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05/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Prüfung anzufordern, da wohl nur weni-
ge Mitarbeiter diese Unterscheidungen
wirklich einschätzen können.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses:
Aus Anlass der Beendigung eines Dienst-
verhältnisses wurden die Grenzen der
(zur bAV) steuerfrei leistbaren Beiträge
angehoben. Sie verbleiben nach derzei-
tigem Rechtsstand steuer-, aber nicht
sozialabgabenfrei, soweit sie
•vier Prozent der BBG GRV (West)
•vervielfältigt mit der Anzahl der Ka-
lenderjahre, in denen das Dienstver-
hältnis bestand,
•höchstens jedoch zehn Kalenderjahre
nicht übersteigen. Abfindungen, die für
den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet
werden, gehören nicht zum Arbeitsent-
gelt im Sinne der Sozialversicherung.
Ruhendes Arbeitsverhältnis:
Für volle
Kalenderjahre, in denen das erste Dienst-
verhältnis ruht und in Deutschland kein
steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen
wird (beispielsweise bei Elternzeit, bei
Sabbatjahren oder bei der Entsendung
ins Ausland), können Nachzahlungen
von Beiträgen an kapitalgedeckte Pen-
sionsfonds, Pensionskassen und Di-
rektversicherungen bis maximal acht
Prozent der BBG GRV (West) steuerfrei
geleistet werden. Berücksichtigt werden
hierbei auch die – maximal zehn – Jah-
re vor 2018, wenn die Nachzahlung erst
nach dem 1. Januar 2018 erfolgt.
Förderung bei Geringverdienern:
Um den Aufbau einer bAV für Arbeit-
nehmer mit niedrigem Einkommen zu
unterstützen, wird ein neuer Förderbe-
trag nach § 100 EStG eingeführt. Der
Arbeitgeber kann unter bestimmten
Voraussetzungen 30 Prozent des Arbeit-
geberzuschusses zur bAV – also minde-
stens 72 und maximal 144 Euro jährlich
(30 Prozent aus 240 Euro oder aus 480
Euro) – direkt von der Lohnsteueranmel-
dung absetzen (Näheres dazu lesen Sie
im Kasten „Geringverdiener“).
Im Betriebsrentenstärkungsgesetz
wurden auch bei der Riester-Rente
weitere Änderungen eingeführt. So
wurde zum Beispiel die Grundzulage
erhöht und die Doppelverbeitragung
abgeschafft. Renten aus einer Riester
geförderten bAV über eine Pensions-
kasse, einen Pensionsfonds oder eine
Direktversicherung stellen seit dem 1.
Januar 2018 keine Versorgungsbezüge
mehr dar. Diese „betrieblichen Riester-
Renten“ werden damit in der Auszah-
lungsphase beitragsrechtlich den reinen
privaten Riester-Renten gleichgestellt.
Im Ergebnis wird damit erreicht, dass
die betriebliche Riester-Rente entwe-
der – beispielsweise bei versicherungs-
pflichtigen Rentnern – gar nicht zu den
beitragspflichtigen Einnahmen gehört
oder – im Rahmen der freiwilligen Ver-
sicherung – nur mit dem ermäßigten
Beitragssatz verbeitragt wird.
Neue Zusageart über Sozialpartner
Ab 1. Januar 2019 haben Gewerkschaf-
ten und Arbeitgeber die Möglichkeit,
Betriebsrenten ohne die Haftung von
Arbeitgebern vereinbaren zu können.
Als neue Zusageart wird die reine Bei-
tragszusage eingeführt, die auch als So-
zialpartnermodell bezeichnet wird.
Dabei ist der Arbeitgeber nur noch
zur Ermittlung und Abführung der zu-
gesagten Beiträge verpflichtet („pay and
forget“), das Erfüllungs- und Haftungs-
risiko geht vollständig auf einen exter-
Im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterscheidet man
heute fünf Durchführungswege, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Direkt- oder Pensionszusage
Die Direkt- oder Pensionszusage wird im Regelfall nur durch den Arbeitgeber bedient
und mündet im Rentenalter in einer Betriebsrente. Da viele Unternehmen aus der
Vergangenheit noch umfangreiche Rentenzusagen zu bewältigen haben, gibt es heute
Konstellationen, in denen ein Unternehmen mehr Rentenempfänger als Arbeitnehmer
hat. Keine erquickliche Vorstellung für einen Arbeitgeber, daher sollte mit Rentenzu-
sagen generell eher vorsichtig umgegangen werden. Steuer- und sozialversicherungs-
rechtlich sind Zahlungen des Arbeitgebers dabei in vollem Umfang frei. Leistungen, die
aus einer Entgeltumwandlung stammen, sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemes-
sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei.
Unterstützungskasse
Dieser Durchführungsweg ist ebenfalls wie die Direktzusage von rückläufiger Bedeu-
tung. Früher wurden Unterstützungskassen (U-Kassen) direkt für einen Arbeitgeber
eingerichtet und häufig nach diesem benannt. Damit verbunden ist aber ein entspre-
chender Verwaltungsaufwand, der heute oft gescheut wird.
Denkbar ist aber, dass Arbeitgeber Mitglied in einer offenen U-Kasse werden, da diese
Form der bAV sinnvoll für Führungskräfte – die umfangreichere Mittel investieren wollen
– sein kann. Das liegt daran, dass sowohl der Aufwand des Arbeitgebers als auch die
Zahlungen des Arbeitnehmers bei einer Entgeltumwandlung in vollem Umfang ohne
betragsmäßige Begrenzung steuerfrei eingezahlt werden können. Der geleistete Beitrag
darf jedoch nicht reduziert werden. Das bedeutet, ein einmal vereinbarter Beitrag von
10.000 Euro aus einer jährlichen Tantieme muss dann auch jährlich eingebracht werden.
Auch sozialversicherungsrechtlich ist der Aufwand des Arbeitgebers beitragsfrei. Beim
Arbeitnehmer sind dessen Einzahlungen per Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei. Bis
Ende 2001 bestand bei Entgeltumwandlungen sogar Beitragsfreiheit in vollem Umfang.
Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
Diese drei Durchführungswege sind heutzutage die am häufigsten gewählten und in ih-
rer steuerrechtlichen Wirkung sehr ähnlich. Es bestehen jedoch Unterschiede bei einigen
Rahmenbedingungen und bei der Übertragbarkeit beim Arbeitgeberwechsel.
Die fünf Wege der bAV
GRUNDLAGE