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ENERGIE UND TECHNIK
Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
März 2019
Betriebskosten aktuell online
Sämtliche seit 2004 erschienenen Ausgaben
„Betriebskosten aktuell“ stehen unter
als Download zur Verfügung.
Kosten der Spielplatzpflege
Nur umlegbar, wenn privat genutzt
Die Kosten für die Spielplatzunterhaltung können nicht als Betriebskos-
ten gem. § 2 Nr. 10 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, wenn der
Spielplatz einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht
ist. Das hat das Amtsgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 8. Oktober
2018 (101 C 1028/16) entschieden. Das Urteil liegt vordergründig auf
einer Linie mit dem BGH, der bereits am 10. Februar 2016 entschieden
hatte, dass Gartenpflegekosten nicht umgelegt werden dürfen, wenn die
betreffenden Gartenflächen durch bauplanerische Bestimmungen oder
den Vermieter selbst für die Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet
sind (VIII ZR 33/15).
In Neubrandenburg lag der Fall jedoch anders. Die Möglichkeit einer
Nutzung des Spielplatzes durch die Öffentlichkeit ergab sich nicht auf-
grund einer entsprechenden bauplanerischen Widmung, sondern aus dem
Gesamteindruck des Spielplatzes: Dieser war weder geschlossen umzäunt,
noch waren Zugangsbeschränkungen – etwa durch entsprechende Be-
schilderung – ersichtlich. Um bei ähnlicher örtlicher Konstellation auf der
betriebskostenrechtlich sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich deshalb,
durch Aufstellen von Schildern darauf hinzuweisen, dass es sich um eine
private Spielfläche handelt.
Kaltwasserkosten
Wie mit Zählerdifferenzen umzugehen ist
Dort, wo die Kaltwas-
serkosten direkt
zwischen Mietern
und Wasserversor-
gungsunternehmen
abgerechnet werden,
gibt es selten Proble-
me. Rechnet dagegen
der Vermieter die
Wasserkosten gegen-
über seinen Mietern
ab, ist es praktisch
die Regel, dass der
am Hauptwasser-
zähler ermittelte
Verbrauch z. T.
erheblich von der
Summe der einzelnen
Wohnungswasserzäh-
ler abweicht. Das hängt mit der Trägheit der überwiegend verwendeten
Flügelradzähler zusammen, durch die gering entnommene Wassermengen
als sog. Schlupf nicht erfasst werden.
Diese systembedingten Ungenauigkeiten erkennen auch die Gerichte an
und haben bisher geurteilt, dass eine Abweichung zwischen Haupt- und
Wohnungswasserzählern im Verhältnis der an den Wohnungswasserzäh-
lern angezeigten Werte verteilt werden darf. Laut Landgericht Braun-
schweig ist dabei allerdings eine Grenze von maximal 20% zu beachten
(Urteil vom 22. Dezember 1998 – 6 S 193/98). Die Amtsgerichte
Schöneberg (Urteil vom 1. November 2000 – 12 C 235/00) und Dort-
mund (Urteil vom 5. Februar 1992 – 120 C 14181/91) halten sogar eine
Differenz von bis zu 25% für hinnehmbar. Unabhängig davon ist es in der
Kommunikation mit den Mietern wichtig, darauf hinzuweisen, dass nicht
der am Hauptzähler gemessene Verbrauch, sondern die auf dieser Basis
entstandenen Gesamtkosten umgelegt werden. Die an den Wohnungs-
wasserzählern gemessenen Einzelverbräuche liefern nur den Maßstab für
die auf die jeweiligen Mieter umzulegenden Wasserkosten. Im Grunde
genommen sind Wohnungswasserzähler deshalb keine Zähler sondern
Verteiler.
Quelle: Oral Zirek/shutterstock.com
Quelle: megastocker/shutterstock.com