SteuerTipps 2017 - page 20

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Haufe Steuerguide 2017
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Wichtig:
Bei sog. Pool-Wirtschaftsgütern (s. Tz. 2.3.3) gewährt die Finanzverwaltung keine Sonderab-
schreibung i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren (BMF, Schreiben v.
30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755, Tz. 14).
2.4.7 Nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Von dem Grundsatz, dass Betriebsausgaben in voller Höhe abzusetzen sind, gibt es einige Ausnahmen.
So dürfen z. B.
• betrieblich veranlasste Geschenke nur abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem
Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 1 EStG),
• geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebs-
ausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
2.4.8 ABC wichtiger Betriebsausgaben
Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Kindern
Unterstützt Sie Ihr Ehegatte oder ein Kind bei Ihrer Berufsausübung, kann diese Mitarbeit steuerlich
berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Den gezahlten Arbeits-
lohn können Sie als Betriebsausgaben absetzen.
Die Mitarbeit kann auch im Rahmen eines sog. Minijobs erfolgen, was in der Regel steuerlich besonders
vorteilhaft ist. Der Grund: Wurde der als Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-
Ehegatten pauschal versteuert, bleibt er bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz.
Die Verdienstgrenze für Minijobber liegt bei 450 EUR.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), wenn
kein anderer Arbeitsplatz
für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht
(Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR);
• das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
darstellt (keine Abzugsbeschränkung, sondern voller Abzug).
Praxis-Tipp:
Üben Sie Ihre schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit nebenberuflich aus, steht Ihnen da-
für normalerweise kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Ihre
Arbeitszimmerkosten sind dann bis zu 1.250 EUR absetzbar. Es spielt hier keine Rolle, ob Sie für
Ihre Haupttätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, denn es wird für jede Tätigkeit einzeln
geprüft, ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt oder nicht.
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