personalmagazin 5/2018 - page 72

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RECHT
_LOHNOPTIMIERUNG
personalmagazin 05/18
© MONKEYBUSINESSIMAGES/ISTOCK
I
n einem weiteren Teil der Serie zu
gängigen Instrumenten der Net-
toentgeltoptimierung sollen nun
die betriebliche Altersversorgung
(bAV) sowie Unterstützungsleistungen
für Kinder behandelt werden.
Neben den beiden Säulen der Alters-
vorsorge, der gesetzlichen Rente sowie
dem privaten Vorsorgesparen, stellt die
Betriebsrente als Ergänzung eine weitere
Säule und wichtige Zusatzversorgung im
Alter dar. Derzeit haben rund 57 Prozent
der Beschäftigten in Deutschland eine
Anwartschaft auf eine bAV. Bereits heute
muss jeder Arbeitgeber seinen Mitarbei-
tern eine Form der bAV anbieten.
Seit 1. Januar 2018 unterstützt das
Betriebsrentenstärkungsgesetz die Be-
mühungen, eine Verbreitung der bAV
Von
Birgit Ennemoser
zu ermöglichen – insbesondere in klei-
nen und mittleren Unternehmen und
bei Arbeitnehmern mit niedrigem Ein-
kommen. Die Vorschriften räumen dem
Arbeitgeber zum Beispiel zusätzliche
Fördermöglichkeiten ein. Darüber hi-
naus gelten auch höhere Freibeträge.
Dabei werden folgende Punkte geregelt:
Steuerfreie Beiträge für bAV
Höherer Dotierungsrahmen:
Der steu-
erfreie Höchstbeitrag in der kapitalge-
deckten bAV wird seit 1. Januar 2018 auf
acht Prozent der Beitragsbemessungs-
grenze der gesetzlichen Rentenversiche-
rung West (BBG GRV West) angehoben.
Im Gegenzug entfällt der Aufstockungs-
betrag in Höhe von 1.800 Euro. Pauschal
versteuerte Beiträge (Zusagen nach §
40b EStG a. F.) sind darauf anzurechnen.
Der steuerfreie Gesamtbetrag von 6.240
Steuerfrei – für Alt und Jung
SERIE.
Ein neues Gesetz erweitert den Spielraum für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
zur bAV. Neben der Altersversorgung gibt es auch Optionen für Mitarbeiter mit Kindern.
Mehrere Optionen zur Nettolohn-
optimierung nutzen: bei der Ver-
sorgung fürs Alter ebenso wie bei
Zuschüssen für Kinder.
Euro muss also um eventuell pauschal
versteuerte Anteile gekürzt werden. So-
zialabgabenfrei sind weiterhin nur vier
Prozent der BBG GRV West.
Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen:
Seit Januar entfällt die Unterscheidung
nach Altzusage (vor 2005) und Neu-
zusage (nach 2004). Wurde für einen
Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2018
mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach
§ 40b EStG (a. F.) pauschal versteuert,
liegen für diesen Arbeitnehmer die Vo-
raussetzungen für die Anwendung der
Vorschrift sein ganzes Leben lang vor.
Bei einem Arbeitgeberwechsel genügt
es, wenn der Arbeitnehmer die Durch-
führung der pauschalen Versteuerung
nachweist, etwa durch eine Gehaltsab-
rechnung oder Bescheinigung des alten
Arbeitgebers. In der Praxis ist dringend
zu empfehlen, den alten Vertrag für die
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