SteuerTipps 2017 - page 37

Haufe Steuerguide 2017
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Praxis-Tipp:
In Ihrem eigenen Interesse sollten bisherige Kleinunternehmer schon am Ende eines Jahres prüfen,
ob der Umsatz des abgelaufenen Jahres die 17.500-EUR-Grenze überstiegen hat. Denn dann ist der
Kleinunternehmer-Status im neuen Jahr „verloren“. Die schriftstellerischen bzw. journalistischen
Tätigkeiten werden dann ab dem 1.1. des Folgejahres regulär besteuert, ohne dass es dafür einer
ausdrücklichen Mitteilung des Finanzamts bedarf.
Umsatzgrenze im Jahr der Unternehmenseröffnung
Haben Sie z. B. im Jahr 2016 erstmalig mit einer schriftstellerischen Tätigkeit begonnen, liegt Ihr
Vorjahresumsatz zwangsläufig bei 0 EUR. Daher wird die 17.500-EUR-Grenze im ersten Jahr ausnahms-
weise auf das laufende und nicht das vorangegangene Jahr angewandt. Da der im Eröffnungsjahr
erzielte Umsatz im Zeitpunkt der Unternehmenseröffnung nicht bekannt ist, Ihr umsatzsteuerlicher
Status (Kleinunternehmer oder Regelversteuerer) aber zwingend bei
Beginn
Ihrer unternehmerischen
Tätigkeit festgelegt werden muss, ist der Umsatz des Jahres der Unternehmenseröffnung zu
schätzen
.
Liegt der Schätzwert nicht über 17.500 EUR einschließlich Umsatzsteuer, haben Sie den Kleinunternehmer-
Status (Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE). Haben Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit nicht zu Beginn des Jahres
aufgenommen, ist der prognostizierte Umsatz auf einen Jahreswert hochzurechnen. Die 17.500-EUR-
Grenze bezieht sich stets auf ein Jahr. Ein angebrochener Monat wird wie ein voller Monat gewertet.
Beispiel:
Autor C beginnt seine schriftstellerische Tätigkeit am 1.4.2017. Bis zum 31.12.2017 rechnet er mit
einem Brutto-Umsatz von 14.445 EUR. Der geschätzte monatliche Brutto-Umsatz beträgt somit
1.605 EUR (14.445 EUR : 9). Der Monatsumsatz wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der geschätzte
Jahresumsatz beläuft sich somit auf 19.260 EUR. C darf im Jahr der Unternehmenseröffnung 2017
nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, da sein geschätzter Jahresumsatz die
17.500 EUR-Grenze übersteigt.
Die umsatzsteuerliche Einordnung im Eröffnungsjahr hängt von der vom Unternehmer erstellten
Umsatzprognose ab. Übersteigt der geschätzte Jahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht, haben Sie
den Kleinunternehmer-Status. Wird dann im ersten Jahr entgegen der Prognose ein über 17.500 EUR
liegender Umsatz erzielt, geht dadurch der Kleinunternehmer-Status
im Eröffnungsjahr
grundsätzlich
nicht verloren
.
Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich dann erst im zweiten Jahr. Da der Vorjahresumsatz, also der
(ggf. hochgerechnete) Umsatz des ersten Jahres über 17.500 EUR liegt, kommt die Kleinunternehmer-
Regelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr in Betracht.
Möglichkeit der Option zur Normalbesteuerung
Auch wenn Ihr Vorjahresumsatz die 17.500-EUR-Grenze nicht überschreitet, haben Sie die Möglichkeit,
auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und Ihre Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen
(sog. Option zur Normalbesteuerung).
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