SteuerTipps 2017 - page 26

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Haufe Steuerguide 2017
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
• Betragen die gemischten Kosten
mehr als 200 EUR
, dürfen Sie 50 % bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als
Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50 % bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Telefon, Telefax, Handy, Internet
Beruflich entstandene Telefon-, Internet-, Handy- und Telefaxkosten sind als Betriebsausgaben ab-
zugsfähig. Nutzen Sie z. B. für berufliche Telefonate das private Telefon oder aus beruflichen Gründen
den privaten Internetanschluss, sind die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls Betriebsausgaben.
Die Rechnung Ihres Telefon- bzw. Internetanbieters müssen Sie dann entsprechend im Verhältnis der
beruflichen und der privaten Nutzung aufteilen. Eine Möglichkeit ist die Aufteilung anhand von
Ein-
zelnachweisen
. Das kann bei Flatrate-Tarifen, bei denen es keine Einzelverbindungsnachweise gibt,
aber sehr aufwendig werden. Denn Sie müssen immerhin 3 Monate lang Aufzeichnungen über die
berufliche und private Nutzung führen.
Einfacher geht es, wenn Sie Ihre betrieblichen Telekommunikationsaufwendungen
schätzen
. Diese
Schätzung sollte aber möglichst realistisch und für das Finanzamt vor allem nachvollziehbar sein. Sonst
könnte es passieren, dass Sie Ihre Kosten doch aufwendig im Einzelnen nachweisen müssen oder der
Finanzbeamte selber eine Schätzung vornimmt – und diese wird für Sie eher nachteilig ausfallen.
Vorsteuer
Vorsteuer, die auf Rechnungen anderer Unternehmer an Sie gesondert ausgewiesen ist, dürfen Sie als
Betriebsausgabe abziehen, wenn Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn nicht, buchen
Sie einfach den Bruttowert als Betriebsausgabe bzw. behandeln den Bruttowert einschließlich Vorsteuer
als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
2.4.9 Betriebsausgabenpauschale statt Einzelnachweis
Alle Betriebsausgaben müssen Sie grundsätzlich dem Finanzamt gegenüber nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer und journalistischer Tätigkeit hat die
Finanzverwaltung jedoch nichts dagegen, wenn bei der Ermittlung dieser Einkünfte statt eines Einzel-
nachweises für die Betriebsausgaben eine Pauschale angesetzt wird. Das sind die
Voraussetzungen
(H 18.2 EStH 2015 „Betriebsausgabenpauschale“):
• Bei
hauptberuflicher
selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen Sie
als Betriebsausgabenpauschale 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch
2.455 EUR jährlich, geltend machen.
• Bei einer schriftstellerischer
Nebentätigkeit
dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 25 % der
Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich, ansetzen.
Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer
Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie
mehrere Nebentätigkeiten
aus, z. B. schriftstellerische
und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter
die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal.
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