DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2015 - page 83

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10|2015
„Nicht zu den Umsatzerlösen gehört auch künftig
ein Ertrag aus der Veräußerung von Anlagever-
mögen (§ 247 Absatz 1 HGB), da Umsatzerlöse
an den Umsatz anknüpfen und Umsatz begrifflich
zumindest bei der endgültigen Veräußerung eine
gewisse Nähe zum Umlaufvermögen erfordern
dürfte. Erträge aus der Veräußerung von Anlage-
vermögen sind künftig als sonstige betriebliche
Erträge zu erfassen, da zugleich die Abgrenzung
zu außerordentlichen Erträgen entfällt. Das dürfte
insbesondere Erträge aus der Veräußerung eines
Betriebsgrundstücks, Betriebs oder Betriebsteils
oder einer für die Produktion genutzten Maschi-
ne betreffen. Werden Produkte, die Gegenstände
des Anlagevermögens sind, aber nicht veräußert,
sondern nur vermietet, dürften die Erträge hieraus
auch künftig zu den Umsatzerlösen gehören (z. B.
aus der Vermietung von Fahrzeugen im Bestand
einer Autovermietung).“
Ergebnis:
Damit ist auch zukünftig sichergestellt,
dass Buchgewinne aus der Veräußerung von Anla-
gevermögen (da es sich nicht um den Verkauf von
„Produkten“ handelt) weiterhin unter den „sons-
tigen betrieblichen Erträgen“ auszuweisen sind.
Außerordentliche Aufwendungen und Erträge
Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen
Aufwendungen und Erträgen in der GuV entfällt
künftig mit dem BilRUG. Aufwendungen und Er-
träge von „außergewöhnlicher Größenordnung“
sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Beachte:
Noch nicht verrechnete Unterschieds-
beträge aus dem Übergang auf das BilMoG, ins-
besondere für Pensionsrückstellungen (1/15-Re-
gelung) müssen künftig innerhalb der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen als „Aufwendungen
nach Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB“ gesondert an-
gegeben werden.
Eine Belastung des betrieblichen Ergebnisses kann
nur durch Zuführung der noch nicht verrechneten
Unterschiedsbeträge zu den Pensionsrückstellun-
gen in 2015 vermiedenwerden (letztmaliger Aus-
weis im außerordentlichen Aufwand!).
Weitere Änderungen
Neben den aufgeführten Änderungen gibt es eine
Reihe von weiteren Anpassungen des HGB durch
das BilRUG (siehe Abbildung 2), auf die aber nicht
weiter im Detail eingegangen werden soll.
Bezüglich der Einführung einer Ausschüttungs-
sperre auf phasengleich vereinnahmte Beteili-
gungserträge ist festzuhalten, dass eine phasen-
gleiche Gewinnvereinnahmung handelsrechtlich
auchweiterhinmöglich ist. Allerdings sind künftig
nur die Beträge bei der empfangenden Gesell-
schaft ausschüttbar, die bereits als Gewinnanteil
eingegangen sind oder auf die ein Zahlungsan-
spruch besteht. Der übersteigende Betrag ist in
eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüt-
tet werden darf.
Überprüfung des Zinssatzes für langfristig
fällige Rückstellungen
Der Deutsche Bundestag hat anlässlich der Sitzung
zur Verabschiedung des BilRUG eine Entschlie-
ßung zur Überprüfung des Zinssatzes für lang-
fristig fällige Rückstellungen, insbesondere für
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
§ 264 Abs. 3 HGB Neufassung der Befreiungsvoraussetzungen hinsichtlich der Aufstellung,
Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses für Tochterunternehmen
§ 253 Abs. 3 HGB Standardisierte Nutzungsdauer von zehn Jahren bei selbst erstellten immateri-
ellen Vermögensgegenständen und derivativen Geschäfts- oder Firmenwerten.
Die Neuregelung ist nur auf nach dem 31. Dezember 2015 aktivierte selbst
geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände anzuwenden.
§ 272 Abs. 5 HGB Ausschüttungssperre bei phasengleicher Gewinnvereinnahmung
§ 268 HGB
Pflichtausweis des Gewinn- und Verlustvortrags in der Bilanz und geänderte
Restlaufzeitenangaben bei Verbindlichkeiten (Erweiterung der Angabe um
explizite Darstellung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr) sowie Neuregelungen zu den Angabepflichten betreffend § 251
HGB (Haftungsverhältnisse sind nunmehr zwingend im Anhang darzustellen)
§§ 284, 285 HGB Neustrukturierung und Ausweitung der Anhangangaben
§§ 291, 292 HGB Konkretisierung der Voraussetzungen für befreiende Konzernabschlüsse
§ 325 HGB
Neuregelung der Offenlegungspflichten
ABB. 2: ANPASSUNGEN DES HGB DURCH DAS BILRUG
Altersversorgungsverpflichtungen angenommen.
Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, zu
prüfen, ob die beim BilMoG zugrunde gelegten
Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugs-
zeitraums für den Diskontierungszinssatz ange-
passt werden müssen.
Hintergrund ist, dass aufgrund der außerge-
wöhnlichen aktuellen Marktverhältnisse und
vor allem der nicht vorhersehbaren, seit vielen
Jahren andauernden Phase niedriger Marktzinsen
erhebliche Zweifel an dieser Annahme entstanden
sind. Bei Beibehaltung des 7-Jahres-Zeitraums
wird bei dem derzeitigen niedrigen Zinsniveau
der Abzinsungszinssatz in den nächsten Jahren
weiter sinken und dadurch der Umfang der Pen-
sionsrückstellungen weiter erhöht.
Fazit
Durch das BilRUGwurde das deutsche Bilanzrecht
moderat erneuert und an die EU-Bilanzrichtlinie
angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind die
Anhebung der finanziellen Schwellenwerte für die
Größenklassen und die Änderung der Definition
der Umsatzerlöse. Für Kleinstgenossenschaften
gelten nunmehr auch die Erleichterungen der
Kleinstkapitalgesellschaften.
Spannend bleibt die Überprüfung des Bezugs-
zeitraums für die Ermittlung des Durchschnitts-
zinssatzes für Pensionsrückstellungen. Mit einer
Verlängerung des Bezugszeitraums - diskutiert
wird ein Zeitraum von zwölf Jahren - könnten die
mit demweiteren Absinken des Durchschnittszins-
satzes verbundenen bilanziellen Belastungen von
Unternehmen abgemildert werden. Ein konkretes
Gesetzgebungsverfahren gibt es aber derzeit noch
nicht.
Die bisherige Umsatzdefinition beruht
auf den beiden Tatbestandsmerkmalen
der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“
(zwecks Abgrenzung der Umsatzerlöse von
den außerordentlichen Erträgen) und des
„typischen Leistungsangebots“ (zwecks
Abgrenzung der Umsatzerlöse von den
sonstigen betrieblichen Erträgen). Mit dem
BilRUG entfallen diese beiden Tatbestands-
merkmale. Nach der neuen Definition sind
künftig alle Erlöse aus dem Verkauf und
der Vermietung oder Verpachtung von
Produkten sowie aus der Erbringung von
Dienstleistungen Umsatzerlöse.
DEFINITION UMSATZERLÖSE
Kleinstgenossenschaften sind Genossen-
schaften, die an zwei aufeinanderfolgenden
Abschlussstichtagen zwei der drei nach-
folgenden Merkmale nicht überschreiten:
• 350.000 € Bilanzsumme,
• 700.000 € Umsatzerlöse und
• 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
KLEINSTGENOSSENSCHAFTEN
1...,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82 84,85,86,87,88,89,90,91,92,93,...100
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