. Das bedeutet,
die Sozialversicherung muss ebenfalls
Berücksichtigung finden und wird meist
auch vom Unternehmen übernommen.
Allerdings gilt es zu beachten: Durch
die Übernahme der Sozialversicherungs
anteile entsteht ein zusätzlicher geld
werter Vorteil, der zu berücksichtigen ist.
Internationale Betrachtung
All die dargestellten Optionen zeigen,
wie sinnvoll eine genaue Beschäftigung
mit dem konkreten Sachverhalt vor Ort
sein kann. Gerade bei international täti
gen Unternehmen kann jedoch ein Kri
terium die Einführung der skizzierten
Möglichkeiten vermeintlich beschrän
ken: die steuerlichen Richtlinien. Meist
sind sie je Land sehr unterschiedlich
und Unternehmen möchten Mitarbei
tern in allen Ländern gerecht werden.
Fakt ist aber auch, dass es in allen Län
dern steuerliche Rahmenbedingungen
gibt, die die Gewährung von steuerfreien
Leistungen ermöglichen. Prinzipiell gibt
es zwar nicht immer überall die gleichen
Optionen, aber jedes Land kennt Netto
entgeltansätze und so kann man hier
jeweils individuelle Lösungen finden.
Es würde den Rahmen sprengen, alle
Optionen zu erwähnen. Dennoch lohnt
ein Blick auf die Übersicht (siehe Hin
weis Add-On), bei der die internatio
nalen Unterschiede (zum Beispiel für
DACH) verglichen werden.
BIRGIT ENNEMOSER
ist
Geschäftsführerin Personal
Services bei Auren in Stutt-
gart.
Unternehmen nutzen vermehrt auch sogenannte Restaurantschecks für ihre Mitarbei-
ter. Ein genauer Blick auf den Einzelfall eröffnet die Möglichkeiten dieses Instruments.
Dabei sind jedoch auch einige Voraussetzungen zu beachten.
Nicht selten erhalten Mitarbeiter vom Unternehmen Restaurantschecks. In Gaststätten
oder in Lebensmittelläden werden diese gegen Mahlzeiten in Zahlung genommen.
Verbleibt der Wert eines Restaurantschecks bei maximal 6,33 Euro (amtlicher Sachbe-
zugswert von 3,23 Euro zuzüglich 3,10 Euro), so ist dieser dem Mitarbeiter ohne Abzüge
zu überlassen – wenn der Arbeitgeber den amtlichen Sachbezugswert versteuert.
Weitere Voraussetzungen sind folgende:
•
Es muss tatsächlich eine Mahlzeit (oder zum unmittelbaren Verzehr oder zum Ver-
brauch während der Essenpause geeignete Lebensmittel) abgegeben werden.
•
Für jede Mahlzeit darf maximal eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen werden.
•
Die Essensmarke darf nicht an Mitarbeiter ausgehändigt werden, die eine Dienstreise,
Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ausüben.
Um nicht jeden Arbeitstag überwachen zu müssen, wurde eine Vereinfachungsregel
eingeführt: Danach entfällt die Anpassung der Zahl der Essensmarken (Rückforderung
oder Abzug im Folgemonat) für die Mitarbeiter, die im Kalenderjahr durchschnittlich an
nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen, wenn keiner
dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essensmarken erhält.
Mittlerweile gibt es Anbieter, die nicht eingelöste Beträge für Essensmarken an den Ar-
beitgeber erstatten. Die Prüfung, wie ein Projekt aufzusetzen ist, kann sich also lohnen.
Der Scheck fürs Restaurant
SACHBEZUG
Es gibt eine Vielzahl von speziellen Ansätzen zur Optimierung des Nettoentgelts. Ein
Beispiel unter den vielen Optionen ist die Gewährung sogenannter Mankogelder.
Von Manko- oder Fehlgeldern spricht man, wenn den mit einer Kassentätigkeit betrau-
ten Mitarbeitern pauschal Fehlbeträge erstattet werden. Arbeitgeber können ihren Ar-
beitnehmern bis zu 16 Euro netto monatlich für den Ausgleich eventueller Fehlbeträge
zur Verfügung stellen. Dabei muss der Mitarbeiter nicht zwingend in einem Supermarkt
an einer Kasse sitzen. Die Verantwortung für die Handkasse im Sekretariat oder in der
Finanzbuchhaltung ist ausreichend. Die Fehlgeldentschädigung wird als Ausgleich eines
erhöhten Haftungsrisikos des Arbeitnehmers nicht nur den Beschäftigten gewährt, die
ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst tätig sind. Sie gilt eben-
so für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind.
Ausgleich für Fehlbeträge
GELDZUWENDUNG