DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2019 - page 39

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brauchserfassung („Submetering“) kosteneffi-
zient ist oder nicht, auschlaggebend ist, ob die
damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den
potenziellen Energieeinsparungen verhältnismä-
ßig sind. ImPrinzip entspricht dies dem§ 11 Abs. 1
Nr. 1b der Heizkostenverordnung: „Hohe Kosten
liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparun-
gen, die i. d. R. innerhalb von zehn Jahren erzielt
werden können, erwirtschaftet werden können.“
Bei der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchser-
fassung kosteneffizient ist, können entsprechend
EU-Richtlinie auch die Auswirkungen konkret
geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Ge-
bäude, wie etwa jede anstehende Renovierung,
berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Punkte der Umsetzung der EU-
Richtlinie für das Submetering sind Fernablesung
und unterjährige Verbrauchsinformation.
Fernablesung
Die Richtlinie definiert eine Anforderung an die
Fernablesbarkeit von Zählern und Heizkosten-
verteilern für die Wärme-, Kälte- und Trinkwas-
serversorgung. So soll eine kosteneffiziente,
häufige Bereitstellung von Verbrauchsinforma-
tionen sichergestellt werden. Als „fernablesbar“
gelten Lösungen, bei denen kein Zugang zu den
einzelnen Wohnungen erforderlich ist. Inwieweit
Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fern-
ablesbar gelten, dürfen die EU-Mitgliedstaaten
entscheiden.
Nach dem 25. Oktober 2020 neu installierte Zäh-
ler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar
sein, wenn dies technisch machbar und kosten-
effizient ist. Die Bedingungen der technischen
Machbarkeit und Kosteneffizienz werden im
Rahmen der Novelle der Heizkostenverordnung
festgelegt werden. Denkbar wäre z.B. aus woh-
nungswirtschaftlicher Sicht, dass Einrohrheizun-
gen, die noch mit Verdunstern ausgerüstet sind,
aus technischen Gründen auch weiter genutzt
werden dürfen.
Bis zum 1. Januar 2027 müssen bereits instal-
lierte nicht fernablesbare Zähler und Heizkos-
tenverteiler mit dieser Funktion nachgerüstet
oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
Auch diese Anforderung steht unter dem Gebot
der Kosteneffizienz. Ob es kosteneffizient ist,
Geräte innerhalb eines laufenden Vertrages nach-
zurüsten oder zu ersetzen, muss im Rahmen der
Novelle der Heizkostenverordnung diskutiert
werden (aus Sicht des GdWwäre es nicht kosten-
effizient).
Unterjährige Information
Die Richtlinie stellt Anforderungen an unterjäh-
rige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation
der Mieter (die in der Richtlinie als Endkunden
bezeichnet werden). Wenn fernablesbare Zäh-
ler oder Heizkostenverteiler installiert sind, ist
ab dem 25. Oktober 2020 zweimal im Jahr eine
Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation zur
Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von End-
kunden, oder wenn diese sich für die Zustellung
der Abrechnung auf elektronischem Wege ent-
schieden haben, ist die Abrechnungs- oder Ver-
brauchsinformation vierteljährlich zu geben. Ab
1. Januar 2022 müssen dann Abrechnungs- oder
Verbrauchsinformationen monatlich bereitge-
stellt werden, wenn fernablesbare Zähler oder
Heizkostenverteiler vorhanden sind. Die Zeit
außerhalb der Heizperiode kann ausgenom-
men werden. Die Informationen müssen auf der
Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der
Ablesewerte der Heizkostenverteiler beruhen.
Die Informationen können auch über das Internet
zur Verfügung gestellt werden und dürfen so oft
aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Sys-
teme zulassen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen
dafür sorgen, dass die Daten der Endnutzer und
deren Privatsphäre entsprechend des geltenden
Unionsrechtes, d.h. der Datenschutzgrundver-
ordnung, geschützt werden.
Ob bereits ab sofort fernablesbare Zähler und
Heizkostenverteiler eingesetzt werden, ist eine
strategische Entscheidung im Wohnungsunter-
nehmen. Die Pflicht dazu gilt erst dann, wenn eine
novellierte Heizkostenverordnung in Deutsch-
land in Kraft tritt. Hinsichtlich der unterjährigen
Informationen sollte aber bereits jetzt Kontakt
zum Messdienst aufgenommen werden, in wel-
cher Form diese geplant wird und ob dafür Kosten
anfallen (was sie aus wohnungswirtschaftlicher
Sicht nicht sollten). Bei Selbstabrechnung oder
eigener Abrechnungstochter sollte bereits jetzt
geprüft werden, wie diese Anforderung umge-
setzt werden kann.
Einige Messdienste planen, die Anforderung mit-
tels einer App umzusetzen. Die Richtlinie erlaubt
ausdrücklich, die Informationen über das Inter-
net zur Verfügung zu stellen. Ob eine ausschließ-
liche Information über das Internet ausreichend
sein wird, sowie weitere konkrete Details, kann
erst im Zuge der nationalen Umsetzung geklärt
werden.
1
Richtlinie (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz Gebäude-
richtlinie.
2
Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen, kurz Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
3
Richtlinie (EU) 2018/2002 vom 11. Dezember 2018 zur
Energieeffizienz, kurz Energieeffizienzrichtlinie.
4
Die derzeitige Ermächtigungsgrundlage für die Heiz-
kostenverordnung ist das Energieeinsparungsgesetz
(EnEG).
Quelle: Techem
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
Die Möglichkeiten, die die Digitalisierung mit sich bringt, sollen auch den Endverbraucher – z.B. durch die
individuelle Verbrauchserfassung – zu einem effizienteren Umgang mit den Ressourcen animieren
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