SteuerTipps 2017 - page 21

Haufe Steuerguide 2017
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Das häusliche Arbeitszimmer muss darüber hinaus
nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
genutzt
werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nicht mehr als
10 % ist unschädlich (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3). Die betriebliche / berufliche
Nutzung muss danach mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen – dann wird das Arbeitszimmer
„so gut wie ausschließlich“ betrieblich / beruflich genutzt.
Praxis-Tipp:
Beträgt die private Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 10 %, sind leider gar keine Arbeitszim-
merkosten abzugsfähig. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privaten und einen beruflichen
Anteil, z. B. 60:40, hat der BFH ausdrücklich abgelehnt (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14,
BStBl 2016 II S. 265).
Bewirtungskosten
Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere
Personen zum Essen oder Trinken einladen, z. B. um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu
pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung darf nicht in Ihrer Privatwohnung oder etwa anlässlich
Ihres Geburtstags stattfinden. Dann überlagert der private Anlass das Geschäftliche und Sie müssen
die Rechnung aus eigener Tasche bezahlen.
Verwenden Sie als Nachweis nach Möglichkeit den früher vorgeschriebenen amtlichen Vordruck,
der meist auf der Rückseite der Gaststättenrechnungen abgedruckt ist. Machen Sie darauf folgende
Angaben (Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung ergeben sich bereits aus der
Gaststättenrechnung):
• Ihr eigener Name als bewirtende Person,
• Namen der bewirteten Personen,
• genauer Anlass der Bewirtung,
• Ihre Unterschrift.
Alle Rechnungsposten müssen einzeln und mit genauer Bezeichnung aufgeführt werden. Der Beleg
muss maschinell erstellt und registriert worden sein.
Der Betriebsausgabenabzug ist auf
70 %
der nachgewiesenen Kosten begrenzt. Sie dürfen also in
Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur 70 % des tatsächlichen Rechnungsbetrags als Betriebs-
ausgabe ansetzen oder 100 % als Betriebsausgaben und den nicht abzugsfähigen 30 %-Anteil als
Betriebseinnahme.
Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
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