personalmagazin 9/2018 - page 47

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werden. Jedenfalls könnten jedoch Versetzungen gemäß § 99
BetrVG vorliegen, die ebenso der Mitwirkung des Betriebsrats
bedürfen. Ob sogar eine interessenausgleichpflichtige Betriebs-
änderung vorliegt, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Es ist aber unter Umständen denkbar, insbesondere, wenn große
Gruppen an Arbeitnehmern (vorübergehend) Sonderaufgaben an
anderen Orten oder unter fremder Leitung übernehmen.
Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Auch wenn die Forderung nach einer Verflachung von Hie­
rarchien und die Einführung von „Arbeiten auf Augenhöhe“
regelmäßig erfolgt: Aus rechtlichen Erwägungen bestehen Zwei-
fel daran, dass im bestehenden Ordnungssystem des Arbeits-
rechts jede Form agilen Arbeitens zulässig und zumindest für die
rechtskonforme Führung einer Arbeitsorganisation von Vorteil
ist. Soweit das Arbeitsrecht keine zwingenden Grenzen vor-
sieht, ist Flexibilität natürlich möglich. Sie bedarf jedoch meist
der Mitwirkung aller Parteien. Sowohl Arbeitgeber als auch
Arbeitnehmer und deren Vertreter müssen Lösungen in den
dispositiven Rechtsbereichen gemeinsam erarbeiten. So können
beispielsweise entsprechende Betriebsvereinbarungen ermögli-
chen, agile Strukturen ohne weitere Mitwirkung des Betriebsrats
Auch ist eine rechtmäßige Sozialauswahl kaum durchzufüh-
ren. Schließlich übernehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bei agilen Arbeitsstrukturen miteinander vergleichbare Beschäf-
tigungen, die im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen
wären. Mit dem Wegfall von Hierarchieebenen vergrößert sich
die Gruppe der vergleichbaren Mitarbeiter in fast unüberschau-
barer Weise.
Mitbestimmung bei Umstellung auf agiles Arbeiten
Schließlich kann die einseitige Bestimmung von agilem Arbeiten
durch den Arbeitgeber auch betriebsverfassungsrechtlich pro-
blematisch sein. Zwar sind verschiedene Organisationsformen
an sich rechtlich statthaft. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 Betriebsver-
fassungsgesetz (BetrVG) steht dem Betriebsrat jedoch ein Mitbe-
stimmungsrecht bei der Einführung von „Grundsätzen über die
Durchführung von Gruppenarbeit“ zu. In mitbestimmten Betrie-
ben ist folglich die Einführung von agilen Arbeitsformen oder die
einseitige Festlegung von stets neuen Gruppen und Organisatio-
nen ohne Mitwirkung des Betriebsrats rechtlich ausgeschlossen.
Das gilt jedenfalls dann, soweit – mit den Methoden des agilen
Arbeitens – vorübergehend tätige flexible Gruppen im Sinne der
in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG genannten Gruppenarbeit gebildet
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