DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 12/2016 - page 67

• Bei Angabe von latenten Steuern in der Bi-
lanz sind im Anhang die Steuersalden zum
Abschlussstichtag sowie die im Laufe des Ge-
schäftsjahres erfolgten Veränderungen der
Salden anzugeben (Nr. 30).
• Angabe von Betrag und Art von Erträgen und
Aufwendungen von außergewöhnlicher Grö-
ßenordnung oder außergewöhnlicher Bedeu-
tung, wenn die Beträge nicht von untergeord-
neter Bedeutung sind (Nr. 31).
• Erläuterung von periodenfremden Erträgen und
Aufwendungen (Betrag, Art), wenn die Beträ-
ge nicht von untergeordneter Bedeutung sind
(Nr. 32).
• Angabe wesentlicher Ereignisse nach dem Bi-
lanzstichtag (Art, finanzielle Auswirkungen),
die weder in der Bilanz noch in der GuV ent-
halten sind (vormals „Nachtragsbericht“ im
Lagebericht) (Nr. 33).
• Angabe des Vorschlages oder des Beschlusses
über die Verwendung des Gewinns (Nr. 34).
Erleichterungen für kleine und mittelgroße
Wohnungsunternehmen
KleineWohnungsunternehmen sind nur vonweni-
gen der neuen Änderungen nach BilRUG betroffen.
Dazu gehören Nr. 3 a, 9 c, 13 und 31 (vgl. § 288
Abs. 1 HGB). Ebenso ist bei einer Angabepflicht
nach Nr. 14 a nicht der Ort anzugeben, an dem
der Konzernabschluss erhältlich ist. Mittelgroße
Wohnungsunternehmen sind nur von zwei der
neuen Berichtspflichten ausgenommen (vgl. § 288
Abs. 2 HGB). Diese betreffen die Angaben zu den
Umsatzerlösen (Nr. 4) und den periodenfremden
Aufwendungen und Erträgen (Nr. 32).
Für kleine und mittelgroße Wohnungsunterneh-
men in der Rechtsformder Genossenschaft gelten
über § 336 Abs. 2 Nr. 2 HGB die o. g. Erleichterun-
gen für die neuen Anhangvorschriften. Jedoch ist
zu beachten, dass aufgrund der Sondervorschrift
des § 338 Abs. 3 HGB die Änderungen zu den An-
gabepflichten der Nr. 9 c bei Genossenschaften
nicht greifen.
Sollte imGesellschaftsvertrag oder in der Satzung
eines Wohnungsunternehmens abweichend von
ihrer Unternehmensgröße eine Aufstellungs-
pflicht wie für große Kapitalgesellschaften ver-
ankert sein, dann sind die Änderungen des BilRUG
in Bezug auf den Anhang umfassend anzuwenden.
Erleichterungen für Kleinstunternehmen
Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenos-
senschaften brauchen den Jahresabschluss nicht
umeinen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der
Bilanz gesetzlich festgelegte Angaben vornehmen.
Diese sind für Kleinstkapitalgesellschaften in § 264
Abs. 1 Satz 5 HGB (hier wirkt sich die Änderung
der Nr. 9 c durch das BilRUG aus) und für Kleinst-
genossenschaften in § 338 Abs. 4 HGB festgelegt.
Fazit
Die erstmalige Umsetzung der neuen Vorschriften
für den Anhang ist eine große Herausforderung
bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2016. Der Anhang wird vom Ge-
setzgeber immer mehr erweitert und mit Infor-
mationen angereichert. Daher ist es unabding-
bar, durch Hilfsmittel und Kontrollmechanismen
sicherzustellen, dass alle gesetzlich geforderten
Angaben enthalten sind. Für Fragen zur Umset-
zung der neuen Vorschriften des BilRUG oder zum
Aufbau des Anlagenspiegels stehen die genossen-
schaftlichen Prüfungsverbände der Wohnungs-
und Immobilienwirtschaft und ihre nahestehen-
den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gerne
beratend zur Verfügung.
Weiterführende Informationen finden Sie in den
Fachbüchern „Erläuterungen zur Rechnungs-
legung der Wohnungsunternehmen“ und „Kom-
mentar zumKontenrahmen der Wohnungswirt-
schaft“, die imNovember bzw. Dezember 2016
als Neuauflage bei Haufe erscheinen.
Das Fachbuch „Erläuterungen zur Rechnungs-
legung der Wohnungsunternehmen“ (ISBN 978-
3-648-07970-6) beantwortet viele Fragen
rund um den Jahresabschluss für die Rechts-
formen Kapitalgesellschaft und Genossenschaft
und ist ein unverzichtbares Standardwerk der
unternehmerischen Wohnungswirtschaft. Der
„Kommentar zum Kontenrahmen der Woh-
nungswirtschaft“ (ISBN 978-3-648-07971-3)
ist ebenso ein Standardwerk für die Unterneh-
men der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
und erläutert anschaulich die einzelnen Posten
der Bilanz und der GuV.
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