eines Unternehmens auftritt (sog. Innengesell-
schaft). Zivilrechtlich liegt in der Grundstruktur
regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) vor, denn dazu ist lediglich erforderlich,
dass sichmehrere Gesellschafter durch (ggf. auch
nur durch tatsächliches Verhalten ergebenden)
Gesellschaftsvertrag verpflichten, die Erreichung
eines gemeinsamen Zwecks zu fördern
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Grundlegend für eine – zu vermeidende – steuerli-
cheMitunternehmerschaft ist, dass die betrachtete
Gesellschaft in ihrer gesellschaftsrechtlichen Ver-
bundenheit die Voraussetzungen für das Vorliegen
von einkommensteuerlich relevanten Einkünften
erfüllt (gemeinsame Einkünfteerzielungsabsicht).
Die Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene eines
Gesellschafters ist dabei irrelevant.
Beschränkt sich die Erschließungsgesellschaft
auf den Zweck, ihren Gesellschaftern durch ge-
meinsame Übernahme von Aufwendungen (Er-
schließungskosten) wirtschaftliche Vorteile im
Bezug der Leistungen und in der Koordination
zu vermitteln, bleibt es steuerlich im Regelfall
mangels Einkünfteerzielungsabsicht bei einer sog.
(Kosten-) Hilfsgesellschaft. Auch ein einheitliches
Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer
Hilfsgesellschaft eineMitunternehmerschaft wer-
den zu lassen.
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Damit ist bei reinen Erschließungskooperatio-
nen ohne gemeinschaftliche Vermarktung im
Unterschied z. B. zu den Arbeitsgemeinschaften
im Baugewerbe keine ertragsteuerlich relevante
Gesellschaft anzunehmen. Entsprechendes gilt für
Kooperationen für eine gemeinschaftliche Bebau-
ung von Grundstücken, die sich im (Bruchteils-)
Eigentum der Partner befinden; vorausgesetzt,
die Kooperation endet vor einer Vermietung bzw.
Veräußerung der bebauten Grundstücke. Eine Be-
teiligung an derartigen Hilfsgesellschaften ist er-
tragsteuerlich als unmittelbare Beteiligung an den
(Hilfs-)Geschäften zuwerten. DemGesellschafter
wird der Anteil z.B. an den Erschließungs- bzw. an
den Herstellungskosten der Gebäude unmittelbar
wie eigene (aber anteilige) Kosten zugerechnet,
die Gesellschaft wird gewissermaßen ausgeblen-
det. Sämtliche daran anschließenden ertragsteu-
erlichen Folgen (z. B. Aktivierung, Zurechnung zu
einem steuerbefreiten oder partiell steuerpflich-
tigen Bereich) werden direkt beimGesellschafter
gezogen.
Dass es sich auch für Zwecke der erweiterten
Grundbesitzkürzung nicht um ggf. schädliche
Beteiligungen handelt, wird dadurch bestätigt,
dass der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)
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Beteiligungen, die zwar zivilrechtlich als Gesell-
schaften mit eigenem Vermögen zu behandeln
sind, deren Vermögen aber ertragsteuerlich als
Bruchteilseigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) zuge-
rechnet wird, ebenfalls nicht als schädlich für die
erweiterte Kürzung ansieht.
Anders wäre die Gesellschaft aber dann zu beur-
teilen, wenn sie mit Einkünfteerzielungsabsicht
Flächen des Areals vermietet oder gar selber ver-
marktet. Insofern stellt das Erzielen von Grund-
stücksvermarktungs- oder Mieterlösen für die
Gesellschaft ein Problem dar.
Umsatzsteuerliche Abgrenzung
Umsatzsteuerlich wird – begrifflich ähnlich zum
Zivilrecht – zwischen einer (bloßen) Innengesell-
schaft und einer Außengesellschaft unterschieden.
Eine umsatzsteuerlich relevante Unternehmerei-
genschaft wird erst dann bejaht, wenn die Gesell-
schaft nach außen gegenüber Dritten auftritt und
in eigenemNamen und für eigene Rechnung nach-
haltig Leistungen ausführt (Außengesellschaft).
Hierbei genügt es aber bereits, dass dieGesellschaft
nur gegenüber ihrenGesellschaftern tätigwirdmit
Leistungen, die im Individualinteresse der Gesell-
schafter liegen. Da Erschließungskooperationen
ohnehin zumGroßteil ihre Leistungen an dieGesell-
schafter direkt erbringen, kommt es für die umsatz-
steuerliche Qualifikation im Kern auf den Auftritt
gegenüber Dritten und damit auf die Beauftragung
der Eingangsleistungen als Gesellschaft an.
Das Vorliegen einer Innengesellschaft setzt aus
umsatzsteuerlicher Sicht voraus, dass die Gesell-
schaft nicht nach außen in Erscheinung tritt und
nicht nachhaltig tätig wird, um Einnahmen zu
erzielen. Innengesellschaften, die ohne eigenes
Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit
und ohne Firma bestehen, sind umsatzsteuer-
rechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auf-
treten nach außen die Unternehmereigenschaft
fehlt.
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So führt der Umstand einer zivilrechtlichen
Existenz der Gesellschaft nicht deshalb bereits zur
Annahme der Unternehmereigenschaft.
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Zur Vermeidung eines Auftritts nach außen
sollte die konkrete Beauftragung der einzelnen
Fremdleistungen durch den jeweiligen Koopera-
tionspartner in eigenem Namen und für eigene
Rechnung erfolgen. Dabei können die einzelnen
Kooperationspartner die Fremdleistungen in dem
Umfang eines vorab definierten Aufteilungsmaß-
stabs beauftragen. Aufgrund der jeweils geson-
derten zivilrechtlichen Beauftragung bewirkt der
Auftragnehmer zwei umsatzsteuerlich gesonderte
Leistungsaustausche.
Die Bezahlung der Rechnungsbeträge kann hier-
bei auch von einemeingerichteten, gemeinsamen
Konto erfolgen, auf welches die Partner jeweils
Zahlungen veranlassen. Der koordinierte Zah-
lungsvorgang sollte nichts an der zivilrechtlichen
Leistungsbeziehung und damit an den geschilder-
ten umsatzsteuerlichen Folgen ändern.