MARKT UND MANAGEMENT
64
12|2016
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Der Teufel steckt im Detail – Änderungen im Anhang
durch das BilRUG
Zum 31. Dezember 2016 ist der Jahresabschluss erstmals nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(BilRUG) aufzustellen. Dieser Artikel fasst die wesentlichen Änderungen der Anhangvorschriften für den
Einzelabschluss von Wohnungsunternehmen zusammen und rundet damit die Artikelreihe zum BilRUG ab.
Vollumfassend sind die Änderungen der Anhang-
vorschriften nach BilRUG erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzern-
lageberichte für das nach dem 31. Dezember
2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Der Artikel stellt die Änderungen im Anhang des
Einzelabschlusses in Bezug auf die allgemeinen
(§ 284 HGB) und die speziellen Angaben (§ 285
HGB) zusammengefasst dar. Die hier dargeleg-
ten Änderungen der Anhangangaben gelten für
Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der
Kapitalgesellschaft wie auch der Genossenschaft.
Soweit für kleine und mittelgroße Unternehmen
Erleichterungen in Bezug auf die Neuregelungen
vorliegen, wird darauf hingewiesen.
Allgemeine Anhangangaben
§ 284 HGB enthält allgemeine Vorschriften zum
Aufbau und zum Inhalt des Anhangs. Nach BilRUG
sind die Angaben im Anhang nun in der Reihen-
folge der einzelnen Posten der Bilanz und Ge-
winn- und Verlustrechnung (GuV) vorzunehmen.
Ferner wurde die gesonderte Angabepflicht zu den
Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung auf-
gehoben, so dass nur noch implizit eine Angabe
über § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB möglich ist.
Einewesentliche Änderung betrifft die Gliederung
des Anlagenspiegels. Nach § 284 Abs. 3 HGB ist
der Anlagenspiegel nun als Bruttoanlagenspiegel
zwingend imAnhang anzugeben. DesWeiteren sind
im Geschäftsjahr die jeweils in den Herstellungs-
kosten aktivierten Fremdkapitalzinsen pro Posten
zu benennen. Diese Angabe kann jedoch auch unter
dem Anlagenspiegel vorgenommen werden.
Nach dem BilRUG enthält der Anlagenspiegel zu-
künftig folgende Positionen:
INHALT DES BRUTTOANLAGEN
SPIEGELS NACH BILRUG
Anschaffungs- und Herstellungskosten zum
Geschäftsjahresbeginn
Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und
Zuschreibungen im Geschäftsjahr
Anschaffungs- und Herstellungskosten zum
Ende des Geschäftsjahres
Kumulierte Abschreibungen zum Geschäfts
jahresbeginn
Abschreibungen des Geschäftsjahres
Änderung der Abschreibungen in Zusammenhang
mit Zugängen, Abgängen und Umbuchungen
Kumulierte Abschreibungen Ende des
Geschäftsjahres
Buchwert zum Geschäftsjahresbeginn und zum
Ende des Geschäftsjahres
Für die Darstellung des Anlagenspiegels im An-
hang empfiehlt sich nach wie vor eine spalten-
weise Querdarstellung. Die Änderungen der allge-
meinen Anhangangaben betreffen kleine bis große
Wohnungsunternehmen (Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften) gleichermaßen. Erleich-
terungen sind nicht vorgesehen.
Spezielle Anhangangaben (§ 285 HGB)
Die neugefasste Nr. 3 enthält eine Ausweitung der
Angabepflicht zu nicht in der Bilanz enthaltenen
Geschäften auf die finanziellen Auswirkungen.
Die Angabepflicht wird jedoch auf wesentliche
Sachverhalte beschränkt.
Die geänderte Nr. 3 a enthält in Bezug auf die
sonstigen finanziellen Verpflichtungen eine ge-
sonderte Angabepflicht von Verpflichtungen be-
treffend die Altersvorsorge und Verpflichtungen
gegenüber assoziierten Unternehmen. Die neu-
gefasste Nr. 4 verlangt nun eine Aufgliederung
der Umsatzerlöse nach Verkauf, Vermietung oder
Verpachtung von Produkten und der Erbringung
von Dienstleistungen; die gewöhnliche Geschäfts-
tätigkeit spielt künftig keine Rolle mehr.
Die Angabepflicht zu Steuern vomEinkommen und
vom Ertrag fällt weg (Nr. 6). In Bezug auf Nr. 9 c
erfolgt eine Erweiterung der Berichtspflicht um
die imBerichtsjahr erlassenen Beträge. Die Anga-
be über Beteiligungen in Bezug auf den neugefass-
ten § 271 Abs. 1 HGB (Vermutung einer Beteili-
gung bei einemAnteilswert ab 20%) wird in Nr. 11
dargestellt. Mit Nr. 11 b werden die Angaben zu
Beteiligungen bei börsennotierten Unternehmen
als eigene Nummer dargestellt. Gemäß Nr. 13 ist
eine Erläuterung zum Abschreibungszeitraum
eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwerts vorzunehmen.
Die Aufteilung der Angaben zumMutterunterneh-
men, welches den Konzernabschluss aufstellt, ist
auf Nr. 14 (größter Kreis) und Nr. 14 a (kleinster
Kreis) aufgeteilt. Die neu eingefügte Nr. 15 a
verlangt die Angabe von Anzahl und verbrief-
ten Rechten für Genussscheine, Genussrechte,
Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen,
Optionen, Besserungsscheinen, vergleichbare
Wertpapiere und Rechte.
Die Nr. 30 bis 34 sind neu eingefügt und enthalten
folgende Regelungen:
WP Claudia Buchta
Qualitätssicherungsstelle
GdW
Berlin