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RECHT
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URTEILSDIENST
Keine Kündigung wegen Equal Pay
Nach der Reform des neuen Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes (AÜG) enthält
dieses verschärfte Vorschriften zum so-
genannten Equal Pay. Danach hat – im
Regelfall – nach neun Monaten eine
umgehen. Dafür sollte der Einsatz einer
Leiharbeitnehmerin für drei Monate
und ein Tag unterbrochen werden. Die
entsprechende Kündigung war jedoch
laut Arbeitsgericht nicht rechtmäßig.
Gleichstellung bezüglich des Arbeitsent-
gelts mit vergleichbaren Mitarbeitern
des Entleihers zu erfolgen. Vermutlich
versuchte nun ein Verleiher auf Druck
des Einsatzbetriebs diese Regelung zu
URTEIL DES MONATS
Ab Januar 2018 – also neun Monate nach der AÜG-Reform – war es
für Leiharbeiter erstmals möglich, einen Equal-Pay-Anspruch geltend
zu machen. Vermutlich deshalb kündigte ein Personaldienstleister
das Arbeitsverhältnis mit einer Leiharbeiterin auf Ende 2017. Sie war
seit 2013 durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als
Kassiererin eingesetzt. Drei Monate und ein Tag nach der Entlassung
sollte die Beschäftigung jedoch wieder möglich sein – bei demselben
Einzelhändler. Daher vermutete die Zeitarbeiterin, dass die Kündi-
gung lediglich Equal Pay verhindern sollte. Denn durch die Pause von
mehr als drei Monaten werden die neun Monaten neu berechnet.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Dienstleister habe nicht
dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für einen hinreichend
langen Zeitraum fortgefallen sei. Drei Monate und ein Tag seien inso-
weit nicht ausreichend. Zumal die Besonderheit bestünde, dass der
Dienstleister fast ausschließlich für den Einzelhändler tätig sei.
Quelle
ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 20.3.2018, Az. 1 Ca 2686/17
Equal Pay in der
Zeitarbeit: Nach
neun Monaten
besteht ein Anspruch.