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RECHT
_DATENSCHUTZ
personalmagazin 06/16
D
ie Kontrolle von Internet- und
E-Mail-Nutzung am Arbeits-
platz stellt ein stark umstrit-
tenes Problemfeld im Bereich
des Beschäftigtendatenschutzes dar.
Regelmäßig besteht große Unsicherheit
darüber, ob der Arbeitgeber die Internet-
nutzungsaktivitäten und E-Mail-Korres-
pondenz seiner Mitarbeiter rechtmäßig
kontrollieren darf. Unternehmen haben
häufig ein Interesse an einer Überwa-
chung. Die Kontrollmotive des Arbeitge-
bers können dabei vielfältig sein.
E-Mail und Internet: Die Motive für
Kontrollen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bezweckt mit einer
Überwachung der betrieblichen Tele-
kommunikation häufig, einer unange-
messen hohen privaten Nutzung von
Internet und E-Mail durch die Arbeit-
nehmer wirkungsvoll entgegenzusteu-
ern. Eine private Nutzung der Telekom-
munikationsmittel kann erhebliche
Arbeitszeit binden. Zudem erhöht eine
Privatnutzung das Risiko, dass dadurch
Viren oder Spam eingeschleppt und die
Funktionsfähigkeit des betrieblichen IT-
Systems beeinträchtigt werden.
Zur Aufklärung von Compliance-
Verstößen (zum Beispiel bei Korrup-
tionsverdacht) kann ein Screening
der E-Mail-Postfächer ein erfolgsver-
sprechendes Mittel zu Überwachung
darstellen. Auch in betrieblichen All-
tagssituationen kann ein arbeitgeber-
seitiger Zugriff auf den E-Mail-Account
der Arbeitnehmer nötig sein. Insbeson-
Von
Philipp Byers
dere ist es im Fall einer krankheits- oder
urlaubsbedingten Abwesenheit des
Mitarbeiters oft erforderlich, dass ge-
schäftliche E-Mails von Kollegen bear-
beitet und beantwortet werden.
Trotz dieser oft nachvollziehbaren
Motive sind Kontrollen von Internet und
E-Mail am Arbeitsplatz problematisch.
Bei Überwachung der betrieblichen Te-
lekommunikation greift der Arbeitgeber
in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbei-
ter ein. Ein solcher Eingriff ist nur dann
zulässig, wenn der Arbeitgeber dabei
auf eine datenschutzrechtliche Rechtfer-
tigungsgrundlage zurückgreifen kann.
Datenschutzbehörden: Kontrollen des
Arbeitgebers nach TKG beurteilen
Nach Auffassung der Datenschutzauf-
sichtsbehörden soll es für die Reich-
weite der Kontrollmöglichkeiten ent-
scheidend sein, ob der Arbeitgeber die
private Nutzung von Internet und/oder
E-Mail am Arbeitsplatz erlaubt hat. Ist
die Privatnutzung verboten, ist das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu be-
achten, das dem Arbeitgeber erweiterte
Kontrollmöglichkeiten einräumt.
Dagegen soll nach den Aufsichtsbe-
hörden im Fall einer erlaubten Privat-
nutzung das Telekommunikationsgesetz
(TKG) – und damit das Fernmeldege-
heimnis – im Arbeitsverhältnis Anwen-
dung finden. Durch die Gestattung der
Privatnutzung würde der Arbeitgeber
seinen Mitarbeitern die Telekommuni-
kationsmittel „Internetanschluss“ und
„E-Mail-Account“ für private Zwecke zur
Verfügung stellen und wäre sogenann-
ter Diensteanbieter im Sinne des TKG.
Behörden und Gerichte uneins
ÜBERBLICK.
Die Erlaubnis oder das Verbot der privaten Internetnutzung im Betrieb
kann rechtlich gravierende Folgen haben. Wie Arbeitgeber den Spagat meistern.
Muster
Betriebsvereinbarung zur Nutzung
von Telekommunikationsmitteln (HI435946)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
Privat mailen oder
surfen im Betrieb:
Wie Arbeitgeber die
private Internetnutzung
regeln sollten.