MARKT UND MANAGEMENT
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10|2015
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Nach BilMoG und MicroBilG kommt BilRUG –
die Reform des deutschen Bilanzrechts 2015
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat Deutschland fristgerecht die EU-Bilanzrichtlinie
aus dem Jahr 2013 in nationales Recht umgesetzt. Das BilRUG ist erstmals auf Abschlüsse für Geschäfts-
jahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden. Im folgenden Beitrag wird auf einzelne
Aspekte mit direktem Bezug auf Wohnungsunternehmen eingegangen.
Die Regelungen des BilRUG sind grundsätzlich
erstmals für das nach dem 31. Dezember 2015
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Aller-
dings können die erhöhten finanziellen Schwel-
lenwerte für die Größenklassen (vgl. Abbildung
1) und die Neudefinition der Umsatzerlöse bereits
(rückwirkend) für das nach dem 31. Dezember
2013 begonnene Geschäftsjahr angewendet
werden (Unternehmenswahlrecht), dies jedoch
nur im Paket. Die Erhöhung der finanziellen
Schwellenwerte hinsichtlich der Größenklassen
hat direkte Auswirkungen auf die Eingruppierung
der Unternehmen, da „kleine“ Unternehmen vor
allem Erleichterungen bei der Rechnungslegung
genießen.
WP Christian Gebhardt
Referent Betriebswirtschaft/
Standardsetting, Rechnungs-
legung und Prüfung, GdW
Vorstand GdW Revision AG
Berlin
Finanzielle Schwellenwerte für „Kleine Unternehmen“ (§ 267 Abs. 1 HGB)
Merkmal
bisher
HGB-BilRUG
Nr. 1
Bilanzsumme
4.840.000 € 6.000.000 €
Nr. 2
Umsatzerlöse
9.860.000 € 12.000.000 €
Finanzielle Schwellenwerte für „Mittelgroße Unternehmen“ (§ 267 Abs. 2 HGB)
Merkmal
bisher
HGB-BilRUG
Nr. 1
Bilanzsumme
19.250.000 € 20.000.000 €
Nr. 2
Umsatzerlöse
38.500.000 € 40.000.000 €
Finanzielle Schwellenwerte für die Befreiung des Mutterunternehmens von der Pflicht zur
Aufstellungen eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts (§ 293 Abs. 1 HGB)
Merkmal
bisher
HGB-BilRUG
Nr. 1 a) Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunterneh-
mens und der in den Konzernabschluss einzubeziehen-
den Tochterunternehmen
23.100.000 € 24.000.000 €
Nr. 1 b) Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der in den
Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunter-
nehmen
46.200.000 € 48.000.000 €
Nr. 2 a) Bilanzsumme
19.250.000 € 20.000.000 €
Nr. 2 b) Umsatzerlöse
38.500.000 € 40.000.000 €
ABB. 1: GRÖSSENKLASSEN FÜR DEN EINZEL- UND KONZERNABSCHLUSS
Quelle: GdW
Beachte:
Die erhöhten finanziellen Schwellen-
werte dürfen nur zusammenmit der Neudefinition
der Umsatzerlöse angewandt werden.
Weiterhin sieht das BilRUG nunmehr auch für Ge-
nossenschaften vor, dass die mit dem MicroBilG
eingeführten Rechnungslegungserleichterungen
für Kleinstkapitalgesellschaften zukünftig auch
für Kleinstgenossenschaften gelten sollen.
Die wesentlichen Erleichterungen für Kleinstge-
nossenschaften betreffen die Bereiche der Rech-
nungslegung und Offenlegung:
• Kleinstgenossenschaften können auf die Er-
stellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig
verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u. a.
zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz
ausweisen und
• es werden verschiedene Optionen zur Verringe-
rung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss
eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungs-
schemata).
Neudefinition der Umsatzerlöse
Eine der wichtigsten Änderungen des BilRUG ist
die Neudefinition des Begriffs der Umsatzerlöse,
da der Umsatz gerade bei Kennzahlen eine wich-
tige Rolle spielt.
Der GdW hatte diesbezüglich vomGesetzgeber in
einer Stellungnahme eine Klarstellung gefordert,
ob Immobilienverkäufe aus demAnlagevermögen
zukünftig unter den Umsatzerlösen auszuweisen
sind. Eine Einbeziehung der Immobilienverkäufe
aus demAnlagevermögen als Umsatzerlöse hätte
bei Wohnungsunternehmen zu erheblichen Verän-
derungen der Umsatzerlösstruktur geführt.
Der Gesetzgeber ist dieser Forderung gefolgt und
hat in der Begründung der Beschlussempfehlung
zumBilRUG nun folgenden Passus aufgenommen: