Die Wohnungswirtschaft 4/2019 - page 70

MARKT UND MANAGEMENT
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31. Mai 2017 den IDW-Praxishinweis 1/2016 zur
Ausgestaltung und Prüfung eines TaxCMS gemäß
IDW PS 980.
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Der GdW veröffentlichte daraufhin
im Juli 2017 die Arbeitshilfe 79 „Tax Compliance
– Ein Teilbereich des Compliance Management
Systems von Wohnungsunternehmen“.
Nach diesen allgemein gehaltenen Vorgaben ha-
ben sich viele in der Praxis gefragt: Wie geht man
das Thema TaxCMS in der praktischen Umsetzung
an?Wie sind insbesondere die einzelnen Bausteine
eines TaxCMS mit Leben zu füllen?
Praktische Herangehensweise
Die Kernaussagen des IDW-Praxishinweises und
der GdW-Arbeitshilfe lassen sich in der Art zu-
sammenfassen, wie es die vorstehende Tabelle
zeigt (siehe Abb. 1).
Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Aus-
sage im Praxishinweis 1/2016 zum IDW PS 980
(Tz. 24)? Sie besagt, dass die Ausgestaltung eines
TaxCMS abhängt u. a. von der Größe des Unter-
nehmens, von Art und Umfang der Geschäftstä-
tigkeit, der Branche und den Betätigungsfeldern,
der Rechtsform, der Organisationsstruktur oder
der Anteilseigner- bzw. Gesellschafterstruktur
des Unternehmens. Man muss konstatieren, dass
bezüglich aller genannter Stichwörter die Woh-
nungswirtschaft in weiten Teilen besonders ist.
Der Kern der Fragestellung besteht also darin,
Ideen für ein auf Wohnungsunternehmen maß-
geschneidertes Systemzu finden und ob in diesem
Zusammenhang evtl. aufgrund gleichlautenden
Geschäftsmodells Standardisierungen helfen.
Als Ausgangspunkt eines solchenMaßschneiderns
sollte dabei stets die unternehmensindividuelle
steuerliche Risikoanalyse dienen. Diese Analyse
hat i. d. R. nicht nur den Zweck, den Auftakt für
ein TaxCMS zu bilden. Isoliert entsteht i. d. R. auch
ein Mehrwert in der eigenen Bestandsaufnahme,
welche steuerlichen Risiken für das eigene Unter-
nehmen mit welchem Ausmaß relevant sind. Für
ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft liegen
die steuerlichen Risiken imRegelfall in den Risiko-
feldern, die Tabelle in Abb. 2 aufzählt.
Die Feststellung und Bewertung von steuerlichen
Risiken (sowohl materiell als auch im Prozess)
stellt dabei einerseits bereits eines der sieben
Grundelemente eines TaxCMS dar. Andererseits
ist es auch der Ausgangspunkt für den Aufbau aller
weiteren Elemente. Hat ein Unternehmen nur eine
überschaubare Anzahl an Risiken, kann auch ein
Tax-Compliance-Programmüberschaubar gehal-
tenwerden. Entsprechend ist der Aufwand für eine
laufende Überwachung und Kontrolle geringer. Je
komplexer die Risikostruktur wird (z. B. im Falle
einer Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung
oder bei steuerpflichtig vermieteten Gewerbeim-
mobilien), desto umfangreicher und intensiver
sind imRahmen des Tax-Compliance-Programms
Prozessbeschreibungen und Kontrollmaßnahmen
festzulegen.
Dies gilt umso mehr, wenn steuerliche Regelun-
gen auch in Geschäftsprozesse des Unternehmens
eingreifen, die nicht ausschließlich imRechnungs-
wesen angesiedelt sind, also Mitarbeiter betref-
fen, die im Tagesgeschäft nicht mit steuerlichen
Themenstellungen vertraut sind.
Nimmt man etwa die erweiterte Grundbesitz-
kürzung in Anspruch, d. h. eine Vorschrift mit
hohem Steuerentlastungspotenzial, dann wird
die Finanzverwaltung (und wohl im Zweifel auch
ein Strafrichter) von der Geschäftsleitung verlan-
gen, einen ständigen Prozess zu implementieren:
Neue Geschäftssachverhalte sind auf die Verein-
barkeit mit der erweiterten Grundbesitzkürzung
hin zu überprüfen (Bestandteil der Verwaltung
und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder zumin-
dest von unschädlichen Tätigkeiten); Rechtsent-
wicklungen bei Anwendung der Vorschrift sind
zu beachten. Dazu müssen aber stets die Infor-
mationen über Geschäftssachverhalte an die für
die erweiterte Grundbesitzkürzung kompeten-
te Person gelangen (Rechnungswesen, interne
Steuerabteilung bzw. externer Steuerberater).
