SteuerTipps 2017 - page 11

Haufe Steuerguide 2017
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2.4.1 Es gilt das Abflussprinzip
Ihre beruflichen Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben absetzbar,
in dem sie gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ausnahme:
Auch für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in
der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2017 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die
wirtschaftlich in das Jahr 2016 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember
2016, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2016 zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte:
Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen
betrieblichen Einkauf, z. B. Toner, noch im Dezember 2016 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag bereits
im Jahr 2016 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Januar 2017 von Ihrem Konto
abgebucht wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013 S. 1029).
Möglichkeit zur Gewinnsteuerung:
Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Mög-
lichkeiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf
legen, dass sich eine Zahlung im laufenden Jahr als Betriebsausgabe auswirkt, müssen Sie darauf
achten, dass der Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet wird.
2.4.2 Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben
Hierzu gehören z. B. Telefon- und Internetkosten, Büromiete oder Arbeitszimmerkosten, Porto, Toner,
Papier, Büromaterial, Fachliteratur usw. Auch die von Ihnen gezahlte bzw. die an das Finanzamt abge-
führte Umsatzsteuer zählt zu diesen Betriebsausgaben.
Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch die Anschaffungskosten für abnutzbare,
bewegliche sowie selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schreib-
tisch, Bürostuhl, Schrank, Telefaxgerät, Kopierer, Lampen usw.), deren Anschaffungskosten 410 EUR
(ohne USt) nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei diesen
geringwertigen Wirtschaftsgütern
(GWG)
gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten (s. Tz. 2.4.3).
Praxis-Tipp:
Die Aufwendungen für Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR
netto betragen, können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (R 5.5 Abs. 1
Satz 3 EStR 2012).
2.4.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Besonderheiten gibt es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zu beachten. Zu den teilweise recht
komplizierten Regelungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem umfangreichen
Schreiben Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755).
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