wirtschaft und weiterbildung 9/2017 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
09_2017
Dr. Achim Zimmermann
Ein Buch macht schon etwas her: Gerade für Trainer
und Coachs, die sich positionieren wollen und auf
eine hohe Bekanntheit abzielen, ist eine Buchveröf-
fentlichung nahezu zwingend. Zum einen werden sie
dadurch mehr wahrgenommen, und zum anderen
verbirgt sich dahinter der Ausweis einer entspre-
chenden Kompetenz. Zusätzlich hat das Buch
den Nutzen, dem Kunden noch etwas an die Hand
geben zu können, ähnlich wie eine Visitenkarte.
So schön wie das alles klingt, bringt das Buch doch
einen erheblichen Nachteil mit sich: Bis es im Han-
del erhältlich ist, hat der Autor einen steinigen Weg
vor sich. Dazu zählt wohl die langwierigste und auf-
wendigste Phase, in der der Text produziert werden
muss.
Viele Trainer und Coachs wollen oder können sich
diese Zeit nicht nehmen, finden an dem Gedanken
eines eigenen Titels allerdings doch einen großen
Gefallen. Deshalb kann man auf die Idee kommen,
sich die Arbeit zu ersparen und lieber jemanden
zu engagieren, der einerseits in der Erstellung von
Texten erfahren ist und sich dafür andererseits aus-
reichend Zeit nehmen kann. Das bringt den Vorteil
mit sich, dass man sich selbst am Feierabend und
Wochenende nicht damit auseinandersetzen muss.
Es kommt dann also für Trainer und Coachs die
Alternative ins Spiel, auf einen Ghostwriter zurück-
zugreifen.
Doch der Einsatz eines Ghostwriters ist nicht ganz
problemlos. Das wesentliche Problem bei dem
Einsatz eines externen Autors ist, dass dieser nicht
als der wahre Urheber auf dem Titel stehen soll.
Wäre das der Fall, würde sich der ganze Aufwand
nicht lohnen, denn dann würde schlichtweg nicht
der eigene Name auf dem Buch stehen. Aus Sicht
des Urheberrechts ist allerdings der Ghostwriter
der eigentliche Urheber. Und jeder Urheber hat
zunächst das Recht, dass seine Person in Verbin-
dung mit seiner Schöpfung genannt wird. Dabei
spielt es keine Rolle, ob er als alleiniger
Urheber oder zusammen mit anderen das
Werk erstellte. Insofern kann jeder, der an
der Erstellung des Titels mitgearbeitet hat,
verlangen, dass er in diesem genannt wird.
Inhalt dieses Rechts ist einerseits, dass der Urhe-
ber bestimmen kann, dass er im Zusammenhang
mit dem Werk genannt wird, andererseits jedoch
auch eine Nennung verbieten kann. Letzteres ist
zum Beispiel der Fall, wenn sich der Urheber von
seiner Schöpfung distanzieren möchte.
Eine Pflicht zur Nennung durch den Auftraggeber
des Urhebers lässt sich nur dadurch verhindern,
dass der Urheber auf dieses Recht verzichtet. Ein
solcher Verzicht ist grundsätzlich durch eine ver-
tragliche Vereinbarung möglich. Darin wird konkret
festgelegt, dass der Urheber darauf verzichtet, als
solcher bezeichnet zu werden, und der Auftraggeber
seinen Namen auf dem Titel erwähnen darf. Das
geht allerdings nicht dauerhaft, sondern wird regel-
mäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren als zuläs-
sig erachtet. Sollte über diese zeitliche Schwelle
hinaus das Buch weiterhin verkauft werden, insbe-
sondere durch eine Neuauflage, so wird sich eine
weitere Vereinbarung mit dem Urheber empfehlen,
die gegebenenfalls neu zu vergüten ist.
Kolumne Recht
Ghostwriter: Die
Geister, die ich rief …
Das Problem bei einem Ghostwriter: Er
soll nicht auf dem Buchtitel stehen.
Foto: Mark Mühlhaus
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Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
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