personalmagazin 5/2018 - page 74

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RECHT
_LOHNOPTIMIERUNG
personalmagazin 05/18
nen Versorgungsträger (Pensionskasse,
Direktversicherung oder Pensionsfonds)
über. Eine bestimmte Versorgungs-
leistung wird vom Arbeitgeber nicht
zugesagt und darf auch vom Versor-
gungsträger nicht zugesagt werden. Die
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen
eines entsprechenden Tarifvertrags.
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und
Beschäftigte können vereinbaren, dass
die einschlägigen Tarifverträge einer
Branche auch für sie gelten sollen.
Zuschuss zur Entgeltumwandlung
Seit 2001 haben Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Wandelt er zugunsten einer bAV Entgelt-
bestandteile um, ist der Arbeitgeber für
Neuzusagen ab Januar 2019 verpflichtet,
15 Prozent des umgewandelten Entgelts
zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu
zahlen. Dies gilt, soweit er durch die
Entgeltumwandlung
Sozialversiche-
rungsbeiträge einspart und die reine
Beitragszusage durch Entgeltumwand-
lungen finanziert wird. Die Verpflich-
tung besteht zudem nur bei Zahlungen
an einen Pensionsfonds, eine Pensions-
kasse oder eine Direktversicherung,
nicht jedoch, wenn die Entgeltumwand-
lung in der Direktzusage oder Unterstüt-
zungskasse erfolgt. Die auf dem Arbeit-
geberzuschuss zur Entgeltumwandlung
beruhende Betriebsrentenanwartschaft
ist sofort gesetzlich unverfallbar.
Soweit Entgeltansprüche auf einemTa-
rifvertrag beruhen, kann für diese eine
Entgeltumwandlung nur vorgenommen
werden, soweit dies durch den Tarifver-
trag vorgesehen oder zugelassen ist. Im
Tarifvertrag kann zum Beispiel geregelt
werden, dass der Arbeitgeber für alle
Arbeitnehmer des Unternehmens eine
automatische Entgeltumwandlung ein-
führt. Der Arbeitnehmer hat hier jedoch
ein Widerspruchsrecht.
Für bereits bestehende Entgeltum-
wandlungsvereinbarungen ist der Ar-
beitgeberzuschuss erst ab 1. Januar 2022
verpflichtend. In Tarifverträgen kann
jedoch nach § 19 Absatz 1 Betriebsren-
tengesetz (BetrAVG) vom § 1a BetrAVG
abgewichen werden. Abweichende Re-
gelungen bei nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern, zum Beispiel ein abwei-
chender Prozentsatz des Arbeitgeberzu-
schusses, gelten weiterhin, sofern diese
bereits bestanden haben.
Insgesamt wird die betriebliche Al-
tersversorgung durch die gesetzlichen
Änderungen von einem freiwilligen
Instrument beinahe zu einer Vorgabe,
gegen deren Nutzung sich der Arbeit-
nehmer aktiv entscheiden muss.
Arbeitgeberzuschüsse rund ums Kind
Neben der bAV sind auch Optionen der
„Kinderbezuschussung“ ein Hebel, um
den ausbezahlten Nettolohn der Mitar-
beiter zu optimieren. So können zum
Beispiel Zuschüsse für Kindergärten
dem Arbeitnehmer unbegrenzt – gegen
Nachweis – zusätzlich zum ohnehin
Ein Förderbeitrag soll künftig die bAV auch für niedrigere Einkommen attraktiver
machen. Der Arbeitgeber kann künftig 30 Prozent des Arbeitgeberzuschusses zur bAV
direkt von der Lohnsteueranmeldung absetzen – unter folgenden Voraussetzungen.
Anlageform:
• Kapitalgedeckte bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
• Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans
• Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nur als fester Anteil der laufenden Beträge
einbehalten werden
Arbeitgeber:
• Der Arbeitgeber ist als inländischer Arbeitgeber oder ausländischer Verleiher zum
Lohnsteuerabzug verpflichtet.
• Der Arbeitgeberzuschuss umfasst mindestens 240, maximal 480 Euro im Kalenderjahr
Arbeitnehmer:
• Der Förderbeitrag ist nur für das erste Dienstverhältnis nutzbar.
• Es muss sich um einen sogenannten Geringverdiener handeln, das heißt der laufende
Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Zahlung darf 2.200 Euro monatlich nicht übersteigen.
Praxistipp: Die Geringverdienergrenze gilt auch als unterschritten, wenn der Mitarbei-
ter in Teilzeit tätig ist oder aber nur anteilig in einem Monat tätig wird. Unterschreitet
das Gesamtentgelt die 2.200-Euro-Grenze, ist der Abzug des Förderbetrags möglich.
Erhöht sich das Gehalt rückwirkend, etwa durch eine Tariferhöhung, muss der Förderbe-
trag nicht rückwirkend reduziert, erstattet oder korrigiert werden. Hat der Arbeitgeber
bereits 2016 einen Zuschuss geleistet, ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt,
den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. Hat der Arbeitgeber erstmalig 2017 einen
Zuschuss geleistet, ist dieser voll förderfähig. 2016 bildet somit das „Grenzjahr“.
Beispiel: Der Arbeitnehmer bezieht im Januar ein Einkommen von 2.100 Euro brutto,
der Arbeitgeber zahlt einen bAV-Zuschuss von 40 Euro monatlich. Bis 2016 hat er keinen
Zuschuss geleistet. Der Arbeitgeber kann nun zwölf Euro (30 Prozent aus 40 Euro) von
der Lohnsteueranmeldung absetzen. Steigt das Einkommen ab Oktober auf 2.300 Euro,
entfällt ab diesem Zeitpunkt die Förderung. Zahlt der Arbeitgeber dagegen im Januar
direkt in voller Höhe (12 x 40 Euro), erfolgt keine Rückerstattung der Förderbeträge.
Weniger Einkommen, mehr bAV
GERINGVERDIENER
1...,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73 75,76,77,78,79,80,81,82,83,...84
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