SteuerTipps 2017 - page 25

Haufe Steuerguide 2017
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Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle anderen Leis-
tungen (Frühstück, Minibar usw.) gilt der Steuersatz von 19 %. Folglich müssen in den Hotelrechnungen
die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden. Übernachtungen mit Frühstück dürfen
nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden. Eine Aufteilung ist zur zutreffenden Ermittlung
der Umsatzsteuer zwingend erforderlich.
Beispiel 1
Autor Q erhält für eine Übernachtung ohne Frühstück eine Rechnung über 80 EUR zzgl. 7 % USt =
5,60 EUR. Da kein Frühstück eingenommen wurde, sind die Übernachtungskosten in Höhe von 80
EUR Betriebsausgaben. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann Q die gezahlte Umsatzsteuer
in Höhe von 5,60 EUR als Vorsteuer ansetzen.
Beispiel 2
Autor W erhält für eine Übernachtung mit Frühstück eine Rechnung in Höhe von insgesamt 80 EUR
netto. Davon entfallen 10 EUR auf das Frühstück. Auf Grund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze
muss der Hotelier die Positionen „Übernachtung“ mit 70 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 4,90 EUR
und „Frühstück“ mit 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 1,90 EUR ausweisen. Den Betrag von 70 EUR
für die Übernachtung kann W als Betriebsausgabe geltend machen, nicht dagegen die 10 EUR für
das Frühstück. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann W die gezahlte Umsatzsteuer jedoch
in voller Höhe von 6,80 EUR (= 4,90 EUR + 1,90 EUR) als Vorsteuer ansetzen.
Steuerberatungskosten
Der Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Privat veranlasst
sind z. B. die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, der Anlage Kind und der Anlage Vorsor-
geaufwand.
Abziehbar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist der Teil der Kosten, der im Zusammenhang mit
einer Einkunftsart steht. Dazu zählen z. B. die Ermittlung der Einkünfte aus Ihrem Arbeitsverhältnis bzw.
Ihrer Vermietung und Verpachtung oder für Ihre Gewinnermittlung und ggf. die Umsatzsteuererklärung usw.
„Gemischte Steuerberatungskosten“
betreffen sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw.
Berufssphäre. Dazu zählen z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Anschaffungskosten für Steuer-
fachliteratur oder Software zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte. Bei derartigen Kosten
ist eigentlich im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007,
BStBl 2007 I S. 256, Rdnr. 7). Hier gibt es aber eine
Vereinfachungsregelung
:
• Betragen die gemischten Kosten
nicht mehr als 100 EUR
, dürfen Sie diese ohne Aufteilung bei einer
Einkunftsart Ihrer Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
• Betragen die gemischten Kosten
mehr als 100 EUR und nicht mehr als 200 EUR
, z. B. 150 EUR,
dürfen Sie 100 EUR bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen.
Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt.
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