DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 4/2017 - page 70

MARKT UND MANAGEMENT
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4|2017
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Bilanzierung von Neubaumaßnahmen, die von mehreren
Unternehmen gemeinsam durchgeführt werden
Es gibt zunehmend Neubauprojekte, die aufgrund ihrer Größe von mehreren Wohnungsunternehmen
gemeinsam durchgeführt werden. Dabei sind in der Praxis unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen
der Zusammenarbeit in der Bauphase anzutreffen. Hier soll die Frage untersucht werden, wann die
Baukosten nicht wie üblich unter Anlagen im Bau zu aktivieren, sondern im Finanzanlagevermögen unter
Beteiligungen zu erfassen sind.
Die Aufteilung eines gemeinsam durchgeführten
Bauvorhabens auf die beteiligtenWohnungsunter-
nehmen erfolgt in aller Regel nach der Fertigstel-
lung durch Realteilung des Grundstücks oder u. U.
durch die Aufteilung von gebildetemWohnungsei-
gentum. DieAnschaffungs- undHerstellungskosten
sindnacherfolgter Aufteilungdann imSachanlage-
vermögen unter Grundstücke mit Wohnbauten zu
erfassen. Fraglich ist jedoch, wiewährend der Bau-
phase mit den anfallenden Kosten umzugehen ist.
Während der Bauphase sind die Kosten bei den be-
teiligten Wohnungsunternehmen dann unter den
Beteiligungen zu aktivieren, wenn die Abwicklung
des Bauvorhabens über eine BGB-Gesellschaft er-
folgt, die aufgrund ihrer Ausgestaltung als solche
einBilanzierungsobjekt darstellt. Da dieGründung
einer derartigen Gesellschaft bei entsprechender
rechtlicher Gestaltung der Vertragsbeziehungen
auch ohne einen ausdrücklichen Beschluss der
Gesellschafter erfolgt, wird näher untersucht, bei
welcher Ausgestaltung eine BGB-Gesellschaft ein
Bilanzierungsobjekt als solches darstellt.
BGB-Gesellschaft als Bilanzierungsobjekt
Eine BGB-Gesellschaft wird als solche Bilanzie-
rungsobjekt mit der Folge, dass die Erfassung der
Baukosten in der Bauphase unter Beteiligungen
erfolgen muss, wenn die folgenden drei Voraus-
setzungen erfüllt sind
1
:
1. Die zusammenarbeitendenWohnungsunterneh-
men müssen nach außen auftreten und Rechts-
beziehungenmit Dritten unterhalten (Außenge-
sellschaft).
2. Der Zusammenschluss muss als Gesamthands-
gemeinschaft ausgestaltet sein, d. h. das Ver-
mögen muss insoweit allen Gesellschaftern zur
gesamten Hand zustehen. Folglich darf es sich
nicht um Bruchteilseigentum handeln.
3. Wenn eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt,
müssen vertraglich vereinbarte Gesellschaf-
terleistungen in Beiträgen (Einlagen) erbracht
werden und es darf sich nicht ausschließlich um
einen Leistungsaustausch auf schuldrechtlicher
Ebene handeln.
WP/StB/RA Jürgen Wendlandt
Stellvertretender Direktor für
den Prüfungsdienst VNW
Hamburg
GESAMTHANDSEIGENTUM VERSUS BRUCHTEILSEIGENTUM
Bruchteilseigentum
Realer Bruchteil
kein Bruchteil
Idealer Bruchteil (Miteigentum)
Eigentum der A
Eigentum der B
Gesamthandseigentum
Quelle: VNW
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