D. h.: Das Risiko besteht nicht im Steuerrecht
selber, sondern stattdessen im Prozess der In-
formationsbeschaffung und -weiterleitung im
Unternehmen bzw. über die Unternehmensgren-
ze hinaus.
Ausgehend von der Risikoanalyse können die wei-
teren Grundelemente eines TaxCMS aufgebaut
werden. Ist man sich der Risiken bewusst, muss
zunächst der Prozess beschrieben werden, der
risikorelevante Informationen an die für das Ma-
nagement des spezifischenRisikos verantwortliche
Stelle innerhalb oder außerhalb des Unternehmens
liefert. Daraufhin sind eine oder mehrere Kon­
trollmaßnahmen (manuell oder automatisiert) im
Rahmen des Prozesses festzulegen und schließlich
Dokumentationen der Kontrollmaßnahmen vorzu-
sehen. Diese Kette aus Risiko, Prozessbeschreibung,
Kontrollmaßnahme und -dokumentation stellt für
das spezifische Risiko das Tax-Compliance-Pro-
gramm dar. Diese Kette ist für jedes identifizierte
und als relevant bewertete Risiko vorzusehen. Bei-
spielhaft sei hier die Frage der umsatzsteuerpflich-
tigen oder umsatzsteuerfreien Stellplatz- bzw.
Garagenvermietung genannt, wie sie in der nach-
folgenden Tabelle (siehe Abb. 3) dargestellt wird.
Mit diesem aus der Risikoanalyse fortgeführten
Tax-Compliance-Programm hat man gewisser-
maßen das „Herzstück“ eines TaxCMS festge-
legt. Dieses „Herzstück“ sollte auch stets unter-
nehmensindividuell formuliert werden. Weitere
Grundelemente können dann erfahrungsgemäß
standardisiert hinzugefügt werden:
Kultur und Ziele eines TaxCMS können erfah-
rungsgemäß bei Wohnungsunternehmen (ggf.
noch getrennt nach Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften) verhältnismäßig gleichlautend
festgelegt werden. Denn Grundsatz des Handelns
muss stets die Steuerehrlichkeit und die Beach-
tung der für das Unternehmen relevanten steuerli-
chen Pflichten sein. Tax-Compliance-Ziel ist daher
stets die fristgemäße Abgabe von vollständigen
und richtigen (Steuer-) Erklärungen/Anmeldun-
gen gegenüber der Finanzbehörde. Bei Aufbe-
ABB. 2: POTENZIELLE RISIKOFELDER
Ertragsteuern • Inanspruchnahme erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
• Rechtsverhältnisse zu Gesellschaftern, insbes. potenzielle verdeckte Gewinnaus-
schüttung
• Finanzierungsstrukturen (insbes. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen)
• Quellensteuern (neben Kapitalertragsteuer auch Quellensteuern nach § 50a EStG)
• Vermietungsgenossenschaften: Einhalten der 10%-Einnahmengrenze
Umsatzsteuer
• Steuerpflicht/-freiheit bei Grundstücksvermietung/-veräußerung
• Umkehr der Steuerschuldnerschaft – § 13b UStG
• Anteiliger Vorsteuerabzug, falls auch stfr. Umsätze – § 15 IV UStG
• Vorsteuerberichtigung – § 15a UStG
• Umsatzsteuerliche Organschaft
Lohnsteuer
• Erfassung Mitarbeiterfeste/-geschenke
• Vorteile für Mitarbeiter aus den Bereichen Pkw-Gestellung,
Gesundheitsvorsorge, Versicherungsschutz etc.
• Pauschalversteuerung, § 37b EStG
GrunderwerbSt
• Anzeige verwirklichter Tatbestände, z.B. Anteilsvereinigung,
einh. Vertragswerk
Prozesse
• Fristgerechte Abgabe von validen Steuererklärungen
• Termingerechte Zahlung von Steuern
• Gehemmter Informationsfluss zwischen Abteilungen
Quelle: VdW Rheinland Westfalen
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