SteuerTipps 2017 - page 6

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Haufe Steuerguide 2017
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
1 Schriftsteller und Journalisten sind steuerlich Freiberufler
Die schriftstellerische Tätigkeit und die Tätigkeit als Journalist zählen im Einkommensteuerrecht zu
den freiberuflichen Tätigkeiten. Sie erzielen als Schriftsteller und als Journalist deshalb Einnahmen aus
selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Als
Freiberufler
haben Sie steuerlich einige Vorteile: Sie sind z. B. nicht gewerbesteuerpflichtig und es
besteht keine Buchführungspflicht. Mit der Umsatzsteuer müssen Sie sich dagegen schon beschäftigen.
Eine
schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit
liegt vor, wenn eigene Gedanken schriftlich für
die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Hiervon umfasst ist nicht nur das Schreiben von Texten für ge-
druckte Werke, z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher, sondern auch Veröffentlichungen im Internet.
Ob Sie Ihre schriftstellerische Tätigkeit als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausüben, ist steuerlich
ohne Belang. Die Bezeichnung „Schriftsteller“ oder „Journalist“ müssen Sie nicht zwingend verwenden.
Es kommt auf die Tätigkeit an sich an. Deshalb können auch „Autoren“, „Kolumnisten“ und „Publizisten“
eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit i. S. d. Einkommensteuergesetzes ausüben.
Welcher Art Ihr Text ist (Reportage, Kommentar, Kolumne, Fachbeitrag usw.) spielt hier ebenfalls keine
Rolle. Das gehört alles zur schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit.
2 So ermitteln Sie Ihren Gewinn
2.1 Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz?
Als Freiberufler haben Sie die Wahl: Sie können Ihren Gewinn entweder durch eine Bilanz (Betriebs-
vermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) oder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3
EStG) ermitteln.
Die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
reicht bei Autoren in den allermeisten Fällen aus. Im Vergleich
zur Bilanz ist sie relativ einfach, vor allem sind die formalen Anforderungen wesentlich niedriger als
bei einer Bilanz. Einen Steuerberater brauchen Sie in vielen Fällen auch nicht unbedingt, weshalb die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung deutlich kostengünstiger ist als eine Bilanz.
Ein weiterer Vorteil für die Freiberufler: Sie können im Gegensatz zu Gewerbetreibenden selbst dann
bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben, wenn Ihr Unternehmen im Laufe der Jahre immer
größer und Ihr Gewinn immer höher wird. Denn bei freiberuflichen Einkünften gibt es keine Gewinn-
oder Umsatzgrenze, ab der Sie zur Buchführung verpflichtet wären.
Da sich die allermeisten Autoren für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheiden, stellen wir
Ihnen nur diese im Folgenden näher vor.
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