CONTROLLER Magazin 5/2017 - page 89

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(Risikoarten, Unternehmensprozesse bzw. Or-
ganisationseinheiten) des RMS prüfen. Somit
wird unabhängig von der Definition der Teil-
bereiche ein einheitlicher prinzipienbasierter
Bewertungsmaßstab definiert und ein ver-
gleichbares und stringentes Prüfungsvorge-
hen sichergestellt.
Angemessenheits- und
Wirksamkeitsprüfung
Im Rahmen einer Systemprüfung wird die an-
gemessene bzw. wirksame Ausgestaltung der
Grundelemente in Bezug auf die definierten
Teilbereiche beurteilt. Diese kann demnach als
Angemessenheits- bzw. als Wirksamkeitsprü-
fung beauftragt werden. Die Beauftragung ei-
ner Wirksamkeitsprüfung umfasst immer die
Angemessenheitsprüfung.
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung wird
geprüft, ob die in der RMS-Beschreibung ent-
haltenen Regelungen
·
geeignet für den Umgang mit der relevanten
Risikosituation sind,
·
dabei alle wesentlichen Risikomanagement-
Grundelemente abgedeckt werden
·
und zu einem für die Prüfung definierten Zeit-
punkt implementiert sind.
Die Wirksamkeitsprüfung ist darauf ausgerich-
tet, über die Prüfungsinhalte der Angemessen-
heitsprüfung hinaus ein Urteil mit hinreichender
Sicherheit abzugeben, ob die Regelungen der
RMS-Beschreibung für die abgegrenzten Teil-
bereiche des RMS in einem zu definierenden
Zeitraum eingehalten wurden.
Nutzen einer Prüfung gemäß
IDW PS 981 für das anwendende
Unternehmen und das Controlling
Durch die Fokussierung auf strategische und
operative Risiken, die Ausgestaltung der Prü-
fung als Systemprüfung sowie die explizite
Aussage zur Wirksamkeit des RMS in Bezug
auf die für die Prüfung definierten Teilbereiche
sind entsprechende nach dem IDW PS 981
durchgeführte Prüfungen geeignet, den Auf-
sichtsrat bei seiner Wirksamkeitsüberwa-
chung des RMS im Sinne des § 107 Abs. 3
AktG zu unterstützen.
Berücksichtigung
der Unternehmensindividualität
Unterschiedliche Marktgegebenheiten, Ge-
schäftsmodelle und Unternehmensorganisatio-
nen ergeben im Zusammenhang mit der rele-
vanten Risikotragfähigkeit und dem unterneh-
merischen Risikoappetit
unternehmensindivi-
duelle Risikolagen, die im Rahmen der
Prüfung des RMS zu berücksichtigen sind
.
Die für die Prüfung erforderliche Abgrenzung zu
prüfender Teilbereiche einerseits und die Ver-
wendung von als Grund-„Prinzipien“ eines an-
gemessenen und wirksamen RMS zu verste-
henden Grundelementen andererseits erlaubt
es sowohl dem beauftragenden Unternehmen
als auch dem Prüfer, diese Unternehmensin-
dividualität in die Prüfung des RMS nach dem
IDW PS 981 einfließen zu lassen. Darüber hin-
aus sehen Unternehmen den Nutzen einer Prü-
fung gemäß IDW PS 981 in der Reduktion von
Haftungs- und Reputationsrisiken, einer positi-
Abb. 1: Übersicht der Grundelemente des RMS
CM September / Oktober 2017
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