Personalmagazin 6/2018 - page 74

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RECHT
_DATENSCHUTZ
personalmagazin 06/18
Pflicht sollte auf Ermittlungsverfahren
ausgeweitet werden, die in Bezug auf
die Verarbeitung personenbezogener
Daten beim Auftragnehmer durchge-
führt werden.
• seiner Unterstützungspflicht nach-
zukommen, die er zu erbringen hat,
sollte beim Auftraggeber seinerseits
ein Ermittlungsverfahren einer zustän-
digen Aufsichtsbehörde, ein Ordnungs-
widrigkeiten- oder ein Strafverfahren
durchgeführt werden. Auch für die
Rechte der betroffenen Personen soll so
gewährleistet werden. Gegebenenfalls
ist für die Maßnahmen eine Art Fristen-
plan aufzustellen.
Vertragliche Pflicht zur Vertraulichkeit
Ein besonderes Augenmerk sollten Un-
ternehmen und Personalverantwortli-
che bei der Vertragsgestaltung auf die
Wahrung der Vertraulichkeit gemäß
Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b), 29, 32 Abs.
4 DSGVO legen. Der Auftragnehmer
sollte bei der Durchführung seiner ver-
traglichen Pflichten nur Beschäftigte
einsetzen, die auf die Vertraulichkeit
verpflichtet und zuvor mit den für sie
relevanten Bestimmungen zum Daten-
schutz vertraut gemacht worden sind.
Es muss klargestellt werden, dass diese
Personen die vertragsrelevanten per-
sonenbezogenen Daten ausschließlich
entsprechend der Weisung des Auftrag-
gebers verarbeiten, soweit nicht eine
anderslautende Verarbeitung gesetzlich
verpflichtend notwendig ist. Diese Ver-
pflichtung kann zum Beispiel bei einem
Herausgabeverlangen von Ermittlungs-
behörden bestehen.
Praxis-Tipp: Empfehlenswert ist eine
klare Regelung der Weisungsbefugnisse
des Auftraggebers. Dazu ist festzuhalten,
in welcher Form mündliche oder schrift-
liche Weisungen erteilt werden und wie
diese zu bestätigen sind. Dies führt bei
Verstößen zu einer erheblich einfache-
ren Beweisführung in einem möglichen
Schadensersatzprozess.
Data Breach und Ermittlungsverfahren
Die neue DSGVO sieht gesetzliche Hin-
weispflichten im Falle eines Verstoßes
gegen den Datenschutz – dem soge-
nannten „Data Breach“ – vor. Angesichts
dessen sollten Unternehmen in einer
gesonderten Klausel klar regeln, wie
und welche Art von Mitteilungen bei
Verstößen des Auftragnehmers an den
Auftraggeber zu erfolgen haben bezie-
hungsweise wann diese zu melden sind.
Daraus können sich bei entsprechend
vertragswidrigem Verhalten Schadens-
ersatzansprüche gegen den Auftrag-
nehmer ableiten. Dies gilt gerade dann,
wenn sich aus der Pflichtverletzung ein
datenschutzrechtlicher Verstoß des Auf-
traggebers selbst ergibt, welcher wiede-
rum mit einem Bußgeld geahndet wird.
Vertraglich muss der Auftragnehmer
verpflichtet werden,
• den Auftraggeber unverzüglich über
Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsbehör-
de zu informieren, soweit sie sich auf den
vereinbarten Auftrag beziehen. Diese
Die DSGVO zwingt Unternehmen dazu, auch bestehende Verträge zur Auftragsdaten-
verarbeitung anzupassen. Die Antworten auf die folgenden Fragen können helfen.
Was ist der Vertragsgegenstand?
Dauer der Beauftragung?
Welche Vergütungs- und Haftungsregelungen zum vereinbarten Leistungsspektrum des
Auftragnehmers werden getroffen?
Was ist der Auftragsinhalt, insbesondere im Hinblick auf die Art und den Zweck der
Verarbeitung personenbezogener Daten?
Welche Arten von personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
Ist die Art und Weise der Datenverarbeitung konkret bestimmt und (gegebenenfalls in
Anlagen) beschrieben?
In welche Kategorien fallen die betroffenen Personen?
Wurde ein Datenschutzbeauftragter auf Seiten des Auftragnehmers ernannt?
Liegt ein Konzept zur regelmäßigen Kontrolle und Dokumentation der technischen und
organisatorischen Maßnahmen vor?
Ist die Vertraulichkeit seitens des Auftragsverarbeiters gewahrt?
Ist ein Kommunikationsprozess im Falle eines „Data Breach“ definiert?
Darf der Auftragnehmer Subunternehmen im Rahmen der vertraglichen Hauptleis-
tungspflichten nutzen und erfüllen diese die datenschutzrechtlichen Anforderungen
ausreichend?
Sind Informations- und Unterstützungsverpflichtungen sowie die Übernahme anfallen-
der Mehrkosten bei auftretenden Ermittlungsverfahren geregelt?
Wurden Vertragsklauseln im Hinblick auf die Berichtigung, Einschränkung und Lö-
schung von Daten (gegebenenfalls Löschungskonzept) implementiert?
Verträge mit Dienstleister angleichen
CHECKLISTE
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