SteuerTipps 2017 - page 24

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Haufe Steuerguide 2017
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind. Die
Fahrtkosten
rechnen Sie entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale (0,30 EUR pro
gefahrenem Kilometer) ab. Für die bei der Geschäftsreise anfallenden
Verpflegungsmehraufwen-
dungen
werden Ihnen vom Finanzamt je nach Dauer der Abwesenheit Pauschbeträge anerkannt.
Abwesenheitsdauer bei Geschäftsreisen im Inland
Pauschbetrag
bis zu 8 Stunden
0 EUR
mehr als 8 Stunden
12 EUR
24 Stunden
24 EUR
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung (die konkrete Dauer
der Abwesenheit spielt keine Rolle)
12 EUR
Für Ihre
Übernachtungskosten
(im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Auf-
wendungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen. Auch für Auslandsreisen dürfen keine
Übernachtungspauschalen mehr geltend gemacht werden.
Tipp:
Ganz bequem und einfach können Sie Ihre Geschäftsreisen mit dem Programm
Lexware Reise-
kosten 2017
aus unserem Haus aufzeichnen.
Praxis-Tipp:
Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen,
auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden sind. Wenn Sie vorsteuerab-
zugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich die in den Hotel- und Re-
staurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe vom Finanzamt zurück.
Beispiel:
Autor F hat sich 2016 aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Seine Geschäftsreise
begann am Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt
hat zu Verpflegungsaufwendungen von 150 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (28,50 EUR) = 178,50
EUR geführt.
Für den Anreise- und Rückreisetag steht F jeweils ein Verpflegungspauschbetrag von 12 EUR zu. Für
Dienstag erhält er den vollen Verpflegungspauschbetrag von 24 EUR, sodass er in seiner Einnahmen-
Überschuss-Rechnung 48 EUR (12 EUR + 24 EUR + 12 EUR) Verpflegungsmehraufwand als Betriebs-
ausgaben absetzen kann. Daneben macht er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die in
den tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten enthaltene Vorsteuer von 28,50 EUR geltend.
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