SteuerTipps 2017 - page 34

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Haufe Steuerguide 2017
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Statt der Steuernummer ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – kurz: USt-IdNr. – zu-
lässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Eine USt-IdNr. brauchen Sie normalerweise nur, wenn Sie Ihre Leistungen
in anderen EU-Ländern erbringen. Aber auch wenn Sie nur Auftraggeber in Deutschland haben, dürfen
Sie eine USt-IdNr. beantragen. Das ist z. B. dann sinnvoll, wenn Sie Ihre private Steuernummer nicht
auf den Rechnungen angeben wollen.
Die USt-IdNr. beantragen Sie direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Existenzgründer machen
auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein entsprechendes Kreuz. Weitere Informationen zur
USt-IdNr. finden Sie auf der Internetseite des BZSt (
).
Verlage rechnen die Honorare i. d. R. mit Gutschriften ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Diese müssen als
spezielle Form einer Rechnung ebenfalls Ihre Steuernummer oder die USt-IdNr. enthalten.
3.7 So müssen Ihre Rechnungen aussehen
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, für Ihre Leistungen eine Rechnung zu erstellen. Alternativ kann
Ihr Auftraggeber Ihre Leistung mit einer Gutschrift abrechnen; die Gutschrift wirkt dann wie eine
Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 u. 3 UStG).
Was in einer Rechnung stehen muss, ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG. An diese Vorgaben sollten Sie
sich halten, denn sonst könnte es passieren, dass Ihr Auftraggeber sich weigert, die Umsatzsteuer zu
bezahlen. Ebenso sollten Sie darauf achten, dass Sie selbst bei Einkäufen oder einer Gutschrift eine voll-
ständige Rechnung erhalten; denn eine unvollständige Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
• den vollständigen
Namen
und die vollständige
Anschrift
des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,
• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer
oder die ihm vom Bundes-
zentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
,
• das
Ausstellungsdatum
,
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung
vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (
Rechnungsnummer
),
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang
und die Art der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG den
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der
Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung
oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern
sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall
einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt,
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