Die Wohnungswirtschaft 3/2019 - page 49

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3|2019
PETER KAY – AUFGESPIESST
Grundsteuer abschaffen – eine gute Idee!
Als Olaf Scholz noch Hamburgs Erster Bür-
germeister war, wandte er sich gemeinsam
mit dem Bundesland Bayern gegen eine
von den anderen Ländern vorgeschlagene
Neuermittlung der Grundstücks- und Ge-
bäudewerte und drängte auf eine radikal
vereinfachte Lösung der vom Bundesver-
fassungsgericht geforderten Neuregelung
der Grundsteuerberechnung. Nachvoll-
ziehbares Argument war die Tatsache, dass
bei einer vom aktuellen Bodenwert abhän-
gigen Grundsteuer die Grundsteuerbelas-
tung in Hamburg um durchschnittlich das 10-fache, in der Spitze um das
40-fache steigen würde. Deshalb sollte es eine einfache, transparente
und aufkommensneutrale Ausgestaltung der Grundsteuer geben.
Wenn es sich nicht um eine politische Finte zur Durchsetzung eines
anderen Modells handelt, hat Olaf Scholz als Bundesfinanzminister
diese guten Vorsätze über Bord geworfen und im vergangenen Herbst
ein Grundsteuermodell vorgelegt, das an Bürokratie und Komplexität
kaum zu überbieten ist. Zudem besteht bei dem von ihm favorisierten
„Mietwertmodell“ die Gefahr, dass die Grundsteuer in besonders nach-
gefragten Regionen explodiert. Reflexhaft hat Bundesjustizministerin
Katarina Barley deshalb vorgeschlagen, dass die Grundsteuer künftig
allein vom Vermieter gezahlt und nicht mehr auf die Mieter umgelegt
werden soll. Der Mieterbund schlägt in die gleiche Kerbe. Ein wirksa-
mer Beitrag zur Mietenbegrenzung sieht anders aus!
Am 1. Februar 2019 hat sich der Bundesfinanzminister nun mit den
Ländern auf Eckpunkte zur Reform der Grundsteuer verständigt, in die
Mieten, Bodenrichtwerte und Alter der Gebäude einfließen sollen. Die
Gefahr explodierender Nebenkosten ist damit aber noch nicht gebannt.
Ein wesentlich effektiverer Vorschlag kommt hierzu von den immobili-
enwirtschaftlichen Verbänden: „Schafft die Grundsteuer ab und erhöht
zum Ausgleich den Anteil der Kommunen an den Einkommensteuerein-
nahmen!“ Anlässlich der Wiedervereinigung 1990 versprach Bundes-
kanzler Helmut Kohl den Menschen, dass es niemandem schlechter
gehen werde als zuvor, vielen dafür aber besser. Für ganz viele Men-
schen sah die Realität jedoch anders aus. Damit diese Erfahrung bei
der Neuregelung der Grundsteuer nicht noch einmal gemacht werden
muss, sind also weiterhin Wachsamkeit und vernehmbare Einmi-
schung gefordert!
Quelle: Kasper Fuglsang
Novellierung der Rauchwarnmelder-DIN 14676
Endlich Klarheit bei Ferninspektion
In der DIN 14676 werden die Anwendungsregeln für Einbau, Betrieb und
Instandhaltung von Rauchwarnmeldern festgelegt. Die bisherige Fassung
dieser DIN-Norm ließ Zweifel an der Zulässigkeit einer ferninspizierbaren
Rauchwarnmelder (RWM)-Wartung aufkommen. Mit der Novellierung der
DIN 14676 sollen diese Zweifel ausgeräumt und damit Klarheit für die
Praxis geschaffen werden. Künftig werden drei unterschiedliche RWM-
Typen und die dazugehörigen Inspektionsverfahren definiert:
• Typ A: Einzelmelder ohne Ferninspektionsmöglichkeit
• Typ B: Melder mit Teil-Ferninspektion
• Typ C: Melder mit vollständiger Ferninspektion
Wie bisher unterscheiden sich die RWM-Typen durch den Umfang der ver-
bauten Sensorik und den sich daraus ergebenden Ferninspektionsmöglich-
keiten. Folgendes Leistungsspektrum umfasst das Inspektionsverfahren:
1. Überprüfung der Batterie (Energieversorgung)
2. Überprüfung der Rauchsensorik (Rauchkammer)
3. Überprüfung, ob RWM noch montiert ist (Demontageerkennung)
4. Überprüfung auf funktionsrelevante Beschädigungen
5. Überprüfung, ob vorgesehene Betriebsdauer überschritten wurde
6. Überprüfung der Warnsignale
7. Überprüfung von Raucheintrittsöffnungen
8. Überprüfung des Umfelds auf Behinderungen des Raucheintritts
Für RWM vom Typ A bleibt die jährliche Vorortinspektion (Sichtprüfung)
obligatorisch. Für RWM vom Typ B erfolgt die Überprüfung nach Ziffer 1
bis 3 mittels Ferninspektion, die nach Ziffer 4 bis 8 kann vor Ort oder per
Ferninspektion erfolgen, letzteres nur, wenn die entsprechende Sensorik
vorhanden ist. Beim Typ C erfolgt die Überprüfung komplett per Fernins-
pektion. Dabei sind folgende Intervalle einzuhalten:
Alle zwölf Monate (+ drei Monate) Überprüfungen nach den Ziffern 1
bis 5. Alle zwölf Monate – empfohlen – (maximaler Intervall 30 Monate)
Überprüfungen nach den Ziffern 6 und 7. Alle zwölf Monate – empfohlen –
(maximaler Intervall 36 Monate) Überprüfungen nach Ziffer 8.
Die unterschiedlichen maximalen Intervalle sind das Ergebnis verschie-
dener Risikobetrachtungen. In der Praxis wird der Gesamtumfang der
Prüfungen (Ziffer 1 bis 8) bei ferninspizierbaren RWM alle zwölf Monate
durchlaufen und dokumentiert. Bei entsprechender mietvertraglicher
Vereinbarung sind Rauchwarnmelder-Wartungskosten als sonstige
Betriebskosten umlegbar. Die novellierte DIN 14676 wurde im Dezember
2018 veröffentlicht und kann bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erwor-
ben werden.
Quelle: Alexander Kirch/shutterstock.com
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