Immobilienwirtschaft 2/2018 - page 10

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MARKT & POLITIK
I
GESETZESÄNDERUNG
Recht zur außerordentlichen Kündigung
wird vor allem bei Werkverträgen zum
Zuge kommen, die auf eine längerfristige
Zusammenarbeit ausgelegt sind, etwa bei
Architektenverträgen oder Verträgen über
die Planung und Einrichtung größerer
EDV-Anlagen.
NEU FÜR ALLE WERKVERTRÄGE: ABNAHME-
FIKTION NACH AUFFORDERUNG
Die fiktive
Abnahme wird neu geregelt. Künftig greift
eine Abnahmefiktion immer dann, wenn
der Unternehmer dem Besteller nach Fer-
tigstellung des Werks eine angemessene
Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Be-
steller die Abnahme nicht innerhalb dieser
Frist unter Angabemindestens einesMan-
gels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
Die Fiktion tritt also ein, wenn der
Besteller sich entweder gar nicht zum
Abnahmeverlangen äußert oder wenn er
die Abnahme verweigert, ohne Mängel zu
benennen.
Im Gegensatz zur aktuellen Rechtsla-
ge hat ein Schweigen oder Nichtbenennen
von Mängeln auch dann eine fiktive Ab-
nahme zur Folge, wenn wesentliche Män-
A
m 1.1.2018 ist das neue Bauvertrags-
recht in Kraft getreten. Die neuen
Vorschriften gelten für Verträge, die
ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden.
Für vorher abgeschlossene Verträge gilt
das bisherige Recht.
WARUM EIN NEUES BAUVERTRAGSRECHT?
Anlass der Neuregelung war, dass sich
das Baurecht im Laufe der Zeit zu einer
komplexen Spezialmaterie entwickelt hat
und die wenigen gesetzlichen Regelungen
zum Werkvertragsrecht nach Auffassung
des Gesetzgebers nicht mehr detailliert ge-
nug waren. Neu ist der Verbraucherbau-
vertrag, durch den der Verbraucherschutz
gestärkt werden soll. Der Bauträgervertrag
wird im BGB ebenfalls als eigener Ver-
tragstyp normiert.
Werkvertrag: Handlungsbedarf sah
der Gesetzgeber hier beim Kündigungs-
recht aus wichtigemGrund. Sie ist nun ge-
setzlich normiert. Nach demneuen § 648a
BGB, der für alle Werkverträge gilt, kön-
nen beide Vertragsparteien den Werkver-
trag ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist aus wichtigem Grund kündigen. Das
Neues Baurecht: Vieles wird klarer
Seit 1.1.2018 gilt ein neues
Bauvertragsrecht. Mit der
Reform wurden zahlreiche
Vorschriften geändert. Der
Bauträgervertrag ist einge-
führt worden. Erleichterungen
gibt es für Architekten und
Ingenieure. Ein Überblick.
Architekten und
Ingenieure werden
im Rahmen ihrer
gesamtschuldne-
rischen Haftung mit
dem ausführenden
Bauunternehmer
entlastet.
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