SteuerTipps 2017 - page 38

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Haufe Steuerguide 2017
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Praxis-Tipp:
Für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gibt es gute Gründe, aber auch welche, die
gegen einen Verzicht sprechen. Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, sind Sie an
diese Erklärung mindestens
5 Jahre
gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Die Entscheidung sollte deshalb
gründlich durchdacht werden.
Planen Sie z. B. größere Investitionen oder die Anschaffung teurer Arbeitsmittel empfiehlt sich die
Regelbesteuerung. Denn dann können Sie die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Im
Gegenzug erhöht sich jedoch der bürokratische Aufwand, da Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer
ausweisen und regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen.
Umsatzsteuererklärung
Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Eine komplette
Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber nicht abgeben. Als Kleinunternehmer sind für Sie lediglich 2
Zeilen von Interesse, in denen Sie Angaben zu Ihren Umsätzen machen. Mehr sollten Sie auch nicht
ausfüllen, sonst könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie zur Regelbesteuerung wechseln wollen.
Denn berechnet ein Kleinunternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG, bedeutet dies grundsätzlich einen Verzicht auf die Besteuerung
als Kleinunternehmer und eine Option zur Regelbesteuerung. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt
aber den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will
(Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 UStAE; BFH, Urteil v. 24.07.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S.210).
4 Abgabefrist: Bis wann Ihre Steuererklärung beim Finanzamt sein muss
Abgabefrist für die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2016 ist der 31.5.2017 (§ 149 Abs. 2 AO).
Falls Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe anfertigen
lassen, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2017 verlängert. Aufgrund begründeter Einzelanträge
kann diese Frist bis zum 28.2.2018 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt
normalerweise nicht in Betracht.
Grundsätzlich muss die Umsatzsteuererklärung 2016 in elektronischer Form übermittelt werden
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Das gilt auch für die Einkommensteuererklärung, wenn sog. Gewinneinkünfte
vorliegen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG) sowie für die Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV). Auf Antrag
kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernüber-
tragung verzichten (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG, § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV i. V. m.
§ 150 Abs. 8 AO).
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