personalmagazin 06/2016 - page 80

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RECHT
_FLÜCHTLINGE
personalmagazin 06/16
D
as Thema „Flüchtlinge in
Deutschland“ hat viele Facetten
und birgt unendlich Diskussi-
onsstoff. Medien und internet-
basierte Kommunikationsplattformen
überschwemmen denjenigen, der sich
über eine Frage zu Flüchtlingen infor-
mieren will. Auch dazu, was denn die öf-
fentlich-rechtlichen Voraussetzungen für
eine Beschäftigung von Flüchtlingen sind,
gibt es eine Fülle an Informationen (siehe
Personalmagazin, Ausgabe 1/2016, Seite
22ff.). Bei alledem ist zu beachten, dass
rechtlich der Begriff des Flüchtlings we-
nig hilft (siehe Kasten zur „Definition“).
Erstaunlich wenige Fundstellen befas-
sen sich jedoch mit Hinweisen zur all-
gemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltung
von Verträgen mit Flüchtlingen – eine
Erlaubnis im Sinne der öffentlich-recht-
lichen Beschäftigungsaufnahme einmal
unterstellt. Auf diese Situation soll im
Folgenden eingegangen werden.
Ein Plädoyer für die
(freiwillige) Schriftform
Arbeitsverträge bedürfen zur Wirksam-
keit nicht der Schriftform. Rechtlich gese-
hen trifft dies auch für die Beschäftigung
von Flüchtlingen zu. Nach dem Nach-
weisgesetz gibt es jedoch die zwingende
Verpflichtung, wesentliche Vertragsbe-
dingungen eines Arbeitsverhältnisses
spätestens einen Monat nach Beginn der
Beschäftigung aufzuzeichnen und den
Mitarbeitern zu übergeben. Bei behörd-
lichen Kontrollen, beispielsweise durch
den Zoll, wird oft als erstes nach den Un-
Von
Thomas Muschiol
Von Amts wegen vergleichbar?
GRUNDLAGE.
Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen deutschen und ausländischen
Arbeitnehmern nicht. Eigenheiten für Arbeitsverträge mit Flüchtlingen gibt es jedoch.
© PAULCOWAN / THINKSTOCKPHOTOS.DE
Vertragssprache Deutsch? Es
kann sinnvoll sein, Vereinba­
rungen in der Heimatsprache
des Flüchtlings abzufassen.
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