DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 5/2017 - page 64

MARKT UND MANAGEMENT
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5|2017
Datenschutz in Wohnungsunternehmen
Die Auswirkung der neuen Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ersetzt die bisherige EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.
Wie jede EU-Verordnung entfaltet sie unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in
nationales Recht ist nicht notwendig, um Gültigkeit zu erlangen. Jedoch bestehen Öffnungsklauseln, die die
nationalen Gesetzgeber umsetzen müssen/können. Zwingende Geltung hat die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018.
Bis dahin ist auch das Bundesdatenschutzgesetz anzupassen. Ein Blick auf die absehbaren Auswirkungen.
Der Datenschutz imprivaten und öffentlichen Be-
reich soll vereinheitlicht werden, so das gemeinhin
formulierte Ziel. Weiter soll auch eine Harmoni-
sierung des Datenschutzes in der gesamten EU
durch einheitliche Rechtsanwendung (einheitliche
Entscheidungen der Aufsichtsbehörden) erreicht
werden.
Die DS-GVO eröffnet in bestimmten Bereichen die
Möglichkeit für ergänzende nationale Regelun-
gen. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass
das durch die DS-GVO vorgegebene Schutzniveau
unterlaufen wird. Wegen der Vereinheitlichung
des Datenschutzraumes können sich Betroffene
an die Datenschutzbehörde ihres Mitgliedsstaates
wenden, unabhängig davon, wo der Datenmiss-
brauch passiert ist. Für Unternehmen bleibt aber
die Aufsichtsbehörde an ihrem Hauptsitz zustän-
dig. Diese Regelungwird voraussichtlich für Woh-
nungsunternehmen ohne Relevanz sein, weil diese
im Regelfall nur national tätig sind.
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
(DSB)
Behörden und öffentliche Stellen haben einen DSB
zu bestellen. Nach der bisherigen Legaldefinition
des BDSG waren kommunale Unternehmen den
öffentlichen Stellen nicht zugeordnet. Abzuklä-
ren ist hierbei noch, ob kommunale Wohnungs-
unternehmen künftig öffentliche Stellen sind und
deshalb unabhängig von anderen Kriterien einen
DSB zu bestellen haben.
Auch Unternehmen, die umfangreich besonde-
re Datenkategorien gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO
verarbeiten, haben einen DSB zu bestellen. Dazu
könnte auch die Erhebung der Konfession ge-
hören, die z. B. für die Dividendenausschüttung
bei Genossenschaften verarbeitet wird. Da diese
Verarbeitung nicht zu den Kerntätigkeiten der
Genossenschaft gehört, ist unseres Erachtens
Art. 9 Abs. 1 DS-GVO bei Genossenschaften nicht
einschlägig.
Zu den Voraussetzungen für die zwingende Be-
stellung eines DSB besteht eine Öffnungsklausel
in der DS-GVO; es bleibt abzuwarten, wie diese in
deutsches Recht umgesetzt wird. Es wird erwar-
tet, dass sich die zukünftige deutsche Regelung
inhaltlich an der bestehenden Bestellpflicht von
§ 4f Abs. 1 BDSG orientieren wird. Danach ist ein
betrieblicher DSB nur zu bestellen, wenn perso-
nenbezogene Daten automatisiert verarbeitet
werden undmindestens zehn Arbeitnehmer damit
ständig beschäftigt sind.
Aufgaben des DSB
Der DSB hat die Einhaltung der DS-GVO und an-
derer Datenschutzvorschriften zu überwachen
und die Verantwortlichen im Unternehmen zu
unterrichten und zu beraten. Bisher hatte der
DSB nur darauf hinzuwirken, dass die daten-
schutzrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden. Nach der DS-GVO hat der DSB nun
umfassende Überwachungspflichten und seine
pflichtgemäße Aufgabenerfüllung nachzuwei-
sen. Bei der Risikobetrachtung muss neben dem
Unternehmen auch im besonderen Maße das Ri-
siko des von der Datenverarbeitung Betroffenen
berücksichtigt werden.
Verfahrensverzeichnis
Bisher war ein öffentliches Verfahrensverzeichnis
zu führen und ggf. Kunden/Geschäftspartnern
etc. vorzulegen. Jetzt muss ein Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten geführt werden. Auf
Anfrage ist das Verzeichnis den Aufsichtsbehör-
den zur Verfügung zu stellen.
Sicherheit der Verarbeitung
Die im Unternehmen für die Datenverarbeitung
verantwortlichen Personen haben die Pflicht, eine
den Datenschutz gewährleistende Technik bereit-
zustellen (Art. 25 und 32 DS-GVO). Es ist dabei
David Hummel
Externer Datenschützer
Netzwerk Datenschutz
der Wohnungswirtschaft
WTS Wohnungswirtschaftliche
Treuhand Stuttgart GmbH
Christoph Schmidt
Externer Datenschützer
Netzwerk Datenschutz
der Wohnungswirtschaft
WTS Wohnungswirtschaftliche
Treuhand Stuttgart GmbH
UMSETZUNG DATENSCHUTZ-
GRUNDVERORDNUNG
DS-GVO
Inkrafttreten 25. Mai 2018
Novellierung BDSG
bis 25. Mai 2018
Auslegungshinweise
ab ?????
Quelle: WTS
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