DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2019 - page 37

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6|2019
Impressum
Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft
Verantwortlich:
Dr. Peter Hitpaß
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Tel.:
040 52011-0
Fax:
040 52011-201
E-Mail:
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Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Standort Hamburg, Grafik: Würzburg
PETER KAY – AUFGESPIESST
Zahl der Mietrechtsprozesse zeigt: Vermieter-Mieter-Verhältnis
besser als oft dargestellt
Jedes Jahr veröffentlicht der Deutsche
Mieterbund (DMB) seine Beratungssta-
tistik, aus der hervorgeht, welches die
häufigsten Konfliktthemen zwischen
Vermietern und Mietern sind und wie oft
es dabei zu gerichtlichen Auseinander-
setzungen kommt. Erfreuliche Botschaft:
Die Zahl der Mietrechtsprozesse ist 2017
mit knapp 227.000 auf den niedrigsten
Stand seit der Wiedervereinigung gesun-
ken. Auf die Anzahl aller Mietverhält-
nisse in Deutschland bezogen, landeten
damit gerade mal 1% vor Gericht. Das Vermieter-Mieter-Verhältnis ist
demnach deutlich besser und konfliktfreier als es in der öffentlichen
Meinung oft dargestellt wird.
Eine weitere Erkenntnis der DMB-Beratungsstatistik ist die Tatsache,
dass die Heiz- und übrigen Betriebskosten nach wie vor das dominieren-
de Rechtsberatungsthema sind. In 37 von 100 Fällen ging es um diese
Themen. Wenig verwunderlich, denn während z.B. eine Mieterhöhung
den Mietern wesentlich seltener ins Haus flattert, werden sie über ihre
Betriebs- und Heizkostenabrechnungen mindestens einmal jährlich mit
diesem Thema direkt konfrontiert. Da die rechtlichen Anforderungen an
die Betriebskostenabrechnung bei gleichzeitig verlangter Transparenz
und Nachvollziehbarkeit auf der einen Seite stetig gestiegen sind und es
auf der anderen Seite bei insgesamt 17 Betriebskosten-Positionen im-
mer wieder „Grauzonen“ bei der Umlage gibt, ist nachvollziehbar, dass
die Mietervereine etwa die Hälfte der von ihnen überprüften Abrech-
nungen moniert haben. Daraus den Schluss zu ziehen, dass jede zweite
Betriebskostenabrechnung in Deutschland falsch ist, dürfte angesichts
der geringen Zahl allerdings nicht haltbar sein.
Unabhängig davon ist es für verantwortliche Vermieter aber eine
Daueraufgabe, sowohl ihre Betriebskostenabrechnung als auch die
Betriebskosten selbst ständig zu optimieren. Nicht nur die rechtlichen
Anforderungen und das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingen sie dazu,
sondern insbesondere auch der überproportionale Anstieg der „Zweiten
Miete“ in den letzten Jahren. Das liegt auch in einem wohlverstandenen
Eigeninteresse, denn nur wer auch diesen nicht unbedeutenden Teil der
Wohnkostenbelastung im Blick behält und aktiv steuert, wird auf Dauer
Erfolg im Wettbewerb haben.
Quelle: Kasper Fuglsang
Eckpunktepapier zur TKG-Novelle
Droht Streichung des § 2 Nr. 15b
Betriebskostenverordnung ?
Ende Februar 2019 haben das Bundeswirtschaftsministerium und das
Bundesverkehrsministerium ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Te-
lekommunikationsgesetzes (TKG) vorgestellt. Zentraler Punkt für die Woh-
nungswirtschaft ist die in diesem Papier enthaltene mögliche Streichung
des § 2 Nr. 15b der BetrKV. Der rechtlich verbindlichen Umlage der Kosten
des Betriebs von privaten Breitbandverteilanlagen würde damit die Grund-
lage entzogen. Das in der Wohnungswirtschaft übliche Sammelinkasso-
Modell als verlässliches und für Mieter kostengünstiges Investitions- und
Finanzierungsmodell wäre am Ende. Ein wesentliches Argument der Minis-
terien für die Streichung der Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen
Grundgebühren für den Breitbandanschluss ist, dass diese die Wahlfreiheit
der Verbraucher hemmt und einen Nachteil für den Wettbewerb darstellt.
Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, zwischen verschiedenen
Telekommunikationsdiensten selbst zu wählen und dabei vertraglich nicht
länger als 24 Monate gebunden sein.
Aus Sicht der Wohnungswirtschaft greifen diese Überlegungen viel
zu kurz. So weist der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e.V. u. a. darauf hin, dass eine Streichung
des § 2 Nr. 15b BetrKV zu steigenden Entgelten für alle betroffenen
Haushalte führt und besonders Transferleistungsempfänger getroffen
würden, da eine Übernahme einer Basis-TV-Versorgung über die Kosten
der Unterkunft dann entfällt. Darüber hinaus fördert das Sammelinkasso
sogar den Wettbewerb. Es gewährleistet nämlich, dass auch kleinere
Netzbetreiber eine wirtschaftliche Chance haben, an dem Gestattungs-
wettbewerb um Verträge mit der Wohnungswirtschaft erfolgreich
teilzunehmen. Bleibt zu hoffen, dass die Argumente der Wohnungswirt-
schaft bis zur Vorlage eines Referentenentwurfs im Herbst 2019 noch
entsprechendes Gehör finden.
Quelle: Dmytro Sukharevskyi/stock.adobe.com
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