personalmagazin 03/2016 - page 75

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03/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
legt nun explizit fest, dass für Syndikus-
rechtsanwälte die fachliche Unabhän-
gigkeit und Eigenverantwortlichkeit in
Bezug auf bestimmte Tätigkeitsmerk-
male erforderlich ist und im Arbeitsver-
trag auch so geregelt sein muss. Sollen
demgegenüber auch in Zukunft für Un-
ternehmensjuristen, die nicht als Syn-
dikusrechtsanwalt beschäftigt werden,
keine Beiträge zur Rentenversicherung
aufgrund von vermeintlichem Vertrau-
ensschutz abgeführt werden, ist drin-
gend eine Überprüfung des rentenversi-
cherungsrechtlichen Status anzuraten.
personalmagazin:
Kann sich die Stellung
als Syndikusrechtsanwalt auch in ande-
rem Zusammenhang auswirken?
Herrmann:
Durchaus. So dürften bei-
spielsweise Versetzungen zumindest
schwieriger werden – zumal eine ver-
änderte Tätigkeit zum Wegfall der Zu-
lassungsvoraussetzungen als Syndikus-
rechtsanwalt führen kann. Oder denken
Sie an die Sozialauswahl: Anstellungen
als Syndikusrechtsanwalt dürften nicht
unbedingt mit jenen als Unternehmens-
jurist vergleichbar sein. Oder die Haf-
tung: Eine Berufshaftpflicht wurde zwar
auf der Zielgeraden aus dem Gesetzent-
wurf gestrichen. Dennoch: Haftet der
Syndikusrechtsanwalt wie ein normaler
Arbeitnehmer? Oder gilt die vom BGH
festgelegte niedrige Schwelle der groben
Fahrlässigkeit für Rechtsanwälte auch in
Bezug auf Syndikusrechtsanwälte? Die
arbeitsrechtlichen Auswirkungen sind
also längst nicht alle ausgemacht.
„Arbeitsverträge anpassen“
INTERVIEW.
Seit Januar gilt ein neues Gesetz für Syndikusrechtsanwälte. Was Arbeit-
geber dabei zu beachten haben, erklärt der Rechtsanwalt Christoph Herrmann.
personalmagazin:
Arbeitgeber haben Bei-
tragsnachzahlungen auch für Syndikus-
anwälte befürchtet. Hilft ihnen das neue
Gesetz zu Syndikusrechtsanwälten?
Christoph Herrmann:
Zum Teil. Erhalten
Mitarbeiter nach der Systemumstellung
eine bestandskräftige Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt von der Anwalts-
kammer, ist die Deutsche Rentenversi-
cherung an diese Entscheidung gebun-
den und muss eine Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht
erteilen.
Die Befreiung wirkt auf Antrag auch von
Beginn der Beschäftigung an, für die sie
nun erteilt wird. Insofern drohen imHin-
blick auf aktuelle Beschäftigungen keine
Beitragsnachzahlungen, wenn Mitarbei-
ter für diese Beschäftigung die Zulas-
sung als Syndikusrechtsanwalt und auf
dieser Basis eine Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht erhalten.
personalmagazin:
Also keine Risiken mehr?
Herrmann:
Nicht ganz. Mindestens in drei
Konstellationen können für Arbeitgeber
auch weiterhin Rechtsrisiken bestehen.
Erstens gibt es eine Reihe von Unterneh-
mensjuristen, deren Tätigkeit die Vor­
raussetzungen für eine Zulassung und
Befreiung als Syndikusrechtsanwalt
aktuell nicht erfüllt und gegebenenfalls
auch in der Vergangenheit nicht erfüllt
hat. Zweitens müssen Unternehmens-
juristen mit einem vertrauensgeschütz-
ten Befreiungsbescheid laut Deutscher
Rentenversicherung keinen neuen Be-
freiungsantrag stellen. Bei zukünftigen
Betriebsprüfungen dürfte der Vertrau-
ensschutz allerdings genau überprüft
werden. Drittens wirkt eine nun erteilte
Befreiung nur unter bestimmten Vor-
raussetzungen und nur bei einem bis
zum 1. April 2016 gestellten Antrag
auch für zurückliegende Beschäftigun-
gen zurück.
personalmagazin:
Wo besteht noch Hand-
lungsbedarf für Arbeitgeber?
Herrmann:
Arbeitgeber müssen zunächst
ermitteln, welche Stellen überhaupt
als Stelle für Syndikusrechtsanwälte in
Betracht kommen. Ist eine Stelle grund-
sätzlich geeignet, muss der Arbeitgeber
überlegen, ob er diese Stelle auch mit
Syndikusrechtsanwälten besetzen will.
Wenn ja, müssen Arbeitsvertrag und
Tätigkeitsbeschreibung angepasst wer-
den. Die Bundesrechtsanwaltsordnung
Das Interview führte
Michael Miller.
DR. CHRISTOPH HERRMANN
ist Rechts-
anwalt bei Schweibert Leßmann & Partner
in Frankfurt am Main.
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