DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2019 - page 68

MARKT UND MANAGEMENT
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6|2019
Globalmiete
Die Miete, die an einen Handyvertrag erinnert
In einer Flatratemiete sind die Nebenkosten für Strom, Warmwasser etc. bereits enthalten.
Das Wohnungsunternehmen spart Ablese- und Abrechnungskosten. Dem Mieter gibt sie
Kostensicherheit. Warum Globalmieten in der Wohnungswirtschaft eine zaghafte Renaissance
erleben, für welche Objekte sie sich eignen und was Vermieter dazu wissen müssen.
Für Vermieter und Mieter klingt es verlockend:
Anstatt jedes Jahr den Heizverbrauch abzulesen
und Nebenkostenabrechnungen zu erstellen, er-
hebt der Vermieter eine Pauschalmiete, mit der
Heizung, Warmwasser, Grundsteuer und andere
Nebenkosten abgegolten sind. Der Mieter wiede-
rum hat für mehrere Jahre Kostensicherheit und
muss keine Nachforderungen befürchten.
Solche Pauschalmieten waren bis in die 1970er
Jahre weit verbreitet, waren doch damals die Be-
triebs- und Energiekosten sehr gering. Jetzt erlebt
die Inklusivmiete ein Comeback: In Neubauten
mit Passivhaus-Standard bzw. Gebäuden, die auf
regenerative Energien wie Sonneneinstrahlung
oder Wärmepumpen setzen, sind die Energiekos­
ten für Heizung und Warmwasser zu vernachläs-
sigen. Wohnungsunternehmen können also bei
Neubauprojekten bzw. bei sanierten Gebäuden,
die diese hohen Energiestandards erreichen, über
eine Umstellung nachdenken.
Dabei gilt, dass kalte Betriebskosten schon im-
mer als Pauschalbetrag in die Mietzahlung ein-
bezogen werden konnten. Darunter fallen gemäß
Kai-Peter Breiholdt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Berlin
der Betriebskostenverordnung u. a. Ausgaben
für Aufzug, Straßenreinigung, Müllentsorgung,
Winterdienst und Gebäudeversicherung. Hat der
Vermieter eine entsprechende Klausel im Miet-
vertrag vereinbart, kann er diese Pauschale bei
Kostenveränderungen anpassen.
Pauschalmiete für Passivhäuser und
Gebäude, die regenerative Energie nutzen
Eine Pauschalisierung warmer Betriebskosten
(Heizung und Warmwasser) lässt die Heizkos-
tenverordnung dagegen nur in Ausnahmefällen
zu. Grund: Diese werden nach wie vor zumeist
aus fossilen Brennstoffen gewonnen und der
Gesetzgeber geht davon aus, dass eine ver-
brauchsabhängige Abrechnung zu sparsamem
Verhalten animiert. Ein Ausnahmefall liegt bei-
spielsweise bei Alters-, Auszubildenden- und
Studentenwohnheimen vor, die nur vorüberge-
hend bewohnt werden und bei denen der Abrech-
nungsaufwand häufig in keinem Verhältnis zur
Energieeinsparung steht.
Dank modernerer Heizanlagen und besserer Ge-
bäudedämmung rücken seit einiger Zeit aber wei-
tere Ausnahmen in den Fokus. Diese sind in § 11
Abs. 1 Nr. 3 der Heizkostenverordnung geregelt.
So sind Passivhäuser, also Gebäude, die weniger
als 15 kWh Energie pro Quadratmeter und Jahr
verbrauchen, von der Abrechnungspflicht aus-
genommen. Gleiches gilt für Gebäude, deren
Energie überwiegend, d.h. zu mehr als 50%, aus
regenerativen Energieträgern gewonnen wird.
Für diese Gebäudearten dürfen auch die sog. All-
in-Mieten erhoben werden, die gleichermaßen
warme wie kalte Betriebskosten abdecken.
In Schleswig und Cottbus hat man umgestellt
Bei der GEWOBA-Nord Baugenossenschaft eG in
Schleswig standen bei der Umstellung auf Pau-
Quelle: Fernando Trabanco Fotografía/gettyimages.com
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