DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2019 - page 79

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6|2019
MIETRECHT
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BGB §§ 126, 550
Mietvertrag und gesetzliche Schriftform
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BGB §§ 558, 558 c
Mieterhöhung und Mietspiegel
78
BGB §§ 307, 535, 538
Schönheitsreparaturen und
gewerbliches Mietverhältnis
WEG-RECHT
78
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1; BGB § 1004
Verdoppelung der Terrassenfläche
im Sondernutzungsrecht
78
WEG § 15 Abs. 1 und Abs. 3
Heimähnliche Unterbringung von
Wohnungslosen im Teileigentum („Laden“)
79
WEG §§ 10 Abs. 8 S. 1, 21 Abs. 2
Pro-rata-Haftung des Sondereigentümers
für Verbindlichkeiten der WEG?
79
WEG § 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5
Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans
79
WEG §§ 10 Abs. 6, 14, 23 ff.; BGB §§ 280 ff.
Wer haftet dem betroffenen Wohnungseigentümer
bei verzögerter Sanierung?
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
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Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 126, 550
Mietvertrag und gesetzliche Schriftform
Der Zusatz „i.A.“ neben der Unterschrift führt zu einem Verstoß
gegen die (gesetzliche) Schriftform.
LG Berlin, Urteil vom 7.11.2018, 26 O 1660/18
Bedeutung für die Praxis
Indem der auf Seiten des Vermieters und Unterzeichnenden seine Unter-
schrift jeweils mit dem Kürzel „i.A.“ versehen hat, konnte das erkennende
Landgericht nicht davon ausgehen, dass er die Verantwortung für den
Inhalt des Vertrages übernommen hat, zumal er selbst wiederum lediglich
für den Vertreter des Vermieters handelte. Vielmehr kann seine Erklärung
nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden. Es mag sich bei dem
Unterzeichner zwar um jemanden gehandelt haben, der von der Ver-
treterin des Vertreters entsandt war, aber – der Zusatz „i.A.“ machte es
deutlich – nicht um jemanden, der eine eigene Erklärung abgeben wollte.
Ob während der Vertragsverhandlung bei Unterzeichnung des Mietver-
trages die unterzeichnende Mitarbeiterin der Hausverwaltung mehrfach
telefonisch wegen einzelner Regelungen bei dem Vermieter Rückspra-
che gehalten hat, ist unerheblich, weil es nichts daran ändert, dass sie
den Vertrag eben nicht als Vertreter, sondern nur als Erklärungsbote
unterschrieben hat. Lassen sich die maßgeblichen Umstände nicht aus der
Urkunde entnehmen und mangelt es damit an der erforderlichen Form,
führt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages, aber dazu,
dass dieser auf unbestimmte Zeit lief (und damit vorzeitig kündbar war).
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 558, 558 c
Mieterhöhung und Mietspiegel
Zur Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels (hier: Dresdner
Mietspiegel 2015).
BGH, Urteil vom 13.2.2019, VIII ZR 245/17
Bedeutung für die Praxis
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist im Prozess auf der Grundlage von
Erkenntnisquellen zu bestimmen, die die tatsächlich und üblicherweise
gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tat-
richterliche Überzeugungsbildung hinreichenden Weise ermittelt haben.
Dem Dresdner Mietspiegel 2015 kann eine ausreichende Indizwirkung zur
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigemessen werden. Die
Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter- und Vermie-
terseite in einer Projektgruppe sowie der Anerkennung der gefundenen
Ergebnisse spricht nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel
die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend ab-
bildet. Gründe, an der notwendigen Qualität des (einfachen) Mietspiegels,
in welchem 3.948 Datensätze aus der Datenbereitstellung durch Ver-
mieter und aus einer mündlichen Mieterbefragung eingeflossen sind,
RECHT
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