DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 7/2019 - page 52

MARKT UND MANAGEMENT
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7|2019
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietenstopp?
Die aktuelle Mietensituation vor allem in den boomenden Ballungsräumen führt dazu, dass Kommunen
als Anteilseigner kommunaler Wohnungsunternehmen mitunter mit Gesellschafterweisungen reagieren.
So gilt es dann z. B., die Mieten entweder nur in bestimmten festgelegten Korridoren zu erhöhen oder es
werden Höchstmieten festgesetzt. Bei all diesen Maßnahmen stellt sich die Frage, ob und wann diese
steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind.
Sowohl im Körperschaftsteuergesetz als auch im
Einkommensteuergesetz fehlt es an einer Legal­
definition des Begriffs der verdeckten Gewinnaus­
schüttung (vGA). Insofern ergibt sich die Konkreti­
sierung der vGA aus der Finanzrechtsprechung, die
imWesentlichen Eingang in die Körperschaftsteu­
errichtlinien der Finanzverwaltung gefunden hat.
Kriterien einer verdeckten
Gewinnausschüttung und Praxisfälle
Gemäß R 8.5 Abs. 1 KStR versteht die Finanzver­
waltung unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG:
• eine Vermögensminderung oder verhinderte
Vermögensmehrung,
• die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist,
• sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn/Verlust
bzw. Einkommen) auswirkt und
• nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnvertei­
lungsbeschluss beruht.
In der aktuellen Praxis lassen sich bei kommunalen
Wohnungsunternehmen insbesondere folgende
Fälle beobachten:
• Weisung an die Geschäftsleitung des kommu­
nalen Wohnungsunternehmens durch den Ge­
sellschafter Gebietskörperschaft,
WP/StB Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin
GdW
Berlin
• Gegenseitiger Vertrag zwischen dem kommu­
nalenWohnungsunternehmen und demGesell­
schafter Gebietskörperschaft oder
• Selbstverpflichtung des kommunalen Woh­
nungsunternehmens.
I. d. R. wird bei den genannten Fallgestaltungen
grundsätzlich von einer verhinderten Vermö­
gensmehrung, einem Kriterium der vGA, aus­
gegangen werden können. Auch die weiteren
Kriterien – Auswirkung auf den Gewinn des Un­
ternehmens sowie nicht Gegenstand einer offe­
nen Gewinnausschüttung – werden regelmäßig
erfüllt sein.
Einzig die Frage nach der Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis ist zu hinterfragen. Da alle
Kriterien kumulativ erfüllt seinmüssen, ist dieses
Kriterium entscheidend.
Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis
Bei diesemTatbestandsmerkmal ist zu beurteilen,
ob der Verursachungsgrund der Vermögensmin­
derung oder verhinderten Vermögensmehrung
bei objektiver Betrachtung aus den gesellschafts­
rechtlichen Verhältnissen veranlasst ist. Zunächst
spricht eine Anscheinsvermutung zumindest bei
Vorliegen einer Gesellschafterweisung oder einer
vertraglichen Grundlage für eine solche gesell­
schaftsrechtliche Veranlassung. Allerdings wird
nicht jede gesellschaftsrechtliche Veranlassung
automatisch zu einer vGA.
Bedeutung des Gesellschaftszwecks und
landesrechtlicher Vorschriften
Bei kommunalen Wohnungsunternehmen in der
Rechtsform der GmbH erfolgt die Betätigung als
Handelsgewerbe bzw. Kaufmann kraft Rechtsform
(vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB)
grundsätzlichmit Gewinnerzielungsabsicht. Aller­
dings kann nach herrschender Meinung bei ent­
sprechender Ausgestaltung des Gesellschaftsver­
trages auch gänzlich auf eine Gewinnorientierung,
bis hin zu einer allein gemeinnützigen Tätigkeit,
verzichtet werden. Insofern ist der Gesellschafts­
zweck wesentlich.
Nach dem GdW-Mustergesellschaftsvertrag ist
Zweck des Unternehmens „die Bereitstellung von
Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu
wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen“. Teil­
weise gehen aber die konkreten Regelungen der
kommunalen Wohnungsunternehmen noch da­
rüber hinaus und fordern z.B. eine „Versorgung zu
sozial angemessenen Bedingungen“ oder formu­
lieren gar einen „gemeinnützigen Zweck“, wie die
„sichere, sozial verantwortlicheWohnungsversor­
gung breiter Schichten der Bevölkerung“. Damit
wird nicht in erster Linie auf die Gewinnerzielung
abgestellt bzw. diese z.T. auch ausdrücklich nur
als Nebenzweck formuliert.
In diesem Kontext sind auch die landesrechtli­
chen Vorgaben zur Zulässigkeit der Beteiligung
von Gebietskörperschaften an privatrechtlichen
Unternehmen bedeutsam. Die jeweiligen Gemein­
deordnungen der Länder knüpfen regelmäßig eine
Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform
insbesondere daran, dass ein öffentlicher Zweck
sichergestellt ist. Im Rahmen dieser öffentlichen
Zweckbestimmung ist sicherzustellen, dass eine
Beteiligung nicht vorrangig aufgrund einer Ge­
winnerzielungsabsicht erfolgt. Die in den Satzun­
gen der kommunalenWohnungsunternehmen ver­
ankerte vorrangige Versorgung breiter Schichten
